Steuerfalle Steuerklassenwahl bei Eheleuten! Das drohende UNHEIL!

Wenn Eheleute nur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehen und dabei die Steuerklassenwahl 3 + 5 gewählt hat, sind diese Kraft Gesetz verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben (§ 46 Absatz 2 Nr. 3 a Einkommensteuergesetz).

Ohne Weiteres kann man sich wegen leichtfertiger Steuerverkürzung ein Verfahren und eine Geldbuße einhandeln, wenn man in diesen Fällen einer Erklärungspflicht nicht nachkommt.

Man unterscheidet zwischen Festsetzungsverjährung(4 Jahre) und strafrechtlicher Verjährung (5 Jahre).

In den Fällen der Nichtabgabe der Steuererklärung trotz Verpflichtung hierzu Fall greift die strafrechtliche Verjährung. Diese beträgt 5 Jahre ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Tat.

Im Falle der Nichtabgabe einer Steuererklärung (Veranlagungspflicht) beginnt die Festsetzungsfrist gem. § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist. Wird also beispielsweise für das Jahr 2009 keine Einkommensteuererklärung abgegeben, so beginnt die Frist mit Ablauf des Jahres 20012 und endet im Falle der leichtfertigen Steuerverkürzung mit Ablauf des Jahres 2017.

Somit wären die Steuererklärungen rückwirkend bis zum Jahr 2009 Stand heute noch nicht verjährt, wenn man annimmt, es handelt sich nur um eine leichtfertige Steuerverkürzung (5 jährige Festsetzungsverjährung).

Liegt keine strafrechtliche Verjährung vor, kann man durch eine Selbstanzeige bzw.- Nacherklärung beim Finanzamt (letzteres hört sich besser und weniger bedrohlich an und verhindert die Unterstellung von Vorsatz, alleine durch die Vermeidung des Begriffs "Selbstanzeige") etwaige strafrechtlichen Folgen vermeiden (§ 371 AO).

Eine Selbstanzeige ist nicht mehr möglich, wenn der Steuerfahnder bereits vor der Tür steht oder Sie vom Finanzamt aufgefordert wurden, die längst überfälligen Steuererklärungen abzugeben. Sie können sich generell nicht darauf berufen, vom Finanzamt nicht aufgefordert worden zu sein. Das hat keine exkulpierende Wirkung.

Bei der Nacherklärung (Selbstanzeige) müssen ausnahmslos alle "Verfehlungen" zugegeben werden. Teilselbstanzeigen sind nicht möglich. Die Nacherklärung muss auf alle Fälle vollständig sein, sonst entfällt die strafbefreiende Wirkung einer Nacherklärung.

Da die Nacherklärung/Selbstanzeige gem. § 371 AO nur dann wirksam und damit strafbefreiend ist, wenn sie vollständig ist, kein sonstiger Sperrgrund besteht und die Steuer vollständig nachgezahlt wird, muss zunächst geprüft werden, welche Besteuerungszeiträume strafrechtlich noch nicht verjährt sind. Diese Besteuerungszeiträume müssen dann über die Nacherklärung umfassend nacherklärt werden und zwar gemäß dem steuerrechtlichen Gebot der Vollständigkeit.

Wichtig: Vor einer solchen Anzeige sollten Sie sich unbedingt von einem Steuerberater oder Fachanwalt für Steuerrecht beraten lassen!

Dr. Rainer Schenk
Steuerberater

(alle Angaben ohne Gewähr)