(ausgehend vom Urteil des LG Frankfurt/Main, vom 08.04.2011, Aktenzeichen 2-25 O 260/10)

Ob eine Bank von ihrem Kunden die Kosten für zugesandte Kontoauszüge verlangen darf, die die Bank ohne Aufforderung durch den Kunden dann verschickte, wenn der Kunde seine Kontoauszüge nicht innerhalb einer bestimmten Frist bei der Bank abholte, war im entschiedenen Fall eine Streitfrage.

Die Frage, ob der Kunde die Kosten für unaufgefordert zugesandte Kontoauszüge übernehmen muss, kann sich aber grundsätzlich im Verhältnis jedes Kunden zu seinem Zahlungsdienstleister stellen, zu denen neben Banken auch Sparkassen gehören.

In der Entscheidung des konkreten Falls weist das Landgericht Frankfurt darauf hin, dass Klauseln „in denen ein Kreditinstitut einen Vergütungsanspruch für Tätigkeiten normiert, zu deren Erbringung es bereits gesetzlich oder aufgrund einer selbständigen vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die es vorwiegend im eigenen Interesse vornimmt, mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen nicht vereinbar sind, da nach dem gesetzlichen Leitbild für solche Tätigkeiten ein Entgelt nicht beansprucht werden kann“.
Mit anderen Worten: Kommt ein Zahlungsdienstleister seinen (gesetzlichen oder vertraglichen) Verpflichtungen oder (überwiegend) eigenen Interessen nach, dann kann er hierfür kein zusätzliches Entgelt, kein Extra zur vereinbarten Kontoführungsgebühr verlangen.

Allerdings hat „ein Zahlungsdienstleister […] unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf ein Entgelt wegen der Unterrichtung des Kunden […], wenn der Kunde gesondert Informationen verlangt, die entweder über den Inhalt der gesetzlichen Anforderungen hinausgehen, häufiger als gesetzlich vorgesehen begehrt werden oder in einer anderen als der vereinbarten Form angefordert werden.“
Wenn der Zahlungsdienstleister ein Mehr als das, wozu er gesetzlich oder vertraglich verpflichtet ist, erbringt und der Kunde dies verlangt hat, dann darf der Zahlungsdienstleister hierfür (natürlich) ein zusätzliches Entgelt verlangen.

Dabei stellte das Landgericht Frankfurt klar: „Das [bloße] ‚Nichtabholen’ [der Kontoauszüge] kann […] nicht als ‚Verlangen’ [bzw ‚Aufforderung’ des Kunden zum Versand der Kontoauszüge] ausgelegt werden.“

Hintergrund des Streits war, dass eine Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Bank dem Kunden die gesamten Kosten für die Bearbeitung der Zusendung der Kontoauszüge auferlegte. Da die Rechtswidrigkeit dieser Auferlegung der Gesamtkosten zur Feststellung der Unwirksamkeit der Klausel ausreichte, ging das Gericht in seinen Ausführungen nicht näher auf die bloßen Portokosten der sonach versandten Kontoauszüge ein.

Nun waren in der Folgezeit viele Zahlungsdienstleister der Meinung, dass sie zumindest die Portokosten vom Kunden verlangen dürften, wenn dieser seine Kontoauszüge nicht abhole und sie ihm aus diesem Grund zugesendet werden.
Für diese Meinung findet sich im Urteil scheinbar eine Stütze. Denn in einer Passage des Urteils heißt es: „die [Bank] könnte […] wohl gemäß § 670 BGB den Ersatz des Portos […] geltend machen.“

Aber:
1. Mit dieser Passage allein ist nichts in diese Richtung entschieden, vielmehr wird die Frage bezüglich der Portokosten in den Urteilsgründen nur kurz aufgeworfen.
2. Das Gericht zeigt bereits mit dem Wort „wohl“ selbst an, dass es Zweifel hinsichtlich des Ersatzes der Portokosten hegt (nach dem Prinzip: „Wer ‚wohl’ schreibt, der fühlt sich unwohl.“).
3. Die Kosten der postalischen Zusendung bei Nichtabholung durch den Kunden sind wiederum entweder eine Erfüllung einer gesetzlichen oder vereinbarten Verpflichtung - womit das Porto in die übliche Kontoführungsgebühr einzupreisen ist. Oder die vom Zahlungsdienstleister gewählte Form der Information durch Zusendung der Kontoauszüge ist wiederum eine Übererfüllung des Zahlungsdienstleisters, die er dem Kunden mangels Verlangens/Aufforderung - die bloße Nichtabholung ist kein „Verlangen“ - nicht in Rechnung stellen darf (und - als Ergebnis zu einem Anspruch aus § 670 BGB - auch nicht den Umständen nach für erforderlich halten durfte).
4. Bei der damaligen Überprüfung der AGB der Zahlungsdienstleister, die ihren Kunden die Portokosten in Rechnung stellen wollten, Formulierungen, die genauso, wie diejenigen im Urteil, nicht nur das Porto betrafen, so dass die Klauseln dieser Zahlungsdienstleister ebenso schon aus den gleichen Gründen, wie im Urteil, unwirksam waren.

Fazit:
Es spricht daher alles dafür, dass Zahlungsdienstleister, die dem Kunden unaufgefordert Kontoauszüge zusenden, nur weil der Kunde die Kontoauszüge nicht innerhalb einer Frist abgeholt hat, von dem Kunden auch keine Portokosten verlangen dürfen.

(Das Urheberrecht für diesen Artikel liegt bei RA&M Jürgen W. Gärtner, LL.M.)