Bei Lebensversicherungen oder Rentenversicherungen hat der Versicherungsnehmer ein „ewiges“ Widerspruchsrecht, wenn er nicht ordnungsgemäß über seine Widerspruchsmöglichkeiten belehrt wurde. Dieses „ewige“ Widerspruchsrecht verstoße nicht gegen die Verfassung, stellte das Bundesverfassungsgericht mit Beschlüssen vom 23. Mai 2016 (Az.: 1 BvR 2230/15, 1 BvR 2231/15) klar.
Ein Versicherungskonzern hatte seine Beschwerde gegen das „ewige“ Widerspruchsrecht bei Lebens- und Rentenversicherungen bis vor das Bundesverfassungsgericht getragen. Es ging um zwei Urteile des Bundesgerichtshofs. Dieser hatte entschieden, dass der Widerspruch gegen eine Lebensversicherung bzw. Rentenversicherung aus den Jahren 1999 und 2003 noch wirksam erfolgt sei, da die Verbraucher nicht ordnungsgemäß über ihre Widerspruchsmöglichkeiten belehrt worden seien. Die Versicherungen waren nach dem sog. Policenmodell abgeschlossen worden. Eine Vertragsklausel, dass die Widerspruchsfrist spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt, ist unwirksam, da sie gegen europäisches Recht verstoße. Das Bundesverfassungsgericht hatte an dieser Rechtsprechung nichts zu kritisieren und wies die Verfassungsbeschwerden ab. Das „ewige“ Widerspruchsrecht bei Lebensversicherungen sei verfassungskonform, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden war oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat, so das BVerfG.
Rechtliche Einschätzung der Kanzlei Kreutzer, München: Für Verbraucher ist der Widerspruch einer Lebens- oder Rentenversicherung finanziell deutlich attraktiver als die vorzeitige Kündigung. Nach dem erfolgreichen Widerspruch kann der Versicherungsnehmer seine gezahlten Prämien fast vollständig zurückverlangen. Der Versicherer darf dann lediglich für den gewährten Versicherungsschutz einen gewissen Betrag einbehalten. Nachdem das Bundesverfassungsgericht nun klare Worte gefunden hat, können sich Versicherungsunternehmen nun nicht mehr hinter einer vermeintlichen Verfassungswidrigkeit verstecken. Vielmehr ist klar, dass der Verbraucher im Bereich der Lebens- und Rentenversicherungen ein „ewiges“ Widerspruchsrecht hat und dieses noch Jahre nach Abschluss der Versicherungen ausüben kann, wenn er nicht ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten belehrt wurde.