Nachlass / Direktvers. / Kinderfreibetr. / Elterrngeld
Fragestellung
Guten Morgen zusammen,
in diesem Jahr hätte ich die Einkommensteuererklärung wohl nicht selbst machen sollen. Uebler Bescheid.Vielleicht kriegen wir ja noch etwas gedreht:
Aktuell einige Fragen, freue mich, wenn mir jemand für einen Festpreis einen Widerspruch formuliert.
- Eine Direktversicherung nach 2004 abgeschlossen und nach zehn Jahren vorab ausbezahlt wird immer voll SozAb und EK-versteuert?
- Wegen einer überschuldeten Erbschaft (konnte diese aus fam. Gründen nicht ablehnen) hatte ich hohe Anwaltskosten für einen Vergleich mit der Bank und musste ein Darlehen tilgen. Als außergewöhnliche Belastungen wird das nicht akzeptiert. Wo bekommt man das gewinnbringend unter? Sonderausgaben/Nachlassverbindlichkeiten?
- Ich war 2014 seit August in Elternzeit (Elterngeld), meine Frau bekam Mutterschaftsgeld. Beide Leistungen wurden nach § 32b Abs. 1 Nr 1. in die Berechnung des Steuersatzes einbezogen (Progressionsvorbehalt). Hört sich irgendwie nicht gut an...
- ¨Die Vergleichsberechnung hat ergeben, dass die gebotene steuerliche Freistellung des Existenzminimus ihres Kinder/ihrer Kinder (wir haben 4) durch den Anspruch auf Kindergeld bewirkt wurde....keine Freibeträge für Kinder berücksichtigt¨.....ist nach meiner ersten Nachforschung ok, oder?
Bin grundsätzlich anschließend an steuerlicher Beratung auch für für die folgenden Erklärungen interessiert. Meine Frau und ich sind ab 2015 beide selbstständige. Dank und beste Grüße LR
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Udo Glinka
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
ausgehend von Ihren Angaben gebe ich Ihnen nachfolgend eine erste Einschätzung zu den von Ihnen geschilderten steuerlichen Sachverhalten.
1. Das vorzeitige Beenden einer Direktversicherung ist immer eine heikle Sache, die gut überlegt sein sollte. Zum Zeitpunkt der Beitragszahlung bleiben die Beiträge ja steuer- und sozialversicherungsfrei und werden nachgelagert erst im Versorgungsfall fällig. Ist es möglich die Versicherung vorzeitig zu beenden (was nicht immer der Fall ist), kommt es dann zur Versteuerung und zu Sozialversicherungszahlungen. Da die Behandlung von verschiedenen Faktoren abhängt, habe ich Ihnen dazu einen Artikel aus einer Fachzeitschrift hochgeladen.
2. Schulden die Sie im Rahmen einer Erbschaft tilgen müssen sind in der Regel Nachlassverbindlichkeiten. Da Sie aber mit einer überschuldeten Erbschaft vermutlich keine Erbschaftsteuer gezahlt haben, laufen diese leider ins Leere.
Sie können in manchen Fällen auch außergewöhnliche Belastungen sein. Außergewöhnliche Belastungen müssen grundsätzlich zwangsläufig erwachsen. Da Sie die Erbschaft hätten ausschlagen können, wird das Finanzamt eine Zwangsläufigkeit aus rechtlichen Gründen sicher verneinen. Aus sittlichen Gründen erwachsene Aufwendungen können hingegen zwangsläufig sein, wenn die Nichttilgung Sanktionen im sittlich-moralischen Bereich oder auf gesellschaftlicher Ebene zur Folge hätte [BFH-Urteil vom 24.7.1987 (III R 208/82)]. Inwieweit das bei Ihnen zutrifft müssten Sie prüfen.
Ein Abzug als Sonderausgaben scheidet meiner Meinung nach leider aus.
3. Der Progressionsvorbehalt wird leider in seiner Auswirkung immer wieder unterschätzt. Im § 32b EStG ist eine Liste festgehalten mit grundsätzlich steuerfreien Einkünften, die aber den Steuersatz für das gesamte Einkommen erhöhen, dazu gehört leider auch Mutterschafs- und Elterngeld. Sie besteuern diese Einkünfte zwar nicht, Sie werden aber zur Ermittlung des Steuersatzes dem Einkommen fiktiv hinzugerechnet.
4. Die Vergleichsberechnung in Bezug auf die Kinderfreibeträge wird von Amts wegen durchgeführt. Wäre die steuerliche Auswirkung durch die Kinderfreibeträge höher als das ausgezahlte Kindergeld, würden diese berücksichtigt. Das scheint bei Ihnen aber nicht der Fall zu sein, weshalb die Freibeträge nicht berücksichtigt werden.
Ich sehe auf Grund der mir vorliegenden Informationen leider erst einmal keine Veranlassung für einen Einspruch.
Sollten Sie da noch Unsicherheiten haben, oder noch Informationen hinzufügen können, benutzen Sie bitte die Nachfrageoption.
Ansonsten würde ich mich natürlich über eine weitere Zusammenarbeit freuen. Meine Kontaktdaten finden Sie im Internet (steuerberatung-glinka .de).
Ihnen alles Gute.
Mit freundlichem Gruß
Udo Glinka (StB)
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Das hilft mir trotzdem sehr. Vielen Dank. Eine Frage bitte noch. Die Direktversicherung wurde ueber den Lohn versteuert, m. E. aber nur die Soz.abgaben. ist das so ueblich? Sehen Sie das auf den ersten Blick, wenn ich einen Scan schicke? Fuer Anfang 2016 braeuchten wir sicher Unterstuetzung. Beste Gruesse Lars Roeper
schicken Sie mir mal den Scan, dann schaue ich mal.
Eigentlich sollte auch Lohnsteuer fällig geworden sein.
MFG
habe den Scan hochgeladen.
Viele Grüße und Danke Lars Röper
Es ist tatsächlich so. Es wurde keine Lohnsteuer berücksichtigt.
Das kann auch korrekt sein, je nach dem wann der Vertrag geschlossen wurde (vor 2015) und wie lange die Laufzeit war (mind. 12 Jahre).
Am besten Sie lassen sich von der lohnabrechnenen Stelle erläuteren auf welcher Rechtsgrundlage das steuerfrei behandelt wurde. Das müssen Sie im Zweifel bei der Jahreserklärung wissen. Denn ggfs. müssen Sie dann auch Erträge nachversteuern als sonstige Einkünfte oder als Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Das BMF hat dazu ein umfassendes Schreiben veröffentlicht (20.01.2009 - IV C 3) das man sich im Zweifel dann mal genauer anschauen müsste.
Das würde aber den Rahmen hier sprengen.
Mit bestem Gruß
Udo Glinka (StB)
Wuerde mich ggf. anfang 2016 bei Ihnen melden. Wenn Sie Lust haben, legen sie mir gerne ihre Karte in die Post.
Gruesde lars roeper
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