Seit dem 09.10.13 ist das "Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken" in Kraft. Mit diesem Gesetz sollen vor allem die teilweise unverhältnismäßigen Kosten der Betroffenen von Massenabmahnungen im Bereich des Filesharing begrenzt werden. Darüberhinaus gibt es weitere Verbesserungen der Rechte von Abgemahnten.
Nach der neuen Vorschrift des § 97a Abs. 3 UrhG ist der Anspruch auf Erstattung von anwaltlichen Abmahnkosten aus einem Gegenstandswert für den Unterlassungsanspruch von EUR 1.000,- gedeckelt. Für die üblicherweise von den einschlägigen Abmahnkanzleien angesetzte 1,3-Regelgebühr würde dies nach den aktuellen gesetzlichen Gebühren Anwaltskosten in Höhe von EUR 124,- zzgl. MwSt. bedeuten. Das Gesetz sieht allerdings vor, dass aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls davon abgewichen werden kann, wenn der Wert unbillig ist. Was diese Regelung in der Praxis bedeutet, wird in naher Zukunft von den Gerichten entschieden werden.
Die Neuregelungen sind grundsätzlich nur für Rechtsverletzungen und deren Abmahnungen anwendbar, die nach dem Inkrafttreten des Reformgesetzes stattgefunden haben. Allerdings kann der Grundgedanke des Gesetzgebers zur Begrenzung auf einen Streitwert von 1.000,00 EUR für Abmahnungen auch auf Altfälle angewendet werden. So sieht es jedenfalls das Amtsgericht Hamburg. Mit Hinweisbeschluss vom 24.07.13 (31a C 109/13) hat das Gericht deutlich gemacht, dass das in dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken zum Ausdruck gebrachte gesetzgeberische Ziel zu einer sachgerechten Streitwertbegrenzung auch bei Altfällen angewendet werden können. Soweit der Kläger seine Rechtsanwaltskosten nach einem höheren Streitwert ersetzt verlangt, dürfte er bei diesem Gericht scheitern.
Für urheberrechtliche Abmahnungen bestimmt das Gesetz in § 97a Abs. 2 UrhG, dass die Abmahnung in klarer und verständlicher Weise folgende Angaben enthalten muss:
1. Name oder Firma des Verletzten, wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein Vertreter abmahnt,
2. die genaue Bezeichnung der Rechtsverletzung,
3. die geltend gemachten Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln und
4. wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben, inwieweit die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.
Eine Abmahnung, die nicht diesen Vorgaben entspricht, ist künftig unwirksam! Dies dürfte für den Großteil der aktuellen Massenabmahnungen.
Durch das Gesetzt wurde bei Klagen gegen Verbraucher wegen Urheberrechtsverletzungen auch der sogenannte „Fliegende Gerichtsstand“ abgeschafft, nach dem Unterlassungsansprüche von den Abmahnern praktisch beim einem deutschen Gericht ihrer Wahl geltend gemacht werden konnten. Für derartige Verfahren gilt jetzt der allgemeine Gerichtsstand des Betroffenen, also dessen Wohnsitz. Jetzt müssen die Anwälte reisen, nicht mehr die Abgemahnten.
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