Kündigung eines Mietvertrages von Seiten des Mieters
Beantwortet von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim in unter 2 Stunden
Fragestellung
Sehr geehrte Experten,
Am 22. Januar 2018 schloss ich einen Mietvertrag für eine Einliegerwohnung zum 01. Februar 2018 ab.
Leider kam es bereits vor Mietantritt zu einem Zerwürfnis mit dem Vermieter, der im selben Haus wohnt, da er nach der ersten Renovierung am 29. Januar 2018 bereits argumentierte dass er sich dies anders vorgestellt habe und wir beide bei dem weiteren Ablauf seiner Meinung nach nicht glücklich werden würden.
Am 30. Januar 2018 kündigte er das Mietverhältnis schriftlich und fristgerecht zum 30.01.2018 obwohl die Kündigunsfrist 3 Monate beträgt und er wohl den 30.04.2018 meinte.
Da ich gerne auch das Mietverhältnis beenden möchte, da ich mit der Meinung des Vermieters übereinstimme, frage ich mich nun ob die gesetzliche Kündigungsfrist zwingend erforderlich ist wenn ich, der Mieter, diese Kündigung bestätigen würde.
Auf meine Anfrage wie er sich das weitere Vorgehen vorstelle, hat der Vermieter mit der Kündigungsfrist bis Ende April reagiert, obwohl er den Mietvertrag zum 30.01.2018 gekündigt hat.
Wäre das Mietverhältnis, mit meiner Unterschrift, zum 30.01.2018 gekündigt oder wie die gesetzliche Kündigungsfrist es vorsieht zum 30.04.2018?
Mit freundlichen Grüßen
Sascha Schneiderwind
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst bedanke ich mich für Ihre Fragen das damit entgegengebrachte Vertrauen.
Die Angelegenheit ist leider gar nicht so einfach, wie sie sich auf den ersten Blick darstellt.
Es dürfte darauf ankommen, was der Vermieter mit seiner Kündigungserklärung ausdrücken wollte, ob er tatsächlich eine fristgerechte Kündigung aussprechen wollte oder ob es sich hier um ein Angebot handelt, tatsächlich den Vertrag zum 30.1. 2018 zu beenden.
Grundsätzlich ist es so, dass eine falsche Kündigungsfrist keine Auswirkungen darauf hat, dass das Vertragsverhältnis erst zum Ende der regulären Kündigungsfrist beendet wird. Das heißt, hier müsste dann gegebenenfalls der normale Beendigungstermin, den Sie im Mietvertrag vereinbart haben oder der der gesetzlichen Kündigungsfrist entspricht, falls keine mietvertragliche Vereinbarung vorliegt, angenommen werden.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Vermieter Ihnen hiermit ein Angebot machen wollte, möglicherweise auf die die korrekte und normale Kündigungsfrist zu verzichten.
Dies müsste sich aus dem Kündigungsschreiben bzw. aus dem Gesamtzusammenhang der Umstände ergeben, also dass zum Beispiel der Vermieter ja geäußert hat, dass es sowieso nichts wird mit Ihnen. Dagegen spricht natürlich, dass eine Kündigung zum gleichen Tag aus praktischen Gründen auch bereits nicht möglich ist, da Sie ja auch noch ausziehen müssen und die Wohnung übergeben müssen und gegebenenfalls auch neuen Wohnraum finden müssen.
Auch ist es durchaus nachvollziehbar, dass er hier den 30.4.2018 gemeint hat und nur irrtümlicherweise das falsche Datum angegeben hat.
Insofern würde ich eher dazu tendieren, dass das Mietvertragsverhältnis erst zum Ende April 2018 aufgelöst worden ist.
Beachten Sie auch, dass der Vermieter gegebenenfalls auch einen Kündigungsgrund benötigt oder ein berechtigtes Interesse, ansonsten ist die Kündigung nicht wirksam bzw. nicht rechtmäßig und Sie könnten hier, sofern Sie dies natürlich möchten, widersprechen.
Wollen Sie das Mietverhältnis ebenfalls beenden, sollten Sie den Vermieter auf die Kündigung ansprechen und gegebenenfalls ihm auch vorhalten, dass er ja das Mietverhältnis wohl auch gerne eher beenden würde und darauf konkret eingehen, dass sie auch ein Interesse daran hätten, das Mietvertragsverhältnis früher zu beenden.
Sie könnten dann einen Aufhebungsvertrag mit einem frei wählbaren Datum schließen.
Ich hoffe, dass ich ihre Fragen bis hierhin hilfreich beantwortet habe und stehen gerne weiterhin zur Verfügung.
Über eine anschließende positive Bewertung freue ich mich.
Viele Grüße
Christian Joachim
Rechtsanwalt
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