Nachtrag Beratung Immobiliendarlehen Wäckerle
Beantwortet von Rechtsanwalt Marcus Schröter in unter 1 Stunde
Fragestellung
Guten Abend Herr Schröter,
ich versuche jetzt die Datei so loszuschicken.
mfG
Natalie Wäckerle
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Antwort von Rechtsanwalt Marcus Schröter
Sehr geehrte Ratsuchenden,
vorab ist die Vereinbarung nicht zu beanstanden. Allerdings verzichten Sie bei den verbleibenden Darlehen auf jegliche Ansprüche, auch auf solche die jetzt noch nicht bekannt sind und sich aus einer Gesetzesänderung oder eine Änderung der Rechtsprechnung ergeben kann. Angesichts der Laufzeit bzw. der Verzinsung sollte dies zu verschmerzen sein.
Eine Erledigungsklausel, wonach alle Rechte und Pflichten mit dieser Vereinbarung abgegolten sind, kann nicht nicht erfolgen, da zwei Darlehen weiter bestehen.
Da ich die ursprünglichen Sicherungszweckerklärungen nicht kenne, anbei meine generellen Anmerkungen:
a) Grundschuld Münzesheim
Die Grundschuld lfd. Nr. 1 und 2 haftet künftig für die beiden Darlehen, 3481755718 und 5524099413. Möglicherweise stellt dies eine Haftungserweiterung dar. Die Grundschuld 3 wird freigegeben.
b) Grundschuld Calw 724
Auch hier erfolgt künftig eine Haftung für die verbleibenden Darlehen und ein Bauspardarlehen. Weiterhin wird ein nachrangier Teil freigegeben.
c) Grundschuld Calw 46855
Diese Grundschuld lfd. Nr. 5 wird freigegeben.
Im Ergebnis werden bei a und b nur nachrangige Grundschulden freigegeben. Die Bank behält Grundschulden in Höhe von EUR 194.137,33 bei einer verbleibenden Forderung von EUR 115.000 ohne Bauspardarlehen.
Soweit die umfinanzierende Bank mit dieser Absicherung einverstanden ist, sollte dies nicht weiter thematisiert werden. Sollte aber das Bauspardarlehen zurückgezahlt werden, sollten Sie die Grundschuld in Höhe von EUR 74.137,33 perspektivisch herausverlangen.
Aus meiner Sicht müssen zudem neue Sicherungszweckerklärungen unterzeichnet werden betreffend der Haftungserweiterung der Grundschulden.
Mit besten Grüßen
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Viele Grüße
Die Frage der Sicherheiten in Form der haftenden Grundschulden sollte aus meiner Sicht nicht das Zustandekommen der Vereinbarung verhindern. Aufgrund der erheblichen Übersicherung - ohne Bausparvertrag - wäre aus meiner Sicht Folgendes anzustreben.
1- Entweder haftet nur eine Immobilie für ein Darlehen oder
2. Eine Immobilie wird nach Ablösung des Darlehens im Jahr 2018 aus der Haftung entlassen.
Viele Grüße