Erbfall / Verlustverrechnungstopf fehlerhaft durch Bank
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
mein Bruder verstarb im Oktober 2013. Seine Hinterlassenschaft bestand hauptsächlich aus einem Wertpapierdepot mit Festverzinslichen Papieren. Meine Mutter und ich erbten aufgrund der gesetzlichen Erbfolge zu je 50 %. Der Erbfall ist abgeschlossen, die Erbschaftsteuer bezahlt, die Konten geschlossen und das Wertpapierdepot auf meine Mutter und mich aufgeteilt.
Nun folgendes Problem: Im Mai 2015 erhielt ich ein Schreiben von der ehemaligen Bank meines Bruders. Darin werde ich aufgefordert eine Steuernachzahlung in Höhe von 2.800 Euro an die Bank zu leisten. Ursächlich für die Nachforderung ist folgendes:
Neben den Investments in Rentenpapieren spekulierte mein Bruder privat in größerem Umfang mit Knock-Out Zertifikaten. Hieraus erzielte er Gewinne und Verluste. Im Mai 2013 erreichte eines seiner Zertifikate die Knock-Out-Barriere und verfiel wertlos. Der Verlust betrug laut Angaben der Bank gut 10.000 Euro. Die Bank schrieb dem Verlusttopf meines Bruders daher den Betrag von 2.800 Euro gut. Nun - gut zwei Jahre später - schreibt mir die Bank, dass die Gutschrift fälschlich erfolgte und fordert mich als Erben auf, die Steuerschuld zu begleichen.
Es ist mir heute nicht mehr möglich das Geschäft nachzuvollziehen, das mein Bruder angeblich getätigt haben soll. Alle Unterlagen wie Kontoauszüge wurden nach dem auflösen der Konten vernichtet. Meine Frage lautet daher: Muss ich die - vermeintliche - Steuerschuld bezahlen? Zudem: So weit ich weiß, sind Verlustverrechnungstöpfe nicht vererbbar. Dies müsste im Umkehrschluss bedeuten, dass die Erben im Falle einer Falschberechnung des Topfes nicht in Anspruch genommen werden können. Ich bitte um Aufklärung und verbleibe, mit freundlichen Grüßen.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Dipl.-Kfm. Rainer Schenk
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen vorgenommen Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis durchaus beeinflussen.
Mit dem Tod geht grundsätzlich das Vermögen als Ganzes auf die Erben über. Diese haften sogar für für die Nachlassverbindlichkeiten. Dazu gehören auch etwaige Steuerschulden, die bereits rechtlich entstanden waren (zum Zeitpunkt des Erbfalls). Ferner haften die Erben auch die Steuerverbindlichkeiten, die der Erblasser als Steuerpflichtiger zu Lebzeiten begründet hat wenn diese (Hier Einkommensteuer) erst mit dem Ablauf des Todesjahrs entstehen, weil es sich bei der Einkommensteuer um eine Jahressteuer handelt.Die Steuerschulden müssen daher zum Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht voll wirksam entstanden sein ( z.B. in Gestalt eines Steuerbescheids).
Sofern die ausländische Bank hier wegen eines Fehlers keine Quellensteuer einbehalten und abgeführt hat, wäre bei Korrektur des Fehlers in der tat womöglich rückwirkend eine Steuerschuld entstanden. Bei Auslandssachverhalten ist so eine Angelegenheit immer schwierig nachzuvollziehen und dann auch noch umzusetzen. Um die Sache voranzutreiben, sollten Sie die Bank auffordern, eine entsprechende Steuerbescheinigung vorzulegen, aus der klar hervorgeht, ob und in welchem Umfang eine Quellensteuer entstanden ist. ich würden dann der Bank schriftlich mitteilen, dass Sie zunächst gegenüber dem deutschen Finanzamt den Sachverhalt erklären und eine Klärung herbeiführen werden. Bis dahin sollten Sie weder an die Bank noch an das Finanzamt eine Zahlung leisten. Leider sind Sie verpflichtet, den Sachverhalt als Erbe zu melden und ggf, die Steuer zu bezahlen, wenn denn eine tatsächlich beim Erblasser entstanden ist (ansonsten machen Sie sich wissentlich strafbar, auch wenn es nur um eine kleinen Steuerbetrag geht).
Im Übrigen trifft das Vorgenannte und Folgende auch für Ihre Mutter zu, die mit Ihnen zusammen geerbt hat.
Sollte tatsächlich eine Steuer entstehen, wäre dis aber ein zusätzlicher Abzugsposten bei der Erbschaftsteuererklärung (sofern Sie Erbschaftsteuer bezahlt haben, würde sich diese nachträglich mindern, d.h. Sie müssten parallel wegen neuer Tatsachen die erfolgte Erklärung berichtigen. All dies ist mit Kosten verbunden, die eigentlich kausal durch den Fehler der Bank entstehen. Insofern würde ich die Bank auffordern, für den Fall, dass Quellensteuer entstanden ist, diese Aufwendungen im Rahmen eines Schadenersatzes zu übernehmen. Gerne bin ich Ihnen auch diesbezüglich als Experte behilflich.
Bei den zugrunde liegenden Depot Geschäftsvorfall sind in der Tat etwaige Verluste/Gewinne nicht vertikal, sondern nur horizontal, d.h. innerhalb der gleichen Einkunftsart verrechneter, also nicht mit anderen Einkünften zu verrechnen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Schenk
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Sie gehen in Ihrer Antwort davon aus, dass es sich um ein im Ausland ansässiges Institut handelt. Es handelt sich jedoch um eine Bank im inland. Ändert das die von Ihnen beschriebene Vorgehensweise?
Mit freundlichen Grüßen
Schenk
ich habe die betreffende Erträgnisaufstellung bei der Bank angefordert und werde mich nach erhalt wieder bei Ihnen melden.
Beste Grüße,
Hofmann
anbei wie besprochen die Erträgnisaufstellungen aus den Jahren 2013 und 2014. Das Geschäft aus dem die Steuernachforderung resultiert fand im Jahr 2013 statt und Sie finden es im Dokument Erträg13-14_006. Ich habe Ihnen die Stelle markiert.
Die Erträgnisaufstellung von 2014 beginnt ab Dokument Ertäg13-14_009.
Zur Vollständigkeit habe ich Ihnen den bisherigen Schriftverkehr mit der Bank beigelegt (Schriftwechsel-Targo1a-3). Zur Erläuterung: Das erste Schreiben der Bank erhielt ich im März. Darin wurde von mir Geld gefordert mit dem Hinweis, dass mein Vater ein Depot bei der Bank gehabt hätte. Es wurde jedoch weder der Name meines Vaters, noch eine Depotnummer genannt.
Sie müssen wissen, dass mein Vater 2001 verstorben ist und daher im Jahr 2013 keine Bankgeschäfte getätigt haben kann. Ich hielt das Schreiben daher für einen schlechten Betrugsversuch und habe es vernichtet. Als kurz darauf ein zweites Schreiben von der Bank kam, schrieb ich an die Bank (Dokument Schriftwechsel-Targo2) dass ich an einen Betrugsversuch glaube. Daraufhin schickte mir die Bank (Dokument Schriftwechsel-Targo1a/1b). Wie Sie sehen war es wieder falsch, da weiterhin behauptet wurde die Steuernachforderung würde sich auf meinen Vater beziehen.
Ich telefonierte daraufhin mit einem Mitarbeiter der Bank und teilte ihm meine Verärgerung mit. Daraufhin erhielt ich (Dokument Schriftwechsel-Targo3). Dies ist der letzte Stand.
Wenn Sie mir einen konstruktiven Vorschlag machen können wie wir weiter verfahren sollen, unterschreibe ich Ihnen gerne einen entsprechenden Beratervertag.
Allerdings wissen Sie vermutlich um die Besonderheit eines Totalverfalls im Rahmen eines Optionsgeschäfts. Dieser steuerliche Spezialfall wird bislang durch die OFD stets zu ungunsten der Steuerpflichtigen ausgelegt. Sprich der Verlust wird - meines Wissens - nicht anerkannt. Klagen möchte ich nicht, und von einer Verjährung sind wir noch weit entfernt. Wie lautet also Ihr Rat.
Beste Grüße,
Marc Hofmann
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Schenk
das können wir gerne machen. Allerdings würde ich zuerst gerne erfahren was Sie konkret vorschlagen wie zu verfahren ist. Wenn unsere einzige Streitrichtung die ist, die Erbschaftssteuer zu korrigieren und die Kosten hierfür der Bank aufzuerlegen, dann ist das kaum der Mühe wert. Die 2800 Euro müssten dann letztlich doch an die Bank oder das Finanzamt gezahlt werden. Und ich würde gerade einmal 1400 Euro als Verrechnungsposten für die Erbschaftssteuer ansetzen können (da ich 50 % Erbe bin). Das würde unter dem Strich die Erbschaftssteuer um 280 Euro mindern. Oder irre ich mich? Was ist also drin, wenn ich Sie beauftrage. Für eine Zeitnahe Antwort wäre ich Ihnen dankbar.
Mit freundlichen Grüßen,
Hofmann
sicher ist das alles mit Kosten verbunden. Ob tatsächlich Steuern entstanden sind, kann ich heute nicht bestätigen und müsste geprüft werden. Der steuerliche Effekt bedarf einer Berechnung. Kosten/Nutzen Abwägung. Ich habe Sie bisher beraten und dafür 28,50 Euro brutto erhalten. Insofern kann ich weitere Überlegungen im Rahmen der Erstberatung nicht über diesen Preis abdecke und hoffe daher auf Ihr Verständnis. Sie entscheiden, ob ich einen weiteren Auftrag erhalte.
Mit freundlichen Grüßen
Schenk
ich bedauere, dass YouExpert Ihnen lediglich die hälfte des von mir gezahlten Betrages als Honorar weiterleitet. Allerdings bitte ich auch um Ihr Verständnis, dass ich Ihnen keine gute Bewertung ausstellen kann. Ihre erste Antwort war vollkommen allgemein und ging zudem an meiner Fragestellung vorbei. Ich weiß nicht warum Sie annahmen es handele sich um ein ausländisches Kreditinstitut - davon hatte ich kein Wort geschrieben. Somit bleibt nur Ihr letzter Absatz als Idee, was vielleicht zu machen sei.
Für diese nichtssagende Auskunft sind auch 44 Euro zu teuer. Mein Vater war selbst Steuerberater. Und ich erkläre Ihnen gerne, wie ich es 1000 mal gesehen habe. Die Erstberatung ist immer kostenlos. Oder besser gesagt, der Berater geht leider in Vorleistung. Er hört sich das Problem des Mandanten an und skizziert dann eine mögliche Vorgehensweise inklusive des daraus resultierenden Kosten/Nutzenszenarios. Warum sollte ich Ihnen also ein Mandat erteilen, wenn Sie mir nicht einmal eine grobe Zahl in Aussicht stellen können, was wir erreichen könnten?
Es war halt mal ein Versuch. Ich werde ihn nicht wiederholen. Beste Grüße,
Marc Hofmann
da wir nicht zueinander gefunden haben, was ich sehr bedauere möchte ich Sie bitte, von der Geld zurück Garantie Gebrauch zu machen. Dass Sie mit der Antwort nicht zufrieden sind bedaure ich ebenso. Ich denke, dass diese eine faire Lösung ist.
Alternativ biete ich Ihnen an, die Sache kostenlos per Telefon zu besprechen und für Sie offene Fragen klären zu können. Das Telefonat würde Sie nichts kosten, die Rufnummer würde ich Ihnen dann über den Kommentar mitteilen.
Mit freundlichen Grüßen
Schenk