Hat die Bank das Recht auf Auskunftverweigerung
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich versuche komprimiert mein Problem zu schildern.
Tod meiner Mutter - ich enterbt - Pflichtteilsberechtigt. Klage gegen den Erben in erster von drei Stufen durchgeführt, danach Klage beendet durch Vergleich am 30.10.2014.
Der Erbe hatte eine Verpflichtung unterschrieben das ich Einsicht in die Kontoauszüge meiner Mutter nehmen darf. Diese Erklärung wurde durch Widerruf am 03.11.2014 außer Kraft gesetzt,
Ich selbst hatte nach der Gerichtsverhandlung noch am 30.10.2014 per Mail um Zusendung spezieller Kontoauszüge gebeten, also noch vor dem Datum des Widerrufs.
Jetzt sträubt sich die Bank mir die Daten zu übermitteln mit dem Hinweis des Widerrufs der aber vom Datum her gesehen nach meiner Bitte um Zusendung erst "in Kraft" getreten ist.
Meine Frage diesbezüglich ist:
Kann die Bank verweigern obwohl vom Datum her meine Forderung vor dem 03.11.2104 lag ?
Den bisherigen Schriftverkehr finden Sie im Anhang.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Michael Pilarski
Bei mir bestehen noch Unklarheiten, was Ihre Situation angeht. Ich erläutere beide Alternativen:
Einerseits entnehme ich aus Ihren Schilderung, dass ein gerichtlicher Vergleich geschlossen wurde. Hier gehe ich davon aus, dass Sie das gerichtliche Verfahren mit einer Stufenklage eingeleitet haben. Auf der ersten Stufe geht es grundsätzlich um einen Auskunftsanspruch, der die Geltendmachung der Zahlungsansprüche auf der dritten Stufe ermöglichen soll. Sie haben nunmehr hinsichtlich der ersten Stufen eines Vergleichs bezüglich der Auskunftspflicht des Erben geschlossen. Dieser Vergleich scheint aber Ihren Angaben nach auf Widerruf geschlossen worden zu sein.
Erfolgt ein Widerruf des Vergleichs, wird der Vergleich durch die Erklärung des Widerrufs grundsätzlich ungültig. Ungültig bedeutet, dass der Vergleich als nicht existent angesehen wird und das Verfahren weiterläuft, weil es weiterhin rechtshängig bleibt. Erst mit Ablauf der Widerrufsfrist wäre die Rechtskraft des Vergleichs eingetreten. Der Widerrufsvorbehalt eines Vergleichs stellt grundsätzlich eine so genannte aufschiebende Bedingung dar. Das bedeutet, der Vergleich wird nur dann wirksam, wenn bis zum Ablauf der Widerrufsfrist kein Widerruf durch eine Prozesspartei erklärt wird. Vorliegend ist ein Widerruf erklärt worden. Das heißt, der Vergleich ist zu keiner Zeit wirksam geworden. Eine Vollstreckung aus einem Widerrufsvergleich ist vor Ablauf der Widerrufsfrist auch nicht möglich. Im Ergebnis bestand wegen des Widerrufs zu keiner Zeit eine Verpflichtung zur Auskunft. Der Prozess dürfte daher weitergeführt werden, weil er immer noch rechtshängig ist.
Die andere Alternative ergibt sich aus dem Schriftverkehr, den Sie mir vorgelegt haben. Dort ist keine Rede vom Widerruf eines Vergleichs, sondern lediglich vom Widerruf der Einverständniserklärung hinsichtlich der Einsicht in die Kontoauszüge der Verstorbenen.
Sie müssten mir daher noch einmal erklären, wie sich die Sachlage darstellt, Je nach Alternative kann unter Umständen ein großer Unterschied bei der Beantwortung Ihrer Rechtsanfrage bestehen. Im ersten Fall, dass der Vergleich widerrufen worden ist, der die Auskunftspflicht zum Gegenstand hatte, ist der Vergleich mit dem Widerruf nie wirksam geworden, so dass eine Verpflichtung nie bestanden haben dürfte. Im zweiten Fall wurde nur die Einverständniserklärung widerrufen. Vorausgesetzt, der Erbe hat sich im Vergleich darauf geeinigt, Auskunft zu erteilen, sein Einverständnis, aber nicht den Vergleich widerrufen hat, dann bestünde die Möglichkeit, aus dem Vergleich, der mangels Widerruf wirksam ist, die Auskunftspflicht zu vollstrecken. Dann hätte er versäumt den Widerruf des Vergleichs zu erklären.
Sollte im Übrigen keine Widerrufsvergleich abgeschlossen worden sein, sondern ein unbedingter Vergleich, bei dem die Auskunftspflicht vereinbart worden ist, dann könnten Sie ohnehin aus dem Vergleich vollstrecken, unabhängig davon, ob die Einverständniserklärung widerrufen wurde oder nicht.
Die Frage, ob die Bank auch Auskunft erteilen muss, obwohl die Einverständniserklärung widerrufen wurde und die Auskunftsanfrage zeitlich vor dem Widerruf gestellt wurde, hängt von der Formulierung der Verpflichtung ab. Diese müsste Ihrem Wortlaut nahc ausgelegt werden. Sie liegt mir hier leider nicht vor.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen bei der Entscheidung hinsichtlich Ihres weiteren Vorgehens behilflich sein. Nutzen Sie gerne die Kommentarfunktion, um den Sachverhalt weiter aufzuklären, damit ich dann noch weitere unklare Punkte aufklären kann.
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Auf jeden Fall weiter zu empfehlen.
erklärenderweise hier noch folgende Angaben.
Im Januar 2014 erhielt ich vom Erben eine Vollmacht (siehe weitere Anlage) Einsichtnahme in die Konten zu nehmen. Da jedoch die Bank hierfür unverschämte Gebühren verlangte und ich bis dato der Meinung war das der Erbe verpfichtend dafür Sorge zu tragen hätte nahm ich dies nicht in Anspruch. Nach der (ersten) Stufenklage der Auskunftserteilung war durch Erklärung meines RA klar das, wenn wir weiterklagen ich dafür zuständig bin weitere "Beweise" beispielsweise in Form der Kontoauszüge (Schenkungen, etc) zu bringen. Da dies jedoch zu einem teuren Proess führen würde war der Spatz in der Hand besser als die Taube auf dem Dach,.
Das Ergebnis der Gerichtsverhandlung - siehe Anlage.
Nur der Neugierde halber und für ein ruhiges Gewissen wollte ich dann am 30.10.14 für einen bestimmten Zeitraum Einsicht in die Kontoauszüge nehmen da mir ja bis zu diesem Zeitpunkt immer noch die gültige Vollmacht des Erben vorlag.
Mir stellt sich somit die Frage ob die Bank hier weiterhin blocken kann oder ob Sie zur Herausgabe verpflichtet ist. Ich sehe das laienhaft vom Datum abhängig. Meine Forderung lag innerhalb des Zeitfensters, Ablauf des selben war erst der 03.11.2104
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage:
Ich habe mir den Vergleich angeschaut. Der Vergleich wurde nicht auf Widerruf, sondern unbedingt und zur endgültigen Beendigung des Verfahrens geschlossen. Das Problem ist nun, dass die Vollmacht am 07.01.2014 erteilt wurde. Der Vergleich wurde am 30.10.2014 protokolliert. Im Vergleich wurde festgehalten, dass mit der Zahlung von 10.000,00 Euro sämtliche Ansprüche Ihrerseits gegen den Beklagten abgegolten sind. Ich würde grundsätzlich leider davon ausgehen, dass der Auskunftsanspruch darunter fällt, wodurch eine Auskunft durch den Beklagten nicht erfolgen mehr erfolgen muss. Das heißt, der Vergleich hätte beinhalten müssen, dass der Auskunftsanspruch vom Vergleich unberührt bleibt. So wurde er quasi ausgeschlossen.
Darüber hinaus wäre aber auch der Beklagte zur Auskunft verpflichtet, Die Bank ist nicht Ihr Anspruchsgegner, so dass Sie selbst nicht hätten die Bank verpflichten können, sondern sich an den Beklagten hätten richten können.
Ich hoffe, jetzt ist die Sach- und Rechtslage klar.
Gruß
Das ist 100 % sicher ?
Der kannte ja letztendlch die Lage
Wenn ein Anwalt die Vollmacht zur Erteilung der Auskunft gekannt hätte, hätte er, wenn Sie ihm signalisiert hätten, dass Sie noch Interesse an der Einsicht trotz Vergleichs hätten, diesen Umstand berücksichtigen können und diesen Auskunftsanspruch aus der Vergleichsregelung ausdrücklich ausnehmen können.
Gruß