Probleme Hotelbuchung
Fragestellung
Guten Tag,
ich habe über ab-in-den-urlaub.de ein 5 Sterne Hotel gebucht. Das Hotel Bayerischer Hof in München. Die Website tritt ja als Vermittler zu den eigentlichen Reiseunternehmen, im meinem Fall TUI Deutschland, auf.
Dies ist bereits im August 2015 geschehen. Hierfür habe ich die Zahlung bereits im August vorgenommen. Der Rechnungsbetrag in Höhe von 98€ wurde entsprechend der Kreditkarte im August belastet und ich habe hierfür auch eine Reservierungsbestätigung/Rechnung seitens des eigentlich Dienstleisters TUI erhalten.
Heute (14Tage vor Reiseantritt) habe ich eine E-Mail mit neuen Reiseunterlagen von TUI erhalten. Hier wird nun nicht das Hotel Bayerischer Hof mit 5 Sternen in München genannt, sondern die Bestätigung lautet nun auf ein Hotel Bayerischer Hof in Freising, einem Vorort von München. Es handelt sich hierbei nun um einen Gasthof und kein 5 Sterne Hotel!
Dieses Hotel will und wollte ich nie. Ich habe ja das 5 Sterne Haus in München gebucht und auch vor Monaten richtig bestätigt bekommen…. Bin etwas ratlos wie ich nun vorgehen kann.
Ich hab natürlich gleich bei Ab-in-den-urlaub.de angerufen. Nach 4 Telefonaten und ca. 2 Std. Dauer hat man mir nun eine email gesendet, dass ich kostenfrei stornieren könnte (also die neue Bestätigung)
„Nach Rücksprache mit dem Veranstalter TUI Deutschland, liegt der Fehler
auf Seiten des Veranstalters. Die TUI bietet Ihnen eine kostenfreie
Stornierung an.
Wir wünschen Ihnen einen schönen Tag.“
Ich möchte aber das 5 Sterne Hotel Bayerischer Hof in München zu den genannten Konditionen haben, denn aktuell liegt der Preis pro Übernachtung ca. 448€ über meinem gebuchten Tarif!
Zusätzlich habe ich in München bereits ein Rahmenprogramm (Gala-Dinner, Wellness etc) gebucht was auf die Übernachtung im Hotel Bayerischer Hof in München abgestimmt ist. Alles wurde also auf dieses Hotel ausgerichtet, welches ich nun nicht bekommen soll...
Was empfiehlt sich nun als nächster Schritt? Ich müchte das Hotel zu den von mir gebuchten konditionen haben!
Wäre es eine Option, eine erneute Buchung des richtigen Hotels (direkt über das Hotel oder TUI vorzunehmen) und die Differenz einzuklagen - wie stehen hier die Chancen? Der Verkauf und die Bestätigung liegen ja vor! (siehe anlage)
Oder welche Mittel und Rechte stehen mir in diesem Fall zu ?
Herzlichen Dank vorab.
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Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Sie sollten das in der Tat nicht auf sich beruhen lassen, keine kostenlose Stornierung vornehmen, sondern auf die Vertragseinhaltung bestehen.
Im Einzelnen:
Durch den Reisevertrag wird der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Reisenden eine Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) zu erbringen.
Der Reisevertrag ist ein besonderer Werkvertrag.
Ein Werkvertrag liegt bei einer Einzelleistung vor.
Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes verpflichtet.
Gegenstand des Werkvertrags kann u. a. ein durch Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein, hier die Hotelübernachtungsmöglichkeit etc.
Es spielt hier keine Rolle, welcher Vertragstypus einschlägig ist (ich nehme einen Werkvertrag an).
Denn Vertrag ist Vertrag und Verträge sind ganz grundsätzlich einzuhalten.
Darauf würde ich mich berufen, denen dieses so schreiben und eine Frist von 14 Tagen (sofern noch möglich, ansonsten unverzüglich, wenn nicht mehr viel Zeit bis zum Reiseantritt ist) setzen, um eine Umbuchung vorzunehmen - Sie haben den Bayerischen Hof in München gebucht - das ist allein Vertragsinhalt.
Weisen Sie darauf hin,
- dass Sie bereits in Erwartung einer vertragsgerechten Leistungen Zusatzleistungen selbst bereits hinzu gebucht haben
- Sie bei fruchtlosem Fristablauf selbst das Hotel buchen werden, als Selbstvornahme.
Sie können wegen eines Mangels (anderer Vertragsinhalt - Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Unternehmer ein anderes als das bestellte Werkherstellt)
- nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen und
- Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen ,
- wenn nicht der Unternehmer die Nacherfüllung zu Recht verweigert (hier nicht).
Zudem könnten Sie nach fruchtlosem Fristablauf einen Anwalt Ihrer Wahl mit Ihrer Interessenwahrnehmung beauftragen; die Anwaltskosten können dann mitgeltend gemacht werden.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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gerne wieder.