Leasing eines KFZ
Beantwortet
Fragestellung
Nebenberuflich selbständig tätige Ergotherapeutin (Umsatz ca. 12.000, umsatzsteuerbefreit) möchte noch 2014 den Gewinn auf 4.500 Euro senken. Angedacht ist ein Leasing eines gebrauchten KFZ. Preis ca. 16.000 Euro. Leasingvertrag: Anzahlung 4.000 Euro (soll noch 2014 erfolgen), Leasingrate: 200 Euro, Laufzeit: 36 Monate.
Meine Fragen hierzu:
1) Liegt der Betrag (Höhe der Anzahlung und Wert des KFZ) hinsichtlich des geringen Umsatzes noch im Rahmen eines vom Finanzamt anerkannten Rahmens?
2) Wäre eine private Nutzung von 50% (evtl. mehr z.B. 70%) unter Anwendung der 1%-Regelung möglich?
3) Wenn der Leasing-Anzahlungsbetrag noch 2014 gezahlt wird, die Anmeldung des KFZ aber erst Anfang 2015 erfolgt, könnte der Anzahlungsbetrag noch gewinnmindernd für 2014 angesetzt werden?
4) Könnte alternativ zu einem Leasing eines KFZ ein Investionsabzugbetrag i.H. von 4.000 Euro angesetzt werden? Besteht die Möglichkeit, bei einem bereits vorhandenen 100% privat genutzten KFZ die spätere Anschaffung und Nutzung eines weiteren KFZ (90% betriebl. genutzt) gegenüber dem Finanzamt zu argumentieren?
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Antwort des Experten
Sehr geehrte Ratsuchende,
basierend auf dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt möchte ich Ihnen folgendes mitteilen:
Sachverhalt:
Sie sind freiberufliche Ergotherapeutin
Sie ermitteln Ihren Gewinn durch eine Einnahmen-Überschussrechnung
Sie möchten Ihren Gewinn 2014 auf 4.500 € mindern
Sie planen die Anschaffung eines gebrauchten PKW entweder im Wege des Leasing oder Kauf
Der PKW kostet ca. 16.000 € und die Leasingsonderzahlung 4.000 €
Fragen & und Antworten:
1. Wird die Höhe der Leasingsonderzahlung vom Finanzamt anerkannt?
Zu der Frage, wie hoch eine Sonderzahlung maximal sein darf, um steuerlich anerkannt zu werden, hat sich die Finanzverwaltung bisher nicht geäußert. Leasing-Sonderzahlungen bis zu einer Höhe von 30% des Kaufpreises hat der BFH ausdrücklich anerkannt. Eine Leasing-Sonderzahlung bis 40% kann anerkannt werden, wenn es dafür wirtschaftliche (außersteuerliche) Gründe gibt.
Ihre Sonderzahlung beträgt 25 % und ist daher der Höhe nach grundsätzlich anzuerkennen.
2. Kann bei einer betrieblichen Nutzung von mehr als 50 % die private Nutzung mit der 1% Regel berechnet werden?
Die Besteuerung der privaten Nutzung eines betrieblichen PKWs (auch geleast) kann nur nach der 1% Regel erfolgen, wenn der PKW zu mehr als 50% für betriebliche Zwecke verwendet wird.
Der Nachweis der Nutzung über 50 % ist vom Steuerpflichtigen gegenüber dem Finanzamt zu erbringen. Dies kann durch das Führen eines Fahrtenbuchs oder anderen geeigneter Unterlagen (z.B. Terminkalender, Aufträge etc.) erfolgen.
Sind entsprechende Unterlagen nicht vorhanden, kann die überwiegende betriebliche Nutzung durch formlose Aufzeichnungen über einen repräsentativen zusammenhängenden Zeitraum (i. d. R. 3 Monate) glaubhaft gemacht werden. Dabei reichen Angaben über die betrieblich veranlassten Fahrten (jeweiliger Anlass und die jeweils zurückgelegte Strecke) und die Kilometerstände zu Beginn und Ende des Aufzeichnungszeitraumes aus.
Zu beachten ist, dass für die Abgeltung der Privatnutzung immer 1% des Bruttolistenpreises zzgl. Extras am Tag der Erstzulassung anzunehmen ist. Dies führt bei gebrauchten PKW in der Regel dazu, dass der Wert für die 1% Regel höher ist als die entstandenen laufenden PKW Kosten (Tanken, Leasingrate oder Afa etc). In diesen Fällen kommt es zur sogenannten Kostendekelung und die Privatnutzung wird auf die tatsächlichen Kosten begrenzt. Folglich neutralisieren sich die PKW kosten mit den Einnahmen aus der 1% Regel.
3. Kann die Leasingsonderzahlung bei Zahlung im Jahr 2014 geltend gemacht werden, auch wenn die Anmeldung des PKW erst Anfang 2015 erfolgt?
Bei der Ermittlung des Gewinns nach der Einnahmen-Überschussrechnung gilt das Zu- und Abflussprinzip. Das bedeutet, dass Einnahmen erst dann zu versteuern sind, wenn Sie Ihnen zufließen (auf Ihrem Konto oder Bar) und Ausgaben können nur im Zeitpunkt des Abfluss (Abgang von Ihrem Konto oder Bar) steuermindernd angesetzt werden.
Für die Sonderzahlung bedeutet das, dass wenn die Zahlung im Jahr 2014 erfolgt diese grundsätzlich im Jahr 2014 geltend gemacht werden kann. Ihnen muss aber die Rechnung über die Sonderzahlung in 2014 vorliegen. Der Abzug der Sonderzahlung ist aber nur in Höhe der tatsächlichen bzw. in Ihrem Fall der geplanten betrieblichen Nutzung möglich.
Tipp:
Daher ist zu empfehlen die Anschaffung und Anmeldung des Leasing-Fahrzeugs noch kurz vor den Jahreswechsel zu legen. Um 100% der Sonderzahlung abziehen zu können ist mithilfe eines Fahrtenbuchs, das nur für diesen Zweck und für die Zeit von der Zulassung bis zum 31.12. geführt werden muss, leicht möglich, eine ausschließlich betriebliche Nutzung nachzuweisen.
4.a) Könnte alternativ zu einem Leasing eines KFZ ein Investitionsabzugbetrag i.H. von 4.000 Euro angesetzt werden?
Sie können grundsätzlich für die künftige Anschaffung (Kauf) eins beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens (PKW) einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) in Höhe von bis zu 40% der voraussichtlichen Anschaffungskosten bilden.
Sie müssen den PKW aber innerhalb der dem Jahr der Bildung folgenden 3 Jahre anschaffen und mindestens bis zum Ende des auf die Anschaffung folgende Jahres ausschließlich oder fast ausschließlich für betriebliche Zwecke verwenden.
Eine ausschließlich oder fast ausschließlich Verwendung für betriebliche Zwecke liegt nur bei einer privaten Nutzung zu nicht mehr als 10 % vor.
Eine Berechnung der privaten Nutzung nach der 1% Regel ist für die Anwendung des IAB eine schädliche Verwendung und führt zur nachträglichen Auflösung und Verzinsung des IAB im Jahr der Bildung.
Auch wenn Ihre private Nutzung weniger als 10 % betragen sollte ist die Bildung eines IAB für ein Leasingfahrzeug nicht möglich, da Leasing keine Anschaffung (Kauf) ist.
4b) Besteht die Möglichkeit, bei einem bereits vorhandenen 100% privat genutzten KFZ die spätere Anschaffung und Nutzung eines weiteren KFZ (90% betriebl. genutzt) gegenüber dem Finanzamt zu argumentieren?
Eine private Nutzung eins im Betriebsvermögen oder betrieblich geleasten PKW hat aufgrund des Anscheinsbeweis grundsätzlich immer zu erfolgen.
Die bloße Behauptung, ein zum Betriebsvermögen gehörendes PKW werde nicht privat genutzt oder diese Fahrten würden ausschließlich mit anderen PKW durchgeführt, reicht nicht aus, um von dem Ansatz eines privaten Nutzungsanteils abzusehen.
Macht der Selbständige aber glaubhaft, dass bestimmte Autos, wie etwa Werkstatt-, Vorführ- oder
Firmenwagen, betrieblich genutzt werden, entfällt der pauschale Nutzungswert nach dem Listenpreis und insoweit bleibt es beim ungekürzten Betriebsausgabenabzug für die Kosten des Fuhrparks.
Der Anscheinsbeweis einer privaten Nutzung kann auch entkräftet werden, wenn für private Fahrten andere Fahrzeuge zur Verfügung stehen, die mit dem betrieblichen Fahrzeug in Status und Gebrauchswert vergleichbar sind.
Wenn Ihr neuer Betriebs-PKW in Status und Gebrauchswert vergleichbar mit dem bisherigen privaten PKW ist, könnte die Besteuerung der Privatnutzung entfallen.
Ich hoffe meine Ausführungen sind für Sie hilfreich.
Mit freundlichen Grüßen
Thorsten Damm
Steuerberater
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