Frage zu Gewerbeanmeldung
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin Student und habe vor, mich selbstständig zu machen und eine UG zu gründen. Dabei habe ich folgendes vor:
Ich möchte eine Immobilie für einen Einzelhandel mieten. Diese soll direkt in der Innenstadt von Göppingen sein und ein großes Schaufenster besitzen, sodass möglichst viele Besucher diese täglich wahrnehmen. Die Innenfläche ist zweitrangig. An die Innenseite des Schaufensters möchte ich eine Leinwand befestigen, um somit Händlern und Dienstleistern die Möglichkeit zu bieten, Werbung zu schalten. Im Laden selber würden dann nur ein paar Laptops und Beamer für die Übertragung stehen. Diese Werbung soll dann von 7 bis 21 Uhr von Montag bis Samstag erscheinen und für Fußgänger ersichtlich sein. Die Werbenden schicken mir ihr Werbematerial und können die Sendezeit frei auswählen. Dafür bezahlen sie einen entsprechenden Preis. Die Werbung wird täglich von mir aktualisiert.
Außerdem soll eine Smartphone-Ladestation vor diesem Laden stehen (Maße: 156 x 128 x 36), welche ich ebenfalls betreibe. Diese ist für alle Besucher der Innenstadt zugänglich. Die Ladestation möchte ich vor nächtlichem Vandalismus schützen, indem ich sie abends um 21 Uhr im Laden abschließe und sie morgens um 7 Uhr wieder herausstelle. Den Strom für die Ladestation beziehe ich von meinem Laden.
Nun meine Fragen:
- Ist das Mieten einer solchen Immobilie für den oben beschriebenen Zweck erlaubt?
- Wird es rechtliche Probleme bzw. Probleme mit der Stadt geben, wenn ich Unternehmen eine Werbefläche in Form einer Videoleinwand in der Innenstadt anbiete?
- Könnte auch auf zwei Schaufenstern Werbung übertragen werden?
- Müsste ich zwei Gewerbe anmelden, also einmal für das Schalten von Werbung und einmal für die Smartphone-Ladestation?
- Wird es rechtliche Probleme beim Aufstellen der Smartphone-Ladestation geben?
- Wäre eine eventuelle Untervermietung des Ladens möglich (da der Laden ja außer der Laptops und Beamer leer steht)?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Marcus Schröter
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben nachfolgend beantworte:
1. Ist das Mieten einer solchen Immobilie für den oben beschriebenen Zweck erlaubt?
Die Anmietung ist grundsätzlich möglich. Der Vertragsschluss zwischen Vermieter und Mieter ist ein privatrechtlicher Vertrag. Die konkrete Nutzung und der Zweck der Anmietung bedarf hingegen der bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit.
Je nach bisheriger Nutzung der Gewerbfläche kann eine Nutzungsänderung erforderlich sein, die durch den Vermieter zu beantragen ist, wenn im Mietvertrag keine andere Zuständigkeit geregelt ist.
2. Wird es rechtliche Probleme bzw. Probleme mit der Stadt geben, wenn ich Unternehmen eine Werbefläche in Form einer Videoleinwand in der Innenstadt anbiete?
Nach meiner Kenntnis ist eine Schaufensterwerbung mit bewegten Bildern, erzeugt durch einen Beamer oder eine LED Leinwand, nicht genehmigungspflichtig. Gleichwohl können bei der Gemeinde Vorgaben im Bebauungsplan bestehen, die beispielsweise nur den Betrieb eines Einzelhandels gestattet und damit eine reine Schaufensterwerbung nicht gestattet wäre.
Daher ist eine Voranfrage für die geplante Nutzung bei dem Bauordnungsamt anzufragen.
3. Könnte auch auf zwei Schaufenstern Werbung übertragen werden?
Wenn der Antrag auf Nutzungsänderung, soweit erforderlich positiv beschieden wird, kann eine Einschränkung allenfalls in der Werbefläche vorgegeben werden. Da die Schaufenster im Rahmen einer Baugenehmigung bereits genehmigt wurden, sehe ich hier keine Einschränkung hinsichtlich der Anzahl der Werbefläche.
4. Müsste ich zwei Gewerbe anmelden, also einmal für das Schalten von Werbung und einmal für die Smartphone-Ladestation?
Eine Gewerbeanmeldung reicht hierfür aus, da es sich um ein einheitliches Gewerbe handelt, welches durch die Anmietung der Ladenfläche verbunden ist.
5. Wird es rechtliche Probleme beim Aufstellen der Smartphone-Ladestation geben?
Wenn die Ladestation vor dem Schaufenster auf öffentlichem Boden aufgestellt wird, bedarf es hierfür eine Nutzungserlaubnis. Im weiteren werden Sie eine Nutzungsentschädigung zu zahlen haben. GGfs. sind noch Sicherungsmaßnahmen zu beachten.
6. Wäre eine eventuelle Untervermietung des Ladens möglich (da der Laden ja außer der Laptops und Beamer leer steht)?
Wenn der Vermieter mit einer Untervermietung einverstanden ist, dann ist dies zulässig.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und einen ersten Überblick verschaffen.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt
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