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Weitere allgemeine Informationen zum Medizinrecht finden Sie auch in unserem Medizinrecht-Online-Ratgeber.

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Online Ratgeber Medizinrecht

Das Medizinrecht ist ein umfangreiches Rechtsgebiet aus zahlreichen Einzelbestimmungen in verschiedenen Gesetzen. Es regelt sämtliche Rechtsbeziehungen, die Ärzt*innen bei ihrer Berufsausübung eingehen, und gilt zum Teil auch für andere Personen, die in Heilberufen oder als Hilfspersonal tätig sind. Unser Ratgeber Medizinrecht gibt einen Einblick in die wichtigsten Teilbereiche und die häufigsten Streitpunkte aus der Rechtspraxis.

(Lesezeit: ca. 5 Minuten) 

Inhalt

  1. Was ist Medizinrecht?
  2. Rechte der Patientinnen und Patienten
  3. Arzthaftungsrecht: Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht
  4. Arten von Behandlungsfehlern
  5. Berufsrecht: Approbation, Werbebeschränkung und Schweigepflicht
  6. Vorteile einer Online-Beratung im Medizinrecht
  7. Wichtige Begriffe aus dem Medizinrecht:
    1. Behandlungsfehler
    2. Schweigepflicht

1. Was ist Medizinrecht?

Das Medizinrecht beschäftigt sich mit allen rechtlichen Beziehungen zwischen Ärzt*innen und ihren Patient*innen, Kolleg*innen, Krankenkassen und Ärztekammern. Die Ausübung des ärztlichen Heilberufs kann sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche und öffentlich-rechtliche Vorschriften berühren. Eng verwandte Rechtsgebiete sind das Krankenhausrecht, das Recht der Pflegeberufe und das Recht der Apotheken. Diese werden zum Teil noch als Medizinrecht im weiteren Sinne verstanden und zusammenfassend als Gesundheitsrecht bezeichnet. Häufige Streitfälle aus dem Medizinrecht ranken sich um ärztliche Behandlungsfehler, für die Patient*innen gegebenenfalls Schadenersatz und Schmerzensgeld verlangen können. Auch die Abrechnung des Honorars nach der Gebührenordnung für Ärzte gibt bei Privatpatient*innen vielfach Anlass zu juristischen Auseinandersetzungen.

2. Rechte der Patientinnen und Patienten

Vorschriften zum Schutz der Patient*innen finden sich weit verteilt in zahlreichen Gesetzen, zum Beispiel im Bürgerlichen Gesetzbuch, im Sozialgesetzbuch, im Arzneimittelgesetz und den Berufsordnungen der Ärztekammern. Seit 2013 gilt das sogenannte Patientenrechtegesetz, das zum ersten Mal diese Bestimmungen konkretisiert und in einem Gesetzeswerk zusammengefasst hat. Das Gesetz enthält detaillierte Regelungen zum Behandlungsvertrag nach § 630 a BGB. Die Behandelten sind danach zur Bezahlung des Honorars verpflichtet, Ärzt*innen treffen Aufklärungs-, Dokumentations- und Informationspflichten. Außerdem schulden sie ihre Leistung nach dem derzeitigen "anerkannten fachlichen Standard". Ein weiteres wichtiges Recht der Patient*innen ist das Recht auf Einsichtnahme in die Krankenunterlagen. Außerdem enthält das Patientenrechtegesetz Beweislastregelungen, die den Behandelten im Falle eines "Kunstfehlers" die Durchsetzung ihrer Ansprüche erleichtern sollen.

3. Arzthaftungsrecht: Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht

Verläuft eine Behandlung nicht nach Plan, weil der*die Ärzt*in die erforderliche Sorgfaltspflicht verletzt hat, kann der*die Patient*in Ansprüche auf Schadenersatz oder Schmerzensgeld erheben. Zu der Frage, wann eine Sorgfaltspflichtverletzung vorliegt, weil eine Behandlung nicht den aktuellen medizinischen Standards entspricht, gibt es eine umfangreiche Fallrechtsprechung, die sich ständig weiterentwickelt. Eine zusätzliche Schwierigkeit bei der Einordnung von Fehlern liegt darin, dass in der medizinischen Fachliteratur verschiedene mögliche Therapien als erfolgversprechend angesehen werden können.
Für die gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche ist entscheidend, ob ein einfacher oder grober Verstoß gegen die ärztliche Sorgfaltspflicht vorliegt. Während einfache Behandlungsfehler allen Menschen einmal passieren können, liegt grobes Fehlverhalten vor, wenn die Handlung aus medizinischer Sicht geradezu unverständlich erscheint. Bei einem einfachen Verstoß tragen die Patient*innen die Beweislast dafür, dass das ärztliche Verschulden ursächlich für die Verschlechterung des Gesundheitszustands war. Bei groben Pflichtverstößen dagegen müssen die Ärzt*innen ihren Unschuldsbeweis erbringen.

4. Arten von Behandlungsfehlern

Die möglichen Fehler im Rahmen einer Behandlung sind vielfältig, zu den wichtigsten gehören:

  • Diagnosefehler,
  • Therapiefehler,
  • Aufklärungsfehler,
  • Organisationsfehler und
  • Missachtung von Hygienestandards.

Neben den verbreiteten Fehlern bei der Diagnose und bei der Wahl der richtigen Therapie sind auch Aufklärungsfehler in der Praxis relevant. Vor jedem Eingriff müssen Ärzt*innen ihre Patient*innen über alle möglichen Folgen und Risiken aufklären. Erst wenn die Behandelten dann ihre Zustimmung erteilt und damit wirksam eingewilligt haben, ist die zunächst rechtswidrige Körperverletzung als Heileingriff gerechtfertigt. Unterbleibt die Information über eine wesentliche Folge der Behandlung, kann dieser Fehler zivilrechtliche und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Ausnahmsweise besteht nur bei Notfallbehandlungen keine Pflicht zur Aufklärung. Wenn Menschen im Koma liegen oder bewusstlos sind, wird davon ausgegangen, dass sie lebensrettende Maßnahmen befürworten, die mutmaßliche Einwilligung reicht in Eilfällen daher aus.

Eine weitere ärztliche Pflicht ist die Führung einer Krankenakte und die ordentliche Dokumentation der gesamten Behandlung, damit diese im Falle eines Ärztewechsels ohne Komplikationen fortgesetzt werden kann. Hat ein*e Ärzt*in wichtige Informationen über Laborergebnisse oder verabreichte Medikamente nicht notiert, führt ein daraus resultierender Gesundheitsschaden zur Haftung.

5. Berufsrecht: Approbation, Werbebeschränkung und Schweigepflicht

Ein weiterer wesentlicher Teilbereich des Medizinrechts ist das ärztliche Berufsrecht, das in der Bundesärzteordnung und den ärztlichen Berufsordnungen der Länder ausgestaltet ist. Nach der Bundesärzteordnung und der darauf basierenden Approbationsordnung richten sich die Studieninhalte und Prüfungsanforderungen an den medizinischen Fakultäten für alle Personen, die zum Arztberuf in Deutschland zugelassen werden.

Wichtige Regelungen über die ethischen Grundlagen des Arztberufs und das Verhalten gegenüber Patient*innen sowie Kolleg*innen enthalten die Berufsordnungen, die von den einzelnen Ärztekammern als Satzungen erlassen werden. Darin finden sich zum Beispiel Vorschriften über allgemeines berufliches Verhalten, die ärztliche Schweigepflicht, das begrenzte Werberecht und die gesellschaftsrechtlichen Möglichkeiten der gemeinsamen Berufsausübung in Praxisgemeinschaften oder Gemeinschaftspraxen.

6. Vorteile einer Online-Beratung im Medizinrecht

Für viele Menschen bietet eine Online-Beratung erhebliche Vorteile gegenüber dem Besuch in einer Kanzlei. Wer tagsüber unter der Woche keine Zeit hat, kann seine Anfragen und Unterlagen in aller Ruhe abends, nachts oder am Wochenende einreichen. Auch Berufspendler*innen, die sich an wechselnden Orten oder im Ausland aufhalten, können via Internet alle ihre Anliegen bequem erledigen lassen. Dabei entfallen auch noch aufwendige Anfahrten und Wartezeiten im Büro. Gerade im Medizinrecht ergeben sich die Ansprüche zumeist aus Patient*innenakten und ärztlichen Gutachten, sodass Rechtsanwält*innen die notwendigen Fakten auch ohne das persönliche Gespräch ermitteln können.

7. Wichtige Begriffe aus dem Medizinrecht:

7.1 Behandlungsfehler

Ein Behandlungsfehler ist eine nicht ordnungsgemäße Behandlung durch Ärzte oder Angehörige medizinischer Heilberufe, die nicht den derzeitigen medizinischen Standards entspricht. Zu den möglichen Formen ärztlichen Fehlverhaltens gehören mangelnde Aufklärung, das Unterlassen eines nötigen Eingriffs, die Verordnung falscher Arzneimittel, lückenhafte Dokumentation und jede Behandlung, die nicht "lege artis" durchgeführt wird.

7.2 Schweigepflicht

Die ärztliche Schweigepflicht bedeutet, dass Ärzt*innen und medizinisches Hilfspersonal über alle Tatsachen schweigen müssen, die ihnen im Rahmen ihrer Berufsausübung bekanntgeworden oder anvertraut worden sind. Dazu gehören zum Beispiel Diagnosen, Laborergebnisse und Krankheitsgeschichten. Diese berufsrechtliche Pflicht gilt gegenüber allen Personen sowie Behörden und über den Tod der Behandelten hinaus. Verstöße können nach § 203 StGB strafrechtlich geahndet werden.

 

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