Frage nach Asylgesetzten
Fragestellung
Guten Abend,
ich bin der Abdel, ich komme aus Syrien, ich wohne in Düsseldorf, und ich bin in Deutschland als ein Flüchtling anerkennt, und ich habe einen Aufenthaltstitel, den für 3 Jahre gültig ist, bekommen.
ich habe auch einen Nationalen Reisepass (Syrischen). Ich habe meinen Reisepass abgegeben, wenn ich den Asyl Antrag gestellt habe, und danach habe ich den von der Ausländerbehörde züruck bekommen, und dazu habe ich auch den blauen Reisausweis auch bekommen.
Ich habe bei der Ausländerbehörde gefragt, ob ich für einen neuen Nationalen Reispass beantragen kann, oder ob ich den auch verlängern kann. Die Antwort war "Kein Problem, du kannst den in der Botschaft verlängern oder erneuern, und du kannst den auch benutzen" (Mein National Reisepass ist noch gültig), aber es gibt dafür keinen schriftlichen Bescheid.
Danach habe ich das Asylgesetzt § 72 (AsylG) gelesen, das "Erlöschen" heißt. Ich bin jetzt verwirrt.
Ich brauche doch meinen Nationalen Reisepass aber ich weiß nicht, ob dieses Gesetzt noch gültig ist, weil ich so viele Gegenreden gehört habe, so wie "die Flüchtlinge können auch ihre Heimat kurzfristig besuchen...."
Ich hätte gerne wissen ob es eine Lösung gibt, oder ob das Gesetzt noch gültig ist. Ich könnte leider nicht meinen Aufenthaltstitel ändern, ich wollte für die Blauekarte beantragen, aber ich könnte nicht, obwohl ich arbeite, und ich üerzeuge alle Blauekarte bedingungen.
- Asylgesetz (AsylG) § 72 Erlöschen:
http://www.gesetze-im-internet.de/asylvfg_1992/__72.html
- https://www.welt.de/politik/deutschland/article158111356/Wann-ein-Fluechtling-Heimaturlaub-machen-darf.html
- Im anhang finden Sie die Richtlinie 2009/50/EG (Blauekarte), Artikel 3 absatz 2. b.
Ich danke Ihnen sehr.
Mit freundlichen Grüßen,
Abdel.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Ja, das Gesetz gilt noch.
Wenn Sie schreiben, Sie hätten nunmehr einen Aufenthaltstitel nach dem Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG), § 25 Aufenthalt aus humanitären Gründen
["(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend."], dann gilt:
Dieses kann Ihnen bei einer Ausreise mit neuen syrischen Reisepass vor dem Hintergrund des Asylgesetzes (AsylG), § 72 Erlöschen, durchaus passieren.
Aber dazu ist zu wissen:
Bei anerkannten Flüchtlingen erlischt der Schutzstatus nur dann, wenn sie freiwillig in das Land, das sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen haben, zurückkehren und sich dort niederlassen - die Niederlassung setzt aber eine längere Aufenthaltsdauer voraus, Kurzaufenthalte sind eben jedoch möglich.
Dafür langt dann der deutsche Reiseausweis für Flüchtlinge aus, wofür Sie also keinen syrischen Ausweis benötigen, das eben, siehe § 72 Asylgesetz, sogar kontraproduktiv, also schlecht für Sie sein könnte.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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ich danke Ihnen sehr für die Antwort.
"Dieses kann Ihnen bei einer Ausreise mit neuen syrischen Reisepass vor dem Hintergrund des Asylgesetzes (AsylG), § 72 Erlöschen, durchaus passieren."
Meine Frage dazu ist:
- Mit der Ausreise, meinen Sie nur nach die Heimat? oder auch z.B. in EU? Weil ich mit meinem Reisepass nach z.B. Malysia ohne Visum fliegen kann.
Wie gesagt in der Ausländerbehörde, die Mitarbeiter haben schon gesagt, dass ich meinen syrischen Reisepass ohne Probleme benutzen kann.
(Ich habe auch einen Anhang der Reiseausweis Seite hinzugefügt): In der steht:
"Der Inhaber ist auch inhaber eines Nationalpasses"
Ich weiß nicht, ob dass etwas ändert...?
Vielen Dank,
Mit freundlichen Grüßen,
Abdel.
ich antworte Ihnen gerne wie folgt:
1.
Mit "Ausreise" meinte ich tatsächlich nur nach SYRIEN, da das andere Ausland nach Maßgabe von § 72 AyslG keine Rolle spielt - das ist richtig.
2.
Wenn dort "Der Inhaber ist auch Inhaber eines Nationalpasses" ändert das nichts daran.
Problematisch allein sind wie gesagt längere Niederlassungen/Reisen nach Syrien UND mit einem verlängerten syrischen Pass.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Das hat mir bestimmt geholfen.
Ich bin sehr verwirrt, entschuldigen Sie dafür.
"Mit "Ausreise" meinte ich tatsächlich nur nach SYRIEN, da das andere Ausland nach Maßgabe von § 72 AyslG keine Rolle spielt - das ist richtig."
Die frage:
Wenn ich meinen Reisepass in der Botschaft verlängere, und NICHT nach Syrien fliegen will, sondern nach einem anderen Land. Spielt den Gesetzt § 72 AyslG eine Rolle?
Auch wenn § 72 AyslG Enthält:
"(1) Die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erlöschen, wenn der Ausländer
1.
sich freiwillig durch Annahme oder Erneuerung eines Nationalpasses oder durch sonstige Handlungen erneut dem Schutz des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, unterstellt"
Ich danke Ihnen noch mal.
Das war toll, dass Sie alle meine Kommentaren geantwortet haben.
Mit freundlichen Grüßen,
Abdel.
ich antworte Ihnen gerne wie folgt:
Ich danke Ihnen auch. Richtig - wenn Sie NICHT nach Syrien fliegen, spielt § 72 AsylG keine Rolle.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt