Auf der Handelsplattform Ebay werden täglich zig Geschäfte abgeschlossen und abgewickelt. Regelmäßig kommt es vor, dass Verkäufer nach Einstellen eines Artikels zur Auktion mit den vorhandenen Geboten auf die Ware nicht zufrieden sind. Daher brechen Sie die Auktion ab, obwohl es bereits Gebote von Kaufinteressenten gibt.
Grundsätzlich herrscht Rechtsprechung, dass mit Abgabe eines Gebots bereits ein Kaufvertrag mit der Verkäufer zustande kommt, der unter der Bedingung steht, dass das Gebot nach Auslaufen der Auktionszeit das höchste ist. Wenn der Verkäufer nun diese Auktion grundlos abbricht, dann besteht zwischen dem Verkäufer und dem Meistbietenden ein verbindlicher Kaufvertrag über den eingestellten Artikel zu dem Preis, der zum Zeitpunkt des Abbruchs der höchste war.
Der Kaufvertrag verpflichtet den Käufer, den gebotenen Kaufpreis zu zahlen und den Verkäufer, die eingestellte Ware frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übereignen. Wenn dieser meint, der gebotene Kaufpreis sei ihm nicht hoch genug gewesen und er könne die Auktion einfach abbrechen, dann irrt er sich.
Der Käufer muss dann den Verkäufer grundsätzlich zu Nacherfüllung, das heißt, zur Übereignung einer mangelfreien Sache unter Fristsetzung auffordern. Erfüllt der Verkäufer das Verlangen nicht, so steht dem Käufer ein Schadenersatz statt der Leistung zu. Zu ersetzen ist hier nach herrschender Rechtsprechung der objektive Wert des gekauften Gegenstands abzüglich des gebotenen Kaufpreises. Das heißt, wenn Sie ein Gebot in Höhe von 10,00 Euro auf eine Statue abgegeben haben, die auch mit 1.800,00 Euro zum Sofort-Kauf angeboten wird und der Verkäufer bricht die Auktion ab, während Sie mit 10,00 Euro der Höchstbietende sind, dann können Sie die objektiven Wert in Höhe von 1.800,00 Euro abzüglich der 10,00 Euro an Kaufpreis als Schadenersatz herausverlangen.
Gerne können Sie mich kontaktieren, wenn ein Käufer aus Ihrer Sicht eine Auktion unberechtigt abgebrochen hat.