Kündigung / Abwicklungsvereinbarung / Vermeidung Sperrzeit
Fragestellung
Guten Tag Frau Ordemann,
Sie hallten mich unlängst bei meinem Zwischenzeugnis beraten. Damit war ich mehr als zufrieden.
Nun habe ich am 05.02.2018 meine Kündigung per 31.03.2018 erhalten.
Zusätzlich wurde mir mir eine Abwicklungsvereinbarung vorgelegt, die unter anderem eine Abfindung in Form einer Bahncard 100, die am 01,04,2018 theoretisch einen Wert von EUR 4.135.83 verkörpert, enthält. Diese Bahncard im Wert von EUR 7.090 wurde mir mit dem November 2017 Gehalt ausgezahlt und von mir versteuert. Die Karte ist nicht übertragbar und kann nicht zurückgegeben werden. Die Karte dient zum wöchentlichen Pendelverkehr zwischen Wohnort und Arbeitsstätte.
Das soll ich gemäß Abwicklungsvereinbarung nur erhalten, wenn ich keine Kündigungsschutzklage einreiche.
Meine Fragen sind:
Wenn ich eine Sperrzeit von mindestens 12 Wochen vermeiden will muss ich doch eine Kündigungsschutzklage einreichen? Das Arbeitsamt fragt doch danach?
Ich hatte mir vorgestellt, dass ich bei der Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichtes in Hamburg eine Kündigungsschutzklage einreiche und mich im Mediationsverfahren mit dem Arbeitgeber einige.
Zum Beispiel Überlassung der Bahncard 100 für private Zwecke.? Damit hätte ich doch die Gefahr eine Sperrzeit einzufangen gebannt?
Ist das ein gangbarer Weg, oder kann ich die Abwicklungsvereinbarung unterzeichnen und auf die Kündigungsschutzklage verzichten ohne in Gefahr einer Sperrzeit zu laufen?
Kann man die Abwicklungsvereinbarung so anpassen, dass das finanzielle Risiko einer Sperrzeit vom Arbeitgeber getragen werden muss?
Da ich mich mit dem Arbeitgeber und er sich nicht mit mir streiten möchte, bitte ich um Darlegung eines gangbaren Weges.
Vielen Dank und freundliche Grüße
M. G.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Uta Ordemann
Sehr geehrter Mandant,
vielen Dank nochmals für Ihre Anfrage, die wie folgt zu beantworten ist:
1. Sie sind nur dann auf der sicheren Seite, wenn Sie innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage vor dem zuständigen Arbeitsgericht erheben. Wenn Sie sich dann mit Ihrem Arbeitgeber in der Güteverhandlung auf einen Abfindungsvergleich einigen, der zum Inhalt hat, dass das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist endet, wird nach den Durchführungsanweisungen der Bundesagentur keine Sperrzeit verhängt. Die Höhe der Abfindung spielt dabei keine Rolle. Es kann sich auch um eine Abfindung in Form einer Bahncard handeln. Wichtig ist aber, dass in dem Vergleich steht, dass das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen beendet wird. Es darf zum Beispiel nicht in dem Vergleich stehen, dass das Arbeitsverhältnis aus verhaltensbedingten Gründen beendet wird. In diesem Fall hätte der Arbeitnehmer die Ursache für den Verlust des Arbeitsplatzes wiederum selbst gesetzt.
Weitere Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis zu dem Zeitpunkt endet, zu dem ordentlich gekündigt werden konnte. Ich nehme an, dass die ordentliche Kündigungsfrist hier mit dem Ausspruch der Kündigung zum 31.03.2018 gewahrt ist.
2. Falls keine Kündigungsschutzklage erhoben wird, verhängen die Arbeitagenturen in der Regel unter den folgenden Voraussetzungen ebenfalls keine Sperrzeit:
- es muss eine Kündigung aus betriebsbedingten ausgesprochen oder mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt worden sein
- es wurde dann ein Aufhebungs- bzw- Abwicklungsvertrag geschlossen,
- die ordentliche Kündigungsfrist wurde eingehalten
- der Arbeitnehmer war nicht ordentlich kündbar
- es wird eine Regelabfindung in Höhe eines halben Bruttomonatsgehalts pro Beschäftigungsjahr gezahlt
Nach der derzeitigen sozialgerichtlichen Rechtsprechung und der sich hieran orientierenden Praixis der Agenturen wird unter den vorgenannten Voraussetzungen in der Regel ebenfalls keine Sperrzeit verhängt, da durch die vorausgegangene Kündigung bzw die mit Bestimmtheit in Aussicht gestellte Kündigung unterstellt wird, dass der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz nicht freiwillig aufgegeben hat.
Allerdings dürfte bei Ihnen die letzten Voraussetzung hier nicht erfüllt sein, nämlich die Zahlung einer Regelabfindung in Höhe eines halben Bruttomonatsgehalts.
Daher würde ich in diesem Fall dringend empfehlen, dass Sie - falls Sie zunächst keine Kündigungsschutzklage erheben möchten - mit der Agentur vor Ort klären, ob in Ihrem Fall auch keine Sperrzeit verhängt wird oder ob Sie noch eine Kündigungsschutzklage erheben müssen. Sie sind in diesem Fall nur dann auf der sicheren Seite, wenn Sie hierzu eine verbindliche schrifltiche Aussage von der Agentur haben. Sie sollten dann gegenüber der Agentur aber auf keinen Fall signalisieren, dass Sie sich schon einig sind mit ihrem Arbeitgeber. Sollte die Agentur vor Ablauf der 3-Wochen-Frist, die für die Erhebung der Kündigungsschutzklage einzuhalten ist, keine verbindliche Auskunft geben, müsste unbedingt Kündigungsschutzklage erhoben werden, da Sie nur mit der Erhebung einer Klage und dem Abschluss eines Vergleichs in der Güteverhandlung auf der sicheren Seite sind.
3. Grundsätzlich könnten Sie auch mit Ihrem Arbeitgeber vereinbaren, dass er für den Fall, dass eine Sperrzeit verhängt wird, eine Ausgleichzahlung leistet, durch die die Nachteile kompensiert werden. Eine solche Regelung sollte dann aber nicht in den Aufhebungsvertrag selbst aufgenommen werden, sondern in einer gesonderten Vereinbarung festgehalten werden. Der Aufhebungsvertrag ist der Arbeitsagentur zusammen mit der Kündigung vorzulegen. Falls dort bereits der Hinweis auf eine solche Ausgleichszahlung enthalten wäre, kann dies darauf hindeuten, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer hier selbst davon ausgehen, dass unter Umständen eine Sperrzeit verhängt wird, da möglicherweise kein wichtiger Grund für eine Arbeitsaufgabe vorliegt und der Arbeitsplatz damit freiwillig aufgegeben wird. Dies würde dann mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Sperrzeit nach sich ziehen.
Der sicherste und klarste Lösung wäre daher der unter Ziffer 1 beschriebene Weg mit der Erhebung der Kündigungsschutzklage und der Protokollierung des Vergleichs in der Güteverhandlung. Sie können die Klage - wie Sie erwähnen - auch direkt bei der Geschäftsstelle des zuständigen Arbeitsgerichts mündlich aufgeben. Der Rechtspfleger schreibt diese dann nieder. Sie müssen hierzu Ihren Personalausweis mitbringen und auch die konkreten Daten der Parteien (genaue Firmenbezeichnung des Arbeitgebers, rechtlicher Vertreter, Anschrift).
Falls Sie noch Fragen haben, melden Sie sich jederzeit gern.
Mit freundlichen Grüßen
Uta Ordemann
Rechtsanwältin
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Ich bin sehr zufrieden und empfehle Frau Ordemann uneingeschränkt weiter.
vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich werde morgen im Laufe des Vormittags im Einzelnen darauf zurück kommen.
Mit freundlichen Grüßen
Uta Ordemann
Melden Sie sich jederzeit gern, wenn nochmals Fragen auftauchen.
Mit besten Grüßen
Uta Ordemann