Übernahmevertrag
Fragestellung
Guten Tag ,mein Name ist Anke Bitzmann-Richter, ich bin 58 Jahre alt und arbeite seit 1979 als Erzieherin.In meinem Arbeitsverlauf finden sich keine Lücken ,außer die Geburt meiner Kinder.Seit 1994 bin ich bei der Johanniter Unfallhilfe angestellt, die uns damals von der Gemeinde Ilfeld übernommen hat. Die Gemeinde ilfeld trägt ja weiter die Lohnkosten und arbeitet eng mit der JUH zusammen.
Nun wird die Kindereinrichtung unserer Gemeinde zu teuer und es soll ein anderer Träger gefunden werden.Es steht ein Träger zur Wahl bei dem zb.viel weniger verdient wird.Auserdem habe ich bei meinem jetzigen Arbeitgeber auch eine kleine Altersversorgung.
Für mich stellt sich die Frage ob ich in meinem Alter mit vielen Dienstjahren auf Sonderkonditionen hoffen kann und was ich alles bei einem Übernahmevertrag bedenken muss.Ich möchte nicht unwissend und unvorbereitet in die Verhandlung gehen,wenn es soweit ist.
Ich hoffe Sie können etwas Licht ins "Dunkel " bringen.
Mit Ihrer Antwort würde ich dann abwägen ,ob ich in einen Rechtsstreit gehe.
Vielen Dank und freundliche Grüße Anke Bitzmann-Richter
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
0900-1010 999 * anrufen
Antwort von Rechtsanwältin Uta Ordemann
Sehr geehrte Mandantin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der Folgendes anzumerken ist:
1.
Ich nehme an, dass die Kindereinrichtung durch Rechtsgeschäft an einen neuen Träger übergehen soll. In diesem Fall findet die Regelung des § 613a BGB Anwendung.
Gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB tritt der neue Inhaber bei einem Übergang eines Betriebes oder Betriebsteils in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Diese Rechte und Pflichten dürfen gemäß § 613a Abs. 1 Satz 4 grundsätzlich nicht vor Ablauf eines Jahres zum Nachteil des Arbeitnehmers abgeändert werden, wenn die Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrages oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt sind. Ich nehme an, dass dies bei Ihnen bzw. der JUH der Fall ist.
Damit würde grundsätzlich für ein Jahr nach dem Betriebsübergang auf den neuen Inhaber ein Bestandsschutz, die so genannte Veränderungssperre, bestehen. Eine Änderung der Arbeitsbedingungen vor Ablauf dieser Jahresfrist wäre nur im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer möglich.
Grundsätzlich verhält es sich damit so, dass bei einem Betriebsübergang für die Dauer eines Jahres die bisherigen Rechte und Pflichten weiterbestehen. Sie können aber nach Ablauf des 1-Jahreszeitraums zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden, da dann die Veränderungssperre nicht mehr greift.
Hinsichtlich der Altersversorgung gilt, dass die bisher erworbenen Ansprüche bestehen bleiben. Der neue Inhaber müsste die Altersversorgung, wenn diese durch einen Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung geregelt ist, grundsätzlich auch in dem einen Jahr nach dem Betriebsübergang fortführen. Erst danach dürfen die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis geändert werden.
2.
Der Arbeitnehmer hat bei einem Betriebsübergang auch die Möglichkeit, dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den neuen Erwerber gemäß § 613a Abs. 6 BGB zu widersprechen. Dieser Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Zugang der ausführlichen schriftlichen Unterrichtung des Arbeitgebers über den Übergang des Betriebes gemäß § 613a Abs. 5 BGB durch den Arbeitnehmer schriftlich erfolgen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.
Der Widerspruch führt dazu, dass das Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Arbeitgeber fortbesteht.
Der Widerspruch kann jedoch dann mit Risiken verbunden sein, wenn der bisherige Arbeitgeber keine Beschäftigungsmäöglichkeit mehr für Sie hat, weil der Betrieb, hier die Kindereinrichtung, auf einen neuen Inhaber übergegangen ist.
Es stellt sich daher die Frage, ob es bei der JUH die Möglichkeit gibt, in einer anderen Kindereinrichtung in einer vergleichbaren Position beschäftigt zu werden. Die JUH müsste dann, wenn sie noch andere Kindergärten betreibt, in denen Sie grundsätzlich auch weiterbeschäftigt werden könnten, wohl auch eine Sozialauswahl durchführen. Aufgrund Ihrer langjährigen Beschäftigungsdauer haben Sie hier einen sehr hohen sozialen Schutz. Nur falls die Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung in einem anderen Betrieb oder Betriebsteil der JUH definitiv nicht besteht, könnte Ihnen betriebsbedingt gekündigt werden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen hiermit einen ersten Überblick über die Auswirkungen eines Betriebsübergangs und Ihre Handlungsmöglichkeiten geben konnte. Entscheidend ist hier die Frage, ob es eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit bei Ihrem bisherigen Arbeitgeber in einer anderen Kindereinrichtung gibt. Falls Sie dies anstreben, empfiehlt es sich, frühzeitig mit dem Arbeitgeber das Gespräch zu suchen und auf eine Weiterbeschäftigung in einer anderen Einrichtung zu dringen. Sollte er diesem Wunsch nicht entsprechen, ist zu überlegen, ob von dem Widerspruchsrecht Gebrauch gemacht wird.
Nur falls keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit bei dem bisherigen Arbeitgeber besteht, weil er zum Beispiel in der Gegend keine anderen Kindereinrichtungen betreibt, ist von der Einlegung eines Widerspruchs gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisse abzuraten, da dann das Risiko einer betriebsbedingten Kündigung durch die JUH besteht.
Falls noch weitere Fragen bestehen, melden Sie sich jederzeit gern.
Mit freundlichen Grüßen
Uta Ordemann
Rechtsanwältin
Sie haben eine Frage im Bereich Arbeitsrecht?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen
Bewertung des Kunden
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
Vielen Dank !
vielen Dank für Ihre schöne Bewertung. Falls noch einmal Fragen auftreten sollten, melden Sie sich jederzeit gern.
Freundliche Grüße
Uta Ordemann