Niederlassungserlaubnis
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Westerberg,
Ich bedanke mich ganz herzlich für Ihre Antwort. Meine nächste Fragen beziehen sich auf Ihre Antwort vom 10.04.2015. ( Meine Frage und Ihre Antwort anbei ).
Ich habe schon mehrmals versucht einen rechtsmittelfähigen Bescheid anzufordern. Weder Teamleiterin noch Sachbearbeiterin erreichte ich nicht (Telefonisch, per e-mail). Die Sachbearbeiterin hat die Ablehnung nur per e-mai zugeschickt. Ich zitiere: ´´Ein unbefristeter Aufenthalt ist derzeit leider nicht möglich, da Sie keinen unbefristeten Arbeitsvertrag vorweisen können. Wenn möglich, bitte ich Sie den Antrag schriftlich zurückzunehmen, ansonsten ergeht Ihnen einen Ablehnungsbescheid ´´. (19. Januar 2015). Eine e-mail ist nicht rechtsmittelfähig, stimmt es?
´´Wenn Sie sich in einer Weiterbildung befinden und danach einen Vertrag als eine Fachärztin bekommen, sollte der Lebensunterhalt ja gesichert sein.´´ Es sollte so sein. Damit wollte ich sagen, Assistenzarzt/- ärztin in Weiterbildung kann keinen unbefristeten Arbeitsvertrag haben, da er/sie nach der Facharztprüfung ein Facharzt/- ärztin ist und damit so angestellt werden soll. Stimmt es? Dann kommt meine nächste Frage: Darf Auslänederbehörde überhaupt einem Assistenzarzt /-ärztin einen unbefristeten Arbeitsvertrag anfordern?
1. In welchen Zeitraum muss/soll die Behörde einen rechtsmittelfähigen Bescheid schicken?
2. Wann ist mein oder Lebensunterhalt Assistenzärzte in Deutschland gesichert? Gibt es ein Gesetz oder eine Definition gesicherten Lebensunterhalts?
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
MEINE FRAGE und IHRE ANTWORT:
Sehr geehrter Herr Hesterberg,
Ich bin Assistenzärztin im dritten Ausbildungsjahr. Ab Februar 2013 habe ich eine Blaue Karte. Im Januar 2015 wurde einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gestellt ( Blaue Karte, 21 Monate Beschäftigung, Pflichtbeiträge Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bezahlt, C2 Niveau der deutschen Sprache, Gehalt ausreichend ) . Dieser wurde von Sachbearbeiterin und IHRER Teamleiterin (laut Sachbearbeiterin) abgelehnt. Als Grund dafür wurde gegeben, es bestehet keinen unbefristeten Arbeitsvertrag, obwohl ich befinde mich in einer Weiterbildung und danach bekomme ich einen Vertrag als eine Fachärztin.
Die Sachbearbeiterin schlug vor, dass ich meinen Antrag schriftlich zurücknehme, sonst bekomme ich einen Ablehnungsbescheid. Als ich fragte für eine schriftliche Antwort entschied die Sachbearbeiterin meine Unterlagen WIEDER Ihrer Teamleiterin abzugeben. ( Februar 2015). ´´Ich erhalte in nächster Zeit Post´´, sagte die Sachbearbeiterin. ( 23. Februar 2015). Bis jetzt kam keine Post. Nochmal versuchte ich Kontakt mit der Sachbearbeiterin und Teamleiterin aufzunehmen. Erfolglos. Leider.
Was denken Sie darüber?
Mit freundlichen Grüßen und schönen Tag noch,
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Ich zitiere zunächst der Übersichtlichkeit halber aus der betreffenden Vorschrift des § 19a Aufenthaltsgesetz, Absatz 6:
"Dem Inhaber einer Blauen Karte EU ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er mindestens 33 Monate eine Beschäftigung nach Absatz 1 ausgeübt hat und für diesen Zeitraum Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist und die Voraussetzungen [...] vorliegen und er über einfache Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt [...] . [...]
Die Frist nach Satz 1 verkürzt sich auf 21 Monate, wenn der Ausländer über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt."
Als Inhaber einer Blauen Karte EU können Sie also unter erleichterten Bedingungen ein unbefristetes Aufenthaltsrecht (Niederlassungserlaubnis) erhalten.
Zu dem Erfordernis eines unbefristeten Arbeitsvertrages:
Das ist nicht unbedingt erforderlich, weshalb Sie die Ausländerbehörde schriftlich darauf hinweisen sollten, denn es geht weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus deren Sinn und Zweck/Geschichte bzw. auch nicht aus den Informationen des Bundesamts für Migration hervor:
"Wird die Mindestfrist für die Niederlassungserlaubnis von 33 Monaten bzw. 21 Monaten erfüllt, kann eine Niederlassungserlaubnis beantragt werden, unabhängig von der Befristung des Arbeitsverhältnisses."
http://www.bamf.de/DE/Infothek/FragenAntworten/BlaueKarteEU/blaue-karte-eu-node.html:
"Muss für eine Niederlassungserlaubnis ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestehen?"
Aber:
Allerdings müssen unter anderem die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen vorliegen, d. h. der Lebensunterhalt muss insbesondere gesichert sein. Dabei liegt es im Ermessen der Ausländerbehörde, ob sie einen befristeten Arbeitsvertrag als dauerhafte Sicherung für den Lebensunterhalt berücksichtigt.
Das Ermessen muss die Behörde aber erst einmal schriftlich ausüben, was hier noch nicht geschehen ist.
Wenn Sie sich in einer Weiterbildung befinden und danach einen Vertrag als eine Fachärztin bekommen, sollte der Lebensunterhalt ja gesichert sein.
Fordern Sie daher VOR einem Bescheid bzw. einer Rücknahme des Antrages eine schriftliche Erläuterung zu diesem Ermessen an.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
1.
Richtig, Sie sollten zunächst schriftlich mit meiner obigen Argumentation und den Verweisen eine Begründung verlangen und einen rechtsmittelfähigen Bescheid.
Dazu gilt nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), § 75:
"Ist über [..] einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten [...] seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist.
Liegt ein zureichender Grund dafür vor, dass über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus.
Sie können also nach Ablauf von drei Monaten direkt Klage erheben, denn ein sachlicher Grund ist nicht ersichtlich und liegt auch nur ausnahmsweise vor.
2.
Zum Lebensunterhalt:
Nach § 9c Aufenthaltsgesetz - Lebensunterhalt - gilt:
"Feste und regelmäßige Einkünfte [...] liegen in der Regel vor, wenn
1.
der Ausländer seine steuerlichen Verpflichtungen erfüllt hat,
2.
der Ausländer oder sein mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebender Ehegatte im In- oder Ausland Beiträge oder Aufwendungen für eine angemessene Altersversorgung geleistet hat, soweit er hieran nicht durch eine körperliche, geistige oder seelische Krankheit oder Behinderung gehindert war,
3.
der Ausländer und seine mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebenden Angehörigen gegen das Risiko der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit durch die gesetzliche Krankenversicherung oder einen im Wesentlichen gleichwertigen, unbefristeten oder sich automatisch verlängernden Versicherungsschutz abgesichert sind und
4.
der Ausländer, der seine regelmäßigen Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit bezieht, zu der Erwerbstätigkeit berechtigt ist und auch über die anderen dafür erforderlichen Erlaubnisse verfügt."
Das dürfte bei Ihnen aller Voraussicht nach erfüllt sein.
Nur wenn etwa sicher wäre, dass Sie arbeitslos nach der Weiterbildung würden, wäre es anders. Wenn Sie aber danach einen Vertrag als Fachärztin bekommen, wäre es der Lebensunterhalt nicht gesichert.
Hier sollte ein Schreiben/eine Zusicherung der ÜbE.hme durch Ihren Arbeitgeber aber weiterhelfen, was Sie sich einholen können und sollten.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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Ihre Antwort ist anbei. Ich nehme es an es war ein Tippfehler bei nächster Satzt:
Wenn Sie aber danach einen Vertrag als Fachärztin bekommen, wäre es der Lebensunterhalt nicht gesichert.
Der Lebensunterhalt ist nicht gesichert oder gesichert?
Wenn es ein Tippfehler wäre, dann bitte ich um eine Korrektur. Schicken Sie mir bitte gleiche e-Mail mit der Korrektur züruck.
Vielen herzlichen Dank.
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
1.
Richtig, Sie sollten zunächst schriftlich mit meiner obigen Argumentation und den Verweisen eine Begründung verlangen und einen rechtsmittelfähigen Bescheid.
Dazu gilt nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), § 75:
"Ist über [..] einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten [...] seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist.
Liegt ein zureichender Grund dafür vor, dass über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus.
Sie können also nach Ablauf von drei Monaten direkt Klage erheben, denn ein sachlicher Grund ist nicht ersichtlich und liegt auch nur ausnahmsweise vor.
2.
Zum Lebensunterhalt:
Nach § 9c Aufenthaltsgesetz - Lebensunterhalt - gilt:
"Feste und regelmäßige Einkünfte [...] liegen in der Regel vor, wenn
1.
der Ausländer seine steuerlichen Verpflichtungen erfüllt hat,
2.
der Ausländer oder sein mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebender Ehegatte im In- oder Ausland Beiträge oder Aufwendungen für eine angemessene Altersversorgung geleistet hat, soweit er hieran nicht durch eine körperliche, geistige oder seelische Krankheit oder Behinderung gehindert war,
3.
der Ausländer und seine mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebenden Angehörigen gegen das Risiko der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit durch die gesetzliche Krankenversicherung oder einen im Wesentlichen gleichwertigen, unbefristeten oder sich automatisch verlängernden Versicherungsschutz abgesichert sind und
4.
der Ausländer, der seine regelmäßigen Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit bezieht, zu der Erwerbstätigkeit berechtigt ist und auch über die anderen dafür erforderlichen Erlaubnisse verfügt."
Das dürfte bei Ihnen aller Voraussicht nach erfüllt sein.
Nur wenn etwa sicher wäre, dass Sie arbeitslos nach der Weiterbildung würden, wäre es anders. Wenn Sie aber danach einen Vertrag als Fachärztin bekommen, wäre es der Lebensunterhalt nicht gesichert.
Hier sollte ein Schreiben/eine Zusicherung der ÜbE.hme durch Ihren Arbeitgeber aber weiterhelfen, was Sie sich einholen können und sollten.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Richtig, entschuldigen Sie - es muss tatsächlich heißen:
"Wenn Sie aber danach einen Vertrag als Fachärztin bekommen, wäre der Lebensunterhalt gesichert."
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt