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SCHUFA Eintrag löschen lassen

Schufa Eintrag löschen lassen

Ratgeber: SCHUFA-Einträge

(Lesezeit: ca. 8 Minuten)

SCHUFA-Einträge können gelöscht werden, wenn sie veraltet oder falsch sind. Dies sollte von Verbrauchern auch vorgenommen werden, um mögliche Behinderungen im Wirtschaftsverkehr zu vermeiden, z.B. bei der Aufnahme von Krediten. Mit diesem Ratgeber erhalten Sie alle wichtigen Informationen zur SCHUFA, den Einträgen und den Handlungsmöglichkeiten, falls ein Eintrag Ihrer Auffassung nach falsch ist.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die SCHUFA erfüllt eine wichtige Funktion im täglichen Handel
  • Ein negativer SCHUFA-Eintrag führt zu erheblichen Belastungen im Leben
  • Es bestehen feste Fristen für die Löschung von SCHUFA-Einträgen
  • Rechtssichere Hilfe erhalten Sie nur beim Anwalt

Kostenlose Ersteinschätzung erhalten

Inhaltsverzeichnis

  1. SCHUFA - Sinn und Zweck
  2. SCHUFA-Einträge
    2.1 Zustandekommen
    2.2 Löschungsfrist
  3. Auswirkungen negativer Einträge
  4. Handlungsoptionen kostenlose Löschung eigenständig oder doch zum Anwalt
  5. Kostenlose anwaltliche Ersteinschätzung

1. SCHUFA - Sinn und Zweck

Die SCHUFA, ursprünglich: Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung, ist, anders als viele glauben, kein staatliches, sondern ein privates Unternehmen. Sie ist eine Aktiengesellschaft, welche von Banken, Sparkassen, Telekommunikationsanbietern und Versandhandelsanbietern gehalten wird. Es ist mit ca. 800 Millionen Datensätzen über ca. 66 Millionen Bürger und weitere 5 Millionen Unternehmen die größte Auskunftei Deutschlands. Ihre Bedeutung für den deutschen Markt ist enorm - und das nicht nur für Banken, die Kredite vergeben, sondern für beinahe jede Person, die mit einer anderen Person eine längerfristige vertragliche Bindung eingehen will mit einer kreditähnlichen Zahlstruktur (etwa: Mietverträge, Dispokredite, Telefonie-Verträge, Ratenkäufe etc.)

Diese enorme Bedeutung begründet sich im Sinn und Zweck einer "Auskunftei". Eine Auskunftei ist im Grunde eine Datenbank, in der man mehr oder minder ausführliche Informationen zu einer Person oder einem Unternehmen erhält. Spezifisch geht es darum, die Vertragspartner der SCHUFA mit Informationen zur Kreditwürdigkeit (anders: Bonität) der potentiellen Kunden zu versorgen.

Die Frage, warum eine derartige Institution überhaupt nötig ist, ist schnell beantwortet: In früheren Zeiten, in denen Märkte noch lokal begrenzte Institutionen waren, kannte der Händler oder der Bankier seine potentiellen Vertragspartner meist schon im Voraus - und wenn nicht, konnte er sich zügig nach deren Bonität bei den anderen Bewohnern der Gemeinde erkundigen. War der Händler oder der Bankier dann nicht zufrieden bzw. war ihm bekannt, dass der potentielle Kunde nicht kreditwürdig war, wurden entweder gar keine Geschäfte gemacht oder nur unter der Voraussetzung sofortiger Zahlung. Ebenso wurden dem Kunden keinesfalls Bankkredite gewährt.Das mag teilweise unfair erscheinen, ist aber aufgrund der Privatautonomie (der privaten Handlungsfreiheit und Geschäftsfreiheit) erlaubt. 

Zwar entstand schon 1920 in Berlin ein regionaler Vorläufer der SCHUFA, die heutige überregionale SCHUFA entstand allerdings nach dem Zweiten Weltkrieg. Ihre Notwendigkeit ist deutlich: In überregionalen Märkten ist es nahezu unmöglich, die Bonität seines potentiellen Vertragspartners zu beurteilen - im Gegenteil: in Zeiten des Internets kann dies nicht machbar sein. Gerade bei größeren Verpflichtungen ist aber eine derartige Auskunft existentiell wichtig. Anders riskiert man Insolvenzen und Systemfehler - dazu braucht es nur einen Blick in die jüngere Geschichte der Finanzmärkte und auf den Auslöser der Finanzkrise 2008.

Seit 2004 sammelt die SCHUFA nicht mehr nur Daten über die Zahlungswürdigkeit von sogenannten natürlichen Personen (Menschen), sondern auch von juristischen Personen (Unternehmen).

Es zeigt sich, dass die SCHUFA in erster Linie eine sinnvolle Institution ist. Ihre Dienste gewährleisten eine Funktionsfähigkeit des Marktes, in dem kreditunwürdige Personen ihre Kreditwürdigkeit sich erst wieder erarbeiten müssen - und bis dahin keine Waren auf Raten und keine langfristigen wiederkehrenden Zahlungsverpflichtungen eingehen dürfen.

Die Schattenseite dieser durchaus positiven Zwecksetzung ist, dass ein privates Unternehmen nicht unbedingt Objektivität gewährleisten kann. Zwar würde auch kein staatliches Unternehmen jemals fehlerfrei agieren können, allerdings könnte eine Gewinnerzielungsabsicht vermieden werden, ebenso wie die Treuepflicht der SCHUFA gegenüber ihren Anteilseigner nicht mehr vorhanden wäre.

Neben der SCHUFA gibt es noch weitere Auskunfteien. Der Einfachheit halber wird hier aber von der SCHUFA, der größten gesprochen.

2. SCHUFA-Einträge

2.1 Zustandekommen

SCHUFA-Einträge sind verschiedener Natur. So geht es dabei um existierende Kredite, Existenz von Bankkonten, Kreditkarten und, die wichtigste Art: Einträge über das Zahlungsverhalten. Letzteres ist auch gemeint, wenn man vom SCHUFA-Eintrag spricht.

Einträge über das Zahlungsverhalten bei der SCHUFA sind seit der Umstellung auf elektronische Datenverarbeitung und dem Erlass der DSGVO und des neuen Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) letzteren unterstellt. Seit 2010 enthält das BDSG, nun aktualisiert, in § 31 Abs. 2 eine spezifisch auf Auskunfteien zugeschnittene Regelung. Damit wurden SCHUFA-Einträge einer strengen gesetzlichen Regelung unterworfen, welche genaue Voraussetzungen vorgibt, die jeder SCHUFA-Eintrag erfüllen muss, um nicht als unrechtmäßig zu gelten.

Im Einzelnen müssen diese folgendes erfüllen:

  • Es muss dabei um eine geschuldete Leistung gehen, die trotz Fälligkeit nicht erbracht wurde.
  • Es bedarf eines vollstreckbaren Titels oder einer Feststellung (Anerkennung) nach der Insolvenzordnung oder einer ausdrücklichen Anerkennung der Forderung durch den Betroffenen.
  • Falls die oben genannten Dinge nicht vorliegen, bedarf es der zweimaligen schriftlichen Mahnung (wobei zwischen der ersten Mahnung und der Übermittlung der Daten an die SCHUFA mindestens vier Wochen liegen müssen), der Betroffene rechtzeitig vor dem SCHUFA-Eintrag gewarnt wurde (frühestens bei der ersten Warnung) und der Betroffene die Forderung nicht bestritten hat.
  • Als letzte Möglichkeit ist der SCHUFA-Eintrag dann gerechtfertigt, wenn das Vertragsverhältnis, welches der Forderung zugrunde liegt (etwa: Ratenkredit) aufgrund von Zahlungsrückständen fristlos gekündigt werden kann und der Betroffene über den bevorstehenden Eintrag unterrichtet wurde.

Liegt keine dieser Voraussetzungen vor, ist ein (negativer) Eintrag über Ihre Zahlungsweise nicht gerechtfertigt.

Die SCHUFA selbst sagt, dass über 90 % der bei ihr vorhandenen Datensätze positiv sind. Das Schreckensbild, was in der Gesellschaft häufig vorherrscht, ist kaum gerechtfertigt - aufgrund der starken Auswirkungen eines negativen SCHUFA-Eintrags aber verständlich.

2.2 Löschungsfrist

Die Löschfristen für SCHUFA-Einträge sind gesetzlich geregelt. Spezifisch in § 35 BDSG finden sich Regelungen dazu.

So werden Einträge zu Krediten nach Ablösung erst am Ende des dritten Jahres nach ihrer Ablösung gelöscht. Hingegen werden Einträge zu Bürgschaften unverzüglich nach Begleichung der Hauptschuld gelöscht.

Die Löschfrist für negative Einträge beträgt, wenn der Forderung nachgekommen wurde, ebenfalls 3 Jahre - bzw. ist am Ende des dritten Jahres nach Begleichen der Forderung.

Eine Ausnahme besteht bei geringeren Forderungen bis maximal 2.000,- EUR. Wurden diese innerhalb von 6 Wochen nach Eintragung bei der SCHUFA beglichen, ist eine sofortige Löschung vorzunehmen.

Generell gilt: Die Vertragspartner, die die (negative) Eintragung haben vornehmen lassen, sind verpflichtet, zu melden, dass die Forderung beglichen wurde. Das wird aber häufiger unterlassen und führt entsprechend zu Unstimmigkeiten.

3. Auswirkungen negativer Einträge

Bei einer Abfrage von SCHUFA-Daten über eine bestimmte Person, etwa durch ein Kreditinstitut zum Zwecke eines Ratenkaufs, berechnet die SCHUFA aufgrund der ihr vorliegenden Daten einen "Score", also einen Wert, anhand dessen die Kreditwürdigkeit beurteilt wird. Dieser Score wird dann dem Kreditinstitut gegeben und auf dessen Grundlage entscheidet dieses über die Vergabe von dem speziellen Kredit.

Negative Einträge, basierend auf früherem Zahlungsverhalten, beeinflussen diesen "Score" maßgeblich. Diese können dazu führen, dass immer dann, wenn eine längerfristige Zahlungsverpflichtung eingegangen werden soll, diese von der Bank abgelehnt wird. Denn: Ratenkäufe sind Kredite. Ebenso aber betrifft es beispielsweise Telekommunikationsverträge (Mobilfunkverträge), auch wenn diese keine Kredite sind.

Allerdings wird der "Score" auch durch andere Dinge möglicherweise nach unten gezogen - so ist es nicht immer ein positives Zeichen, wenn jemand mehrere Konten offen hat und nebeneinander mehrere verschiedene Ratenkaufverträge bedienen muss. Dies ist zwar nicht automatisch für jeden ein schlechtes Zeichen - aber wird in den Augen von Auskunfteien häufig so gesehen. Nicht benötigte Konten sind zu schließen, nicht benötigte Mobilfunk-Verträge sollten gekündigt werden. So verbessert man zügig seine eigene Bonität.

Während diese Dinge möglicherweise zu verkraften sind, gibt es weitaus gravierendere Auswirkungen, nämlich auf Mietverhältnisse. Ein potentieller Vermieter darf von seinen Interessenten eine SCHUFA-Auskunft verlangen. Ist diese nicht überwiegend positiv, wird der Vermieter in aller Regel die Wohnung jemand anderem geben. Für Wohnungssuchende ist dieser Umstand gravierend. Auch wenn das Interesse des Vermieters an einem kreditwürdigen Mieter durchaus berechtigt ist, bedeutet es dennoch, dass der sowieso schon angespannte Wohnungsmarkt für Suchende mit nicht perfektem "Score" noch kleiner wird.

Es zeigt sich also, dass negative Einträge zu vermeiden sind - und unberechtigte negative Einträge starke Hindernisse sein können.

4. Handlungsoptionen, kostenlose Löschung eigenständig oder doch zum Anwalt

Die zunächst wohl wichtigste Sache ist, zu überprüfen, ob negative Einträge vorliegen. Nach dem BDSG ist jeder einmal im Jahr berechtigt, eine kostenlose Selbstauskunft einzuholen. Darin finden sich alle bei der SCHUFA über die Person gespeicherte Informationen - und, wenn gewünscht, auch die Wahrscheinlichkeitswerte ("Scores"), die in den letzten 12 Monaten angefragt wurden.

Dieser sollte eingehend geprüft werden. Allerdings ist alleine häufig die Fristberechnung mit Schwierigkeiten belastet - hätte der Eintrag bereits gelöscht werden soll? Aber auch die Analyse der dahinterstehenden Forderungen ist nicht immer einfach: Auf welche Forderung bezieht sich welcher Eintrag? Stimmen die Daten - also besonders die Summe, die Zahlungsfristen etc.?

Der nächste Schritt ist das Tätigwerden. Dazu bestehen mehrere Optionen: In Kontakt treten mit dem Gläubiger, der die negative Eintragung veranlasst hat; eigenständig die SCHUFA auf Fehler hinweisen oder sich professionelle Hilfe suchen.

Zwar ist es möglich, den Gläubiger anzusprechen und Nachforschungen anzustellen bezüglich der vermeintlich fehlerhaften Eintragung. Eine Erfolgsgarantie ist hier aber keinesfalls gegeben - zumal der Gläubiger immer noch der SCHUFA die Erledigung melden müsste und man damit sich weiterhin auf einen Dritten verlassen muss.

Das selbstständige Tätigwerden birgt aufgrund der nicht immer eindeutigen datenschutzrechtlichen Regelungen und sonstiger rechtlichen Regelungen, welche die den Einträgen zugrundeliegenden Forderungen betreffen, durchaus einige Schwierigkeiten. Dennoch schadet eine Meldung an die SCHUFA mit eindeutigen Belegen nicht.

Am sichersten ist, wie so häufig, professionelle Hilfe, am besten durch einen zertifizierten Anwalt auf yourXpert. Dieser hilft Ihnen bei der Analyse und berät Sie zu den weiteren Handlungsmöglichkeiten - und wenn Bedarf besteht, kümmert er sich um die Löschung der Einträge.

5. Kostenlose anwaltliche Ersteinschätzung

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