Die Pleite der Imtech Deutschland sorgte nicht nur für eine steilen Sinkflug der Aktie, sondern könnte auch den von Hannover Leasing aufgelegten geschlossenen Immobilienfonds HL 203 Substanzwerte Deutschland 7 in die Bredouille bringen.
Der 2011 aufgelegte Fonds investierte in eine neugebaute Immobilie in unmittelbarer Nähe des Frankfurter Flughafens. Das Investitionsvolumen liegt bei 62,5 Millionen Euro, rund 32 Millionen Euro stammen von den investierten Anlegern, die sich mit einer Mindestsumme von 10.000 Euro zzgl. Agio beteiligen konnten. Für die Anleger ließ sich die Beteiligung gut an. Denn die 16.000 Quadratmeter des Bürohauses sind mit einer Laufzeit von zehn Jahren voll vermietet. Das Problem besteht darin, dass der einzige Mieter die Imtech Deutschland ist, die am 6.08.2015 Insolvenzantrag gestellt hat.
Auch beim niederländischen Mutterkonzern dürfte nichts zu holen sein. Denn der hat am 11.08.2015 Gläubigerschutz beantragt. Der Fondsgesellschaft drohen also Mietausfälle, die die Wirtschaftlichkeit des Fonds gefährden könnten, wenn nicht schnell ein Nachmieter zu vergleichbaren Konditionen gefunden wird. Das träfe dann auch die Anleger.
Der Fall zeigt, dass Immobilien bzw. Immobilienfonds keineswegs das viel gerühmte „Betongold“ sind. Sinkende Mieteinnahmen, drohende Leerstände oder erhöhter Sanierungsbedarf können zu Problemen führen, die die Liquidität des Fonds gefährden können. Daher hätten die Anleger im Beratungsgespräch auch umfassend über die Risiken aufgeklärt werden müssen. Denn sie werden zu Mitunternehmern und können am Ende den Totalverlust der Einlage erleiden.
In den Beratungsgesprächen wurden Risiken erfahrungsgemäß häufig nur unzureichend oder gar nicht dargestellt. Stattdessen wurden geschlossene Immobilienfonds als sichere Kapitalanlage angepriesen. Doch alleine das Totalverlust-Risiko zeigt, dass spekulative Geldanlagen wie Immobilienfonds als unternehmerische Beteiligung nicht zur Altersvorsorge geeignet sind. Eine fehlerhafte nicht anlage- und anlegergerechte Beratung und die Verletzung von Informations- und Aufklärungspflichten durch die Berater begründet allerdings auch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach rechtlicher Bewertung durch die Kanzlei Kreutzer aus München.
Die vermittelnden Banken hätten aber nicht nur über die Risiken, sondern auch über ihre Rückvergütungen informieren müssen. Nach der sog. Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen die Rückvergütungen offen gelegt werden, damit der Kunde die Gelegenheit hat, das Provisionsinteresse der Bank zu erkennen, ehe er sich für eine Beteiligung entscheidet. Das Verschweigen der Kick-Backs führt ebenfalls zu Schadensersatzansprüchen.
Daher kann den Anlegern nur empfohlen werden, die Schadensersatzansprüche anwaltlich prüfen zu lassen.