Leider geben die jüngsten Vorfälle Anlass, auf eine Entscheidung des LG Frankfurt* zur Stornierungsmöglichkeit hinzuweisen:
Nach Auffassung der Richter kann ein Tourist eine Pauschalreise in ein Krisengebiet nur dann wegen höherer Gewalt kostenfrei stornieren, wenn der Urlaub erheblich erschwert oder beeinträchtigt ist und dieses zum Zeitpunkt des Reisebeginns noch gegeben ist. Zudem darf die Gefahr für ihn zum Zeitpunkt der Reisebuchung nicht voraussehbar gewesen sein.
Die Richter dazu:
“Der Reisende, der sehenden Auges trotz einer bereits bestehenden konkreten Gefahrenlage eine Reise bucht, ist nicht schutzwürdig und reist daher auf eigene Gefahr. Die Umstände der höheren Gewalt müssen daher nach der Buchung der Reise und vor der Kündigung eintreten. Für die Beurteilung der Vorhersehbarkeit ist dabei im Wesentlichen auf die Medienberichte abzustellen, auf die der Buchende zumeist angewiesen ist. Eine Vorhersehbarkeit kann dann bejaht werden, wenn bereits eine konkrete Gefahrenlage vorliegt und sich die einschlägigen Medienberichte so häufen, dass deren Kenntnis dem Reisenden zuzurechnen ist.”
*Landgericht Frankfurt, Urteil vom 08.12.2014, Az.: 2-24 S 46/14
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle