Unterhalt bei Scheidung
Fragestellung
Guten Tag,
ich habe eine Frage zum Thema Unterhaltszahlungen bei Trennung.
Ich bin 47, meine Frau 45 Jahre alt und werden uns trennen nach 23 Jahren Ehe, das Trennungsjahr beginnt jetzt gerade.
Wir wohnen in einer eigenen Doppelhaushälfte in Baden-Württemberg, Marktwert des Hauses ca. 350 T€, Restschulden ca. 140 T€.
Wir haben 2 Kinder, 18 und 22 Jahre.
Der 22jährige wohnt seit Februar 2015 in Wiesbaden in einer gemieteten 1-Zimmerwohnung, macht nach dem Abitur ein duales Studium (erste Berufsausbildung) und verdient 1100 € netto.
Er bekommt das Kindergeld, jedoch keine regelmäßigen Zuwendungen von uns.
Der 18jährige beendet im Juli 2016 das Berufskolleg, nachdem er schon die mittlere Reife hat. Diese Ausbildung zählt als abgeschlossene Berufsausbildung im Fach Informationstechnik (= erste Berufsausbildung)
Er wird dann ab 1. September 2016 ein freiwilliges soziales Jahr beim DRK hier vor Ort machen und 500 € monatlich verdienen. In dieser Zeit kann er in unserem Haus weiter wohnen.
Anschließend wird er vermutlich 3 Jahre ein duales Studium in derselben Fachrichtung machen wie das Berufskolleg und ca. 100 € monatlich verdienen. Kindergeld wird während dieser 3 Jahre bezahlt.
Auch in dieser Zeit kann er im Haus wohnen und mit dem Zug täglich zur Hochschule fahren.
Ich verdiene netto 3800€, meine Frau arbeitet aktuell halbtags und verdient 880€ in Steuerklasse 3/5 (mit Quartals-Steuervorauszahlungen von 380€, aber das wäre vermutlich zu vernachlässigen auf die Schnelle).
In Steuerklasse 1/1 wären es dann 3260€ und 990€.
Ich habe nun folgende Fragen.
1. Welche Unterhaltsverpflichtungen habe ich gegenüber meiner Frau und jeweils gegenüber meiner Kinder (speziell dem 18jährign, da das geplante Studium in derselben Fachrichtung stattfindet)
- während des Trennungsjahres
- nach dem Trennungsjahr
- wenn meine Kinder beide die Berufsausbildung abgeschlossen haben
2. Ist es zumutbar, daß sie ganztags arbeiten muß (sie hat einen 1-jährigen Hund seit Dezember 2015, den ich nicht wollte).
Falls ja, ab wann wäre es ihr zumutbar?
3. Was ist die übliche Vereinbarung, wenn man sich gütlich trennt.
In solchen Fällen bezahlt der besser Verdienende ja meist mehr als rechtlich nötig.
Wir haben vor, uns gütlich zu trennen und ich möchte meine Frau nicht einfach so „sitzen lassen“.
Dennoch möchte ich gerne die rechtlichen Verhältnisse und Verpflichtungen kennen, falls es wider Erwarten doch nicht zu einer gütlichen Trennung kommen sollte.
Mein Ansinnen ist es, daß meine Frau und mein jüngerer Sohn während der Berufsausbildung im Haus wohnen (gleich teuer wie Miete einer 3-Zimmerwohnung), anschließend das Haus verkauft wird und meine Frau und ich jeweils 50% des Erlöses bekommen.
Gruß
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Fragen möchte ich wie folgt beantworten:
Beginnen möchte ich mit dem Unterhaltsanspruch der Kinder:
Dem 22-jährigen Sohn muss kein Unterhalt mehr gezahlt werden. Dieser ist in der Lage seinen eigenen Bedarf selber zu decken. Dieser beträgt bei auswärtiger Unterbringung 735,00 €. Mit seinen Einkünften und dem Kindergeld verfügt er über 1.290,00 €. Ein Unterhaltsanspruch besteht nicht mehr.
Bei dem zweiten Sohn ist dieses nicht ganz so eindeutig.
Der Sohn hat nach Ihrer Darstellung mit dem Berufskolleg eine abgeschlossene Ausbildung.
Eltern sind grundsätzlich nur verpflichtet Unterhalt während einer Ausbildung zu zahlen; dieser Verpflichtung sind Sie und die Mutter bisher nachgekommen.
Mit Aufnahme des dualen Studiums wird auch er seinen Bedarf ohnehin, wie auch der älteste Sohn, mit seinen eigenen Einkünften und dem Kindergeld decken können.
Zu beantworten ist daher die Frage, wie der Unterhalt während des freiwilligen sozialen Jahres zu beurteilen ist.
Ein Unterhaltsanspruch wird einem jungen Volljährigen zugestanden, wenn dieses nach der Schule oder aber als Voraussetzung für die Aufnahme einer Ausbildung absolviert wird. Beides ist hier nicht der Fall, so dass nach meinem Dafürhalten ein Anspruch nicht besteht.
Etwas anderes könnte nur dann angenommen werden, wenn dieses der gemeinsamen Planung entsprochen haben sollte.
Aber selbst wenn man dem Sohn einen Unterhaltsanspruch zugestehen würde, würde dieser seinen Bedarf auch mit seinen Einkünften in Höhe von insgesamt 690,00 € incl. Kindergeld decken können.
Dabei ist folgendes zu berücksichtigen:
Ihr Sohn ist kein volljähriges privilegiertes Kind mehr. Das bedeutet, dass sein Unterhaltsanspruch gemäß § 1609 BGB dem Anspruch der Mutter nachgeht. Der Unterhaltsanspruch Ihrer Frau geht dem Anspruch des Sohnes vor.
Aus diesem Grund ist erst der Unterhaltsanspruch der Frau zu berechnen.
Dieser richtet sich nach den ehelichen Verhältnissen. Diese werden natürlich in erster Linie bestimmt durch die Einkünfte beider Ehegatten.
Nach der Trennung mit den Änderungen der Steuerklassen würde sich nur nach Ihren Angaben ein Anspruch der Frau in Höhe von rund 930,00 € ergeben.
ABER dieser Betrag basiert allein auf Ihren Angaben. Bei einer konkreten Berechnung, die nur an Hand von Unterlagen durchgeführt werden kann, sind noch Abzüge vorzunehmen. Zum einen werden offenbar noch Darlehen wegen der Hausfinanzierung zurückgeführt. Ich gehe davon aus, dass Sie diese tragen, so dass diese, bei Ihrem Einkommen abzuziehen ist. Die Frau wohnt nach der Trennung in diesem Haus. Sie zahlt aber keine Miete, so dass ihrem Einkommen ein Wohnvorteil zuzurechnen ist, der sich im Rahmen einer angemessenen Miete für eine kleinere Wohnung bewegen wird. Nach Ablauf des Trennungsjahres wenn die Ehe endgültig gescheitert ist, ist dieser Wert zu korrigieren; dann ist der volle objektive Mietwert für die Immobilie anzusetzen.
Der oben genannte Betrag wird daher nach unten zu ändern sein.
Grundsätzlich wird der konkret zu errechnende Unterhalt während des Trennungsjahres zu zahlen sein. Danach kann Ihre Frau auf eine Vollzeittätigkeit verwiesen werden. Die Kinder sind volljährig und es spielt insoweit auch keine Rolle, ob diese nun eine Ausbildung beendet haben oder nicht. Die Kinder müssen in keiner Art und Weise mehr betreut werden.
Wie lange hingegen der Unterhalt auch nach der Ehescheidung noch begrenzt zu zahlen ist, wird auf die konkreten Umstände ankommen. Das entscheidenden ist, ob Ihre Frau ehebedingte Nachteile nachweisen kann. Dieses hat dann Auswirkungen auf die Entscheidung wie lange noch Unterhalt in welcher Höhe zu zahlen ist.
Wir haben eine Ehedauer von 23 Jahren; möglicherweise hat Ihre Frau wegen der Erziehung der Kinder ihre eigene Erwerbstätigkeit zurückgestellt. Dann könnte ein Unterhaltsanspruch in Betracht kommen, der auch schwer zu befristen sein kann. Das ist Einzelfall und muss ganz genau geprüft werden; insbesondere weil die Tendenz der Rechtsprechung dahin geht, bei so langen Ehejahren eine Befristung abzulehnen.
Übliche Vereinbarung sollten die Unterhaltszahlungen im Trennungsjahr enthalten. Dieser Anspruch ist genau zu berechnen.
Grundsätzlich sollte eine Vereinbarung zum Nachehelichen Unterhalt erfolgen. Ihr Ziel sollte dabei eine zeitliche Befristung sein.
Die Unterhaltsberechnung ist natürlich nach dem Verkauf des Hauses neu aufzustellen, weil dann die Darlehensverbindlichkeiten und die Wohnwertanrechnung entfallen. Das muss bei einer Vereinbarung auch berücksichtigt werden.
Insgesamt sollten Sie daher an Hand aller Unterlagen eine Berechnung durchführen lassen, die dann als Grundlage genommen werden kann. Was dann vereinbart wird, steht auch in ihrer beider Ermessen.
Dann möchte ich abschließend auf Ihre Ergänzung eingehen.
Für die Berechnung des Zugewinns ist das Vermögen am Anfang der Ehe und am Ende (Zustellung des Scheidungsantrages) festzustellen. Es wird die Differenz gebildet und nur das Endvermögen, das das Anfangsvermögen übersteigt, ist überhaupt Zugewinn.
Im Falle von Erbschaften zählen diese erst einmal zum Anfangsvermögen. Zu Ihrem Anfangsvermögen zählt daher der ¼ Anteil und mögliche weitere Vermögenswerte, wenn Sie diese erben. Ihr Anfangsvermögen ist daher hoch. Zum Endvermögen gehören zwar dann auch die Vermögenswerte, die geerbt wurden. Da diese aber auch im Anfangsvermögen berücksichtigt werden, nimmt im Grunde nur eine Wertsteigerung am Zugewinn teil.
Da Sie Anfangsvermögen haben, muss auch der Zugewinn geregelt werden. Eine hälftige Teilung eines möglichen Verkaufserlöses des Hauses muss in der Gesamtschau nicht unbedingt richtig sein. Ihr Zugewinn könnte durchaus geringer sein, als der der Frau und dann hätten Sie einen Anspruch. Das könnte dann bei der Verteilung eines Verkaufserlöses berücksichtigt werden.
Auch in diesem Zusammenhang sollte eine konkrete Aufstellung aller Werte erfolgen, damit eine sachgerechte Lösung gefunden werden kann. Das setzt natürlich die Berechnung möglicher Zugewinnausgleichsansprüche voraus.
Sie können erkennen, dass ich nur eine grobe Übersicht geben konnte. Das ist aber der umfangreichen Materie geschuldet.
Für Sie ist wichtig, dass an Hand der Einkommensunterlagen mit Verbindlichkeiten eine genaue Berechnung für den Unterhalt durchgeführt und für den Zugewinn eine Berechnung durchgeführt wird, damit auch dazu eine Regelung gefunden werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg
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Und das zu einem sehr fairen Preis.
Würde ich jederzeit wieder in Anspruch nehmen!
erst mal herzlichen Dank zu der ausführlichen und vor allem sehr schnellen Bearbeitung.
Ich hätte noch eine Konkretisierung zu meiner gestellten Frage:
mit meiner Frage nach der üblichen Vereinbarung bei gütlicher Trennung meinte ich nicht, was darin enthalten ist, sondern wieviel üblicherweise gezahlt wird.
Wenn man wie ich vermutlich sehr wenig zahlen müßte, ist es trotzdem üblich daß der Mann z.B. 50% oder 30% lebenslang zahlt?
Gruß
Jürgen Griebel
so unverstädnlich es erscheinen mag, es gibt im Unterhatsrecht keine üblichen Vereinbarungen.
Jede Vereinbarung ist auf den Einzelfall zugeschnitten.
Man kann sich auf einen Unterhaltsanspruch, der auch unter dem tatsächlich errechnet liegt, einigen. Voraussetzung ist immer, dass man den tatsächlichen Anspruch auf jeden Fall annähernd kennt.
Nur so kann man beiden gerecht werden.
Da in Ihrem Fall noch Änderungen eintreten werden (Verkauf des Hauses), wird dann auch neue Berechnung erstellt werden müssen.
Ich würde eine lebenslange Zahlung ohnehin versuchen zu vermeiden. Man könnte eine schrittweise Herabsetzung des Unterhalts bis auf Null nach X Jahren vereinbaren. Das erscheint mir der fairste Weg zu sein.
Ohne die genaue Unterhaltshöhe zu kennen, kann ich keine prozentualen Angaben machen, auch weil es "üblich" eben gerade nicht gibt.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg