Ein Urteil mit Folgen: Das Oberlandesgericht Köln hat am 10. April 2025 entschieden, dass die SCHUFA erledigte Einträge – also vollständig beglichene Forderungen – nicht mehr pauschal drei Jahre speichern darf. Stattdessen müssen diese Daten umgehend gelöscht werden. Betroffene haben zudem Anspruch auf Schadensersatz von mindestens 500 Euro.
Gericht kippt die Dreijahresfrist
In dem geführten Verfahren hatte die SCHUFA drei beglichene Forderungen weiterhin gespeichert und an Dritte übermittelt. Das OLG Köln: Eine pauschale Speicherfrist von drei Jahren ist unzulässig. Sobald ein Gläubiger den vollständigen Zahlungseingang bestätigt hat, ist der entsprechende Eintrag zu löschen.
Rufschädigung durch rechtswidrige Speicherung
Obwohl die Forderungen erledigt waren, wurden die Daten übermittelt – mit Folgen: Der Kläger wurde bei Banken und Vertragspartnern negativ bewertet. Das OLG erkannte darin eine Verletzung seines sozialen Geltungsanspruchs und sprach 500 Euro immateriellen Schadensersatz zu.
Richtungswechsel in der Rechtsprechung
Das Urteil markiert einen Wechsel und das auch im Vergleich zur bisherigen Linie der Gerichte. Ausschlaggebend war unter anderem die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom Dezember 2023. Danach dürfen private Auskunfteien keine längeren Speicherfristen anwenden als öffentliche Register wie das Schuldnerverzeichnis.
Das OLG Köln folgt dieser Vorgabe und betont: Da Wirtschaftsauskunfteien wie die SCHUFA denselben Zweck verfolgen wie das öffentliche Schuldnerverzeichnis – nämlich die Auskunft über die Kreditwürdigkeit – dürfen sie keine weitergehenden Speicherrechte geltend machen.
Interne Verhaltensregeln der SCHUFA sind kein Freibrief
Auch auf genehmigte Verhaltensregeln kann sich die SCHUFA nicht berufen, wenn diese gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstoßen. Maßgeblich ist allein die europarechtliche Auslegung. Dies hat das OLG ausdrücklich betont.
Was bedeutet das für Verbraucherinnen und Verbraucher?
Wer eine bereits bezahlte Forderung in der Schufa vermerkt sieht, sollte prüfen lassen:
- ob der Eintrag noch gespeichert ist,
- ob ein Anspruch auf Löschung besteht,
- und ob Schadensersatz geltend gemacht werden kann.