Betriebsübergang nach §613a BGB
Fragestellung
Vielleicht ein wenig ungewöhnlich, aber der im Folgenden angefragte Sachverhalt wird sich erst in der Zukunft manifestieren. Ich hätte aber gerne, wenn möglich, bereits vorab eine grobe Einschätzung...
Situation: Eine Gemeinde betreibt ein Seniorenheim in Form eines Regiebetriebes. In der selben Gemeinde existiert ein weiteres Pflegeheim, welches in Form einer kirchlichen Stiftung geführt wird. Der Oberbürgermeister der Gemeinde ist kraft Amtes auch Vorsitzender des Stiftungsvorstands. Der Heimleiter ist in beiden Heimen der selbe, d.h. er hat ein Arbeitsverhältnis mit der Stiftung und eines mit der Gemeinde.
Nun beabsichtigen die Organe der Gemeinde, eine neue Stiftung zu gründen. Das bisher als Regiebetrieb geführte Seniorenheim wird in die neue Stiftung überführt. Das bisher als kirchliche Stiftung geführte Heim wird ebenfalls in die neue Stiftung überführt, sodass der Heimleiter danach beide Heime unter dem Dach EINER Stiftung führen wird.
Das bisher städtische Heim bleibt so bestehen, wie es bisher war, die Räumlichkeiten bleiben gleich, das Personal, das noch übrig ist, soll auch in die neue Stiftung überführt werden.
Handelt es sich beim Übergang des ehemals als städtischer Regiebetrieb geführte Seniorenheim in die neue Stiftung um einen Betriebsübergang nach §613a BGB, womit die Mitarbeiter ein Widerspruchsrecht gegen die Überführung des Arbeitsverhältnisses hätten?
Ich selbst sowie zwei weitere Mitarbeiter(innen) sind noch "BAT-Altfälle", die laut TVöD längst ordentlich "unkündbar" sind. Daher mein Interesse an der Fragestellung, denn keiner von uns will unbedingt dem Heimleiter "ausgeliefert" sein (bitte verzeihen Sie die polemische Formulierung).
Anbei meine Arbeitsverträge, beginnend vom ersten bis zur dritten Änderung, falls diese für die Bewertung interessant sind. Sollten noch Informationen fehlen, reiche ich diese gerne nach.
Besten Dank im voraus und
Mit freundlichem Gruß
V. Englisch
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Antwort von Rechtsanwältin Uta Ordemann
Sehr geehrter Mandant,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die anhand der mir vorliegenden Informationen wie folgt zu beantworten ist:
Ich gehe davon aus, dass hier eine neue Stiftung des öffentlichen Rechts gegründet werden soll. Die Gründung erfolgt entweder durch Gesetz, Rechtsverordnung oder auch einen Verwaltungsakt.
Wenn das bisher als Regiebetrieb der Gemeinde geführte Seniorenheim in die neu gegründete Stiftung überführt wird, läge nur dann ein Betriebsübergang gemäß § 613a BGB vor, wenn dem Übergang ein Rechtsgeschäft zugrunde läge. In diesem Fall müsste der neue Inhaber den Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft "erwerben", es müsste somit ein Kaufvertrag geschlossen werden.
Aufgrund des geschilderten Sachverhalts gehe ich aber davon aus, dass hier kein "Erwerb" des Seniorenheims durch einen neuen Inhaber, also die neu gegründete Sitftung erfolgt, sondern dass es sich vielmehr um eine reine öffentlich-rechtliche Funktionsnachfolge handelt. In diesem Fall scheidet eine Anwendung des § 613a BGB aber aus, da diese in der Regel auf Rechtsnormen und nicht auf einem Rechtsgeschäft beruht.
Hier dürfte auch das weitere Tatbestandsmerkmal des § 613a BGB, wonach der Betrieb oder Betriebsteil auf einen "anderen Inhaber" übergehen muss, nicht erfüllt sein. Der Regiebetrieb soll lediglich in eine andere Rechtsform, nämlich eine Stiftung des öffentlichen Rechts überführt werden. Die Besonderheit einer Stiftung des öffentlichen Rechts liegt darin, dass sie (weiterhin) in die staatliche Sphäre eingegliedert ist. Sie ist quasi Teil des Staates und die Kommune fungiert weiterhin als Rechtsträger der Einrichtung. Damit findet kein Übergang auf einen anderen Inhaber durch Rechtsgeschäft statt, so dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 613a BGB auch unter diesem Aspekt nicht erfüllt sind.
Nach den mir vorliegenden Informationen handelt es sich damit bei der Überführung des Seniorenheims, das bisher als Regiebetrieb der Gemeinde geführt wird, in eine Stiftung des öffentlichen Rechts um eine rein öffentlich-rechtliche Funktionsnachfolge. Diese stellt keinen Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB dar. Die Arbeitsverhältnisse würden damit auch nicht auf einen neuen Inhaber übergehen, sondern unverändert fortbestehen. Die Ausübung des Widerspruchsrechts nach § 613a Abs. 6 BGB wäre damit nicht erforderlich.
Sie können mir gern auch noch nähere Informationen zu der konkreten Ausgestaltung der neuen Stiftung zukommen lassen. Die mir übermittelten Informationen sprechen aber gegen das Vorliegen eines Betriebsübergangs nach § 613a BGB.
Falls Sie noch Fragen hierzu haben, melden Sie sich jederzeit gern.
Mit freundlichen Grüßen
Uta Ordemann
Rechtsanwältin
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