Ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, darf nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ihm wird auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach diesem Gesetz kein Aufenthaltstitel erteilt.
Die in den eben bezeichneten Wirkungen werden aber auf Antrag befristet und gelten ansonsten erst einmal unbegrenzt.
Diese Folge ist gilt schon von Gesetzes wegen und muss von der Verwaltung nur entsprechend beachtet werden.
Soweit sich ein Ausländer illegal in Deutschland aufhält, weil er seinen Aufenthaltstitel (Visum, Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis) verloren hat, dieser ihm entzogen wurde oder aus sonstigen Gründen nicht mehr besteht, bietet sich trotzdem zur Vermeidung eines Einreise- und Aufenthaltsverbot eine freiwillige Ausreise an, die mit einer so genannten Grenzübertrittsbescheinigung, die jederzeit beantragt werden kann, möglich ist.
So vermeidet man die nachteiligen Folgen eines Einreise- und Aufenthaltsverbots.
Zur Einreisesperre für EU-Ausländer/-bürger - hier sieht dieses grundlegend anders aus:
Der Verlust des Rechts auf Freizügigkeit eines EU-Bürgers innerhalb der EU kann nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit festgestellt werden. Aus den eben genannten Gründen kann auch die Einreise verweigert werden.
Die Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung genügt für sich allein nicht, um die oben genannten Entscheidungen oder Maßnahmen zu begründen. Es dürfen nur im Bundeszentralregister (BZRG) noch nicht getilgte strafrechtliche Verurteilungen und diese nur insoweit berücksichtigt werden, als die ihnen zu Grunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Es muss eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
Vor diesem Hintergrund ist es geboten, am besten schon zur Vermeidung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots präventive Maßnahmen in die Wege zu leiten, damit man später die Möglichkeit hat, nach Deutschland zurückzukehren.
Man sollte also darauf achten, dass es gar nicht erst zu einer Ausweisung etc. kommt, was insbesondere mit rechtzeitiger anwaltlicher Beratung und Vertretung vermieden werden kann.