Steuerklassewechsel
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Bernd,
ich habe eine Frage, was den Steuerklassewechsel betrifft. Ich und mein Mann gehören bisher zur Steuerklasse 4. Wir beide waren als Apotheker angestellt und hatten gleich hohe Gehalte (3500€ Bruttogehalt+ eventuelle Sonderzahlungen). Nun ist am 7.09.2018 unserer Sohn geboren, ich beziehe das Mutterschaftsgeld seit 25.08.2018 und ab 30.12.2018 werde ich das Elterngeld erhalten (ich habe aber bisher keinen Bescheid bekommen). Zusätzlich hat mein Mann seine Arbeit gekündigt und seit 1.10.2018 i ist er als Arbeitslose gemeldet (bezieht noch aber kein Arbeitslosengeld). Diesbezüglich möchte ich Sie fragen, ob in unserem Fall der Steuerklassewechsel sinnvoll und möglich wäre, ob wir eine Steuerüberzahlung für das Jahr 2018 erhalten könnten. Bei uns in der Steuererklärung kamen immer dazu Werbungskosten, Reisekosten bei Auswärtstätigkeiten.Wir beide wohnen in Sachsen, in Görlitz.
Mit freundlichen Grüßen,
Martyna Sokolowska
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Bernd Thomas
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Bei Ehepaaren ergibt sich bei der Steuerklassenkombination eine etwas niedrigere Belastung, wenn der besser verdienende die Steuerklasse III und der geringer verdienende Ehepartner die Steuerklasse V wählt. Allerdings fällt der Effekt geringer aus, wenn beide gut verdienen, wie das bei Ihnen der Fall ist.
Wenn Sie die Steuerklassenkombination III/V wählen und beide Ehegatten arbeiten, dann sind Sie zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Im Rahmen der dann durchgeführten Einkommensteuerveranlagung wird ein eventueller Vorteil aus der Steuerklassenkombination wieder ausgeglichen. Das Ergebnis aus monatlichem Lohnsteuereinbehalt, gegebenenfalls Vorauszahlungen und Erstattung oder Nachzahlung aus der Veranlagung ist centgenau gleich, egal ob Sie III/V oder IV/IV wählen. Da die Steuerklassenwahl ohnehin nur mit Wirkung für die Zukunft möglich ist, ergibt sich für 2018 ohnehin keine Auswirkung mehr.
Bei III/V haben Sie häufiger Nachzahlungen aus der Veranlagung, bei IV/IV meistens Erstattungen.
Es gäbe noch die Möglichkeit der Steuerklasenkombination IV/IV mit Faktor, diese ist die genaueste Wahl für den monatlichen Lohnsteuereinbehalt, allerdings erfordert dies natürlich eine jährliche Anpassung des Faktors.
Somit ergibt sich aus der Steuerklassenwahl in der Regel lediglich ein Vorzieheffekt.
Wenn Sie beide aufgrund von Entgeltersatzleistungen keinen Arbeitslohn beziehen, dann ergibt sich aus der Steuerklassenwahl keine Auswirkung auf die Höhe der Steuer. Allerdings kann die Steuerklasse Auswirkung auf das Elterngeld und das Arbeitslosengeld 1 haben. Für das Elterngeld ist der Wechsel jetzt bereits zu spät, jedoch für das Arbeitslosengeld kann unter bestimmten Umständen ein Wechsel in die Klasse III oder IV mit Faktor noch eine leichte Erhöhung erbringen. Hierzu sollten Sie sich von der Arbeitsagentur beraten lassen.
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
Sie haben eine Frage im Bereich Steuerklassen?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen