Arzneimittelrecht/Zoll
Fragestellung
Hallo Frau Merkel,
mache ich mich strafbar, wenn ich Medikamente aus Mexiko, die mir dort legal verschrieben wurden, nach Deutschland importiere? Vorausgesetzt natürlich, dass ich das Rezept und ein Zertifikat, das die Echtheit der Arzneimittel bestätigt, mit mir führe.
Im speziellen geht es Präparate, die zu Dopingzwecken missbraucht werden können und deshalb auf der Dopingliste stehen.
Soweit ich weiß darf man laut § 73 Absatz 2 Nr. 6 bzw. 7 des AMG Medikamente einführen, die man für maximal 3 Monate als Eigenbedarf benötigt. Und wenn ich mich nicht täusche, muss ein Eigenbedarf auch nicht beim Zoll angegeben werden.
Könnten Sie mich bitte aufklären.
Falls ein Einfuhr an sich nicht möglich ist, gibt es bestimmte Ausnahmeregelungen?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Anja Merkel, LL.M.
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich auf Basis Ihrer Angaben folgendermaßen beantworte:
1. Falls ein Einfuhr an sich nicht möglich ist, gibt es bestimmte Ausnahmeregelungen?
Die gesetzlichen Ausnahmeregelungen vom Verbringungsverbot finden Sie im Arzneimittelgesetz und dort in dem von Ihnen bereits angesprochenen § 73 AMG, welcher das Verbringungsverbot und die dazugehörigen Ausnahmen regelt. Daneben müssen noch Sondervorschriften des Anti-Doping-Gesetzes beachtet werden. Dazu weiter unten.
2. mache ich mich strafbar, wenn ich Medikamente aus Mexiko, die mir dort legal verschrieben wurden, nach Deutschland importiere?
Dies ist abhängig von den Umständen des Importes.
a. AMG:
Richtigerweise sollten Sie das Rezept und ein Zertifikat, das die Echtheit der Arzneimittel bestätigt mitführen. Gegebenenfalls noch die Quittung der mexikanischen Apotheke.
Außerdem gilt die Ausnahme des § 73 Abs.2 Nr. 6 AMG NUR für die Mitnahme von verschrieben Medikamenten bei Einreise. D.h. dies gilt nicht für Versandhandel, also Sie bestellen sich in Mexiko verschriebene Medikamente dort übers Internet und lassen diese nach Deutschland schicken. Auch nicht, wenn diese Ihnen privat aus Mexico nach Deutschland geschickt werden. Dies Ausnahme gilt für Ihre Einreise in Deutschland in den mitgeführten Medikamenten aus Mexiko, die Ihnen dort legal verschrieben wurden.
Außerdem gilt diese Vorschrift nicht für Stoffe, die unter das Anti-Doping-Gesetz fallen.
Richtig ist auch im Anwednungsbereich des AMG, dass die erlaubte Menge den "üblichen persönlichen Bedarf entsprechende Menge" nicht überschreiten darf. Was diese übliche Menge ist, wurde von den Landesgesundheitsbehörden mit einer maximalen Menge für 3 Monate unter Beachtung der Dosierungsempfehlung angesehen.
Dies bedeutet, dass im Einzelfalll die übliche persönliche Menge auch deutlich geringer ausfallen kann, wenn z.B. die Dosierungsempfehlung 1 Monat nicht überschreitet.
Dann wäre eine Medikamentenmenge für 3 Monate zuviel, da der übliche persönliche Bedarf 1 Monat nicht überschreiten würde.
b. AntidopG:
Beachten Sie die Sondervorschrift des § 2 Abs.3 Antidopinggesetzes.
Danach ist die Einfuhr nicht geringer Mengen von Mitteln, welche in der Anlage 1 des Antidopinggesetzes gelistet sind, NICHT erlaubt.
Da Sie schreiben, dass das Medikament zu Dopingzwecke missbraucht werden kann, gehe ich davon aus, dass Sie den Wirkstoff/Präperat in dieser Anlage finden.
Damit gilt eine andere Definition, was die erlaubte Menge zur Einfuhr sein darf.
Was gem. § 2 Abs.3 AntidopG als "nicht geringe Menge" für den jeweiligen Stoff anzusehen ist, bestimmt die Dopingmittel-Mengen-Verordnung (DmMV).
Da ich den Wirkstoff nicht kenne, verweise ich auf diese Verordung:
https://www.gesetze-im-internet.de/dmmv_2016/BJNR162410016.html
Hier noch die Links zu den anderen Gesetzen:
https://www.gesetze-im-internet.de/amg_1976/__73.html
https://www.gesetze-im-internet.de/antidopg/BJNR221010015.html
Fazit:
In Ihrem Fall kann eine Einfuhr komplett verboten sein bzw. ist nur die Ei nfuhr einer geringen Menge möglich.
Dies Definition der geringen Menge richtet sich dabei nach den konkreten Mengenangaben aus der Dopingmittel-Mengen-Verordnung und hat damit nichts damit zu tun, was die übliche Menge zum persönlichen Verbrauch (max. 3 Monate) nach dem AMG darstellt.
Schauen Sie also in die Dopingmittel-Mengen-Verordnung wieviel Sie überhaupt vom entsprechenden Wirkstoff max. einführen dürfen. Natürlich benötigen Sie auch Rezept, Zertifikat, das die Echtheit der Arzneimittel und Quittung.
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Beste Grüße
Anja Merkel, LL.M.
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