Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil des XI. Zivilsenats vom 9.5.2017 (Aktenzeichen XI ZR 308/15) entschieden, daß Klauseln in Formularen der Bausparkassen, die den Bausparern in der Darlehensphase Kontoführungsgebühren auferlegen, nicht mit § 307 BGB vereinbar sind. Sie benachteiligen die Bausparer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Damit wurde ein Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. Juni 2015 (Aktenzeichen 17 U 5/14) hinfällig, das diese Frage noch anders beurteilte. Ähnlich wie es sich bei früherer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit der bekannten Bearbeitungsgebühr verhielt, ist der wichtigste Grund dafür, daß die Banken die Kreditkonten primär im eigenen Interesse führen, und nicht im Interesse der Kunden. Die Konsequenzen dieses Urteils sind vergleichbar mit den Konsequenzen bei der Bearbeitungsgebühr. Die Bausparkassen dürfen keine Kontoführungsgebühren für Bauspardarlehen mehr erheben und müssen die zu Unrecht erhobenen Kontogebühren gegebenenfalls bis zur Verjährungsgrenze auch rückwirkend wieder zurück erstatten. Gegebenenfalls kann es nichts schaden, sich die Fristen schon einmal zu notieren, und bei YourXpert anwaltlich überprüfen zu lassen, ob und in welcher Höhe die Voraussetzungen einer Rückerstattung auch in Ihrem Fall vorliegen. Es können dann auch Tipps gegeben werden, wie Sie am schnellsten und kostengünstigsten wieder an Ihr Geld kommen.
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Andreas Fischer (Rechtsanwalt)
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Keine Kontogebühr bei Bauspardarlehen
10.05.2017
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