Zugewinnausgleich im Falle einer Scheidung
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Otto,
ich lebe mit meinem Ehepartner seit unserer Heirat (02.04.2012) in einer Zugewinngemeinschaft, es gibt keinen Ehevertrag oder eine andere gemeinsam geschlossene Regelung. Während der Ehe wurden wir Eltern eines Sohnes.
Vor unserer Heirat war ich Alleineigentümer und auch alleiniger Bewohner eines Hauses, welches mir 2005 von meinen Eltern überschrieben wurde. Des Weiteren besaß ich zur Heirat auf Sparkonten ein angespartes Vermögen i.H.v. ca. 31.000 € sowie eine Renten- und Lebensversicherung.
Während der Ehe habe ich mein Haus verkauft (Erlös ca. 230.000 €) und anschließend, ebenfalls während der Ehe, ein anderes Haus für 200.000 € erworben (zzgl. Hauskaufnebenkosten = Maklergebühren, Notar- und Grundbuchkosten, insgesamt ca. 20.000 €). Hier bin ich ebenfalls als Alleineigentümer im Grundbuch eingetragen. In dieses Haus sind wir dann gemeinsam eingezogen.
Mein Sparvermögen reduzierte sich während der Ehe um ca. 4.000 € auf knapp 27.000 € (u. a. bedingt durch Umzugskosten, Möbelkäufen und Handwerkerleistungen am neuen Haus). Meine Lebens- und Rentenversicherungen existieren weiterhin, hier werden monatlich knapp 100 € durch mich eingezahlt.
Meine Ehefrau besaß zur Heirat außer einer eigenen Lebensversicherung kein nennenswertes Vermögen, welches sich bis heute auch nicht verändert hat.
Meine Frage ist, wie sich der Zugewinnausgleich im Falle einer Scheidung darstellt?
Insbesondere interessiert mich, wie es sich mit den beiden während der Ehe erfolgten Immobiliengeschäften verhält. Hier bin ich der Meinung, da ich das Vermögen (sprich den Wert der Immobilie) in die Ehe mit eingebracht habe und zum Zeitpunkt einer Scheidung weiterhin auf meinen Namen besteht (wenn auch in Form einer während der Ehe erworbenen anderen Immobilie), steht meiner Ehefrau hieraus kein Anspruch zu, auch wenn diese Immobiliengeschäfte während der Ehe erfolgten.
Können Sie mir dieses bestätigen?
Über eine falls möglich kurzfristige Antwort bin ich Ihnen sehr dankbar!
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Reinhard Otto
Guten Tag,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Nach überschlägiger Rechnung, mehr lassen die vorliegenden Informationen nicht zu, haben Sie Recht in der Annahme, dass ein Zugewinnausgleich von Ihnen nicht zu zahlen sein würde.
Ihr Zugewinn(Z) ist Ihr Endvermögen(E) minus Ihr Anfangsvermögen (A).
Das Gleiche gilt für Ihre Frau.
Ein Ausgleichsanspruch besteht nur dann, wenn Ihr Zugewinn positiv und größer als der Ihrer Frau ist. Dann hätten Sie die Hälfte der Differenz zu zahlen.
Im konkreten Fall sieht die überschlägige Rechnung so aus:
Ihr Anfangsvermögen:
(altes) Haus und sonstiges Vermögen zusammen rd. 261.000.- €.
Ihr Endvermögen:
(neues) Haus und sonstiges Vermögen rd. 227.000.- €
Hinsichtlich Lebensversicherungen etc. muss entsprechend der Rückkaufswert zum Zeitpunkt der Ehe mit dem zum Zeitpunkt der Aufheung der Gemeinschaft ermittelt werden; das gilt auch für die Versicherungen Ihrer Frau.
Da die Ehe jedoch nur kurzt bestanden hat, sind diese Zuwächse unbedeutend.
Da Sie nach obiger Rechnung schon keinen positiven Zugewinn erzielt haben (A ist größer als E), besteht kein Ausgleichsanspruch Ihrer Frau.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Otto
Rechtsanwalt
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ich prüfe die Rechtslage und beantworte Ihre Anfrage im Laufe des Tages.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Otto
Rechtsanwalt