Dienstreise mit dem Privatflugzeug: Wann liegt eine unangemessene Repräsentation vor?
Wird für berufliche Auswärtstätigkeiten ein privates Flugzeug genutzt, kann ein unangemessener beruflicher Aufwand vorliegen. Der Abzug der Reisekosten ist dann jedoch nicht ganz ausgeschlossen, sondern wird auf einen angemessenen Teil begrenzt.
Hintergrund
G besaß ein einmotoriges Privatflugzeug, das er nicht nur für privat veranlasste Reisen, sondern zu rund 30 % auch für Flüge zu beruflich veranlassten Terminen im Inland und europäischen Ausland nutzte und dabei das Flugzeug jeweils selbst steuerte. G ermittelte die Flugkosten mit rund 500 EUR je Flugstunde und machte für rund 30 Flugstunden rund 17.000 EUR als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend. Das Finanzamt verweigerte den Abzug mit der Begründung, dass die Kosten privat veranlasst sind. Dem folgte das Finanzgericht und wies die Klage ab.
Entscheidung
Für den Werbungskostenabzug von beruflich veranlassten Reisen kommt es grundsätzlich nicht darauf an, welches Verkehrsmittel gewählt wird. Es ist unerheblich, ob die Aufwendungen objektiv gesehen zweckmäßig und notwendig sind. Liegt also ein beruflicher Anlass vor, kann aus der Wahl des Verkehrsmittels grundsätzlich keine private Veranlassung der Reisekosten abgeleitet werden. Private Motive stehen dem Werbungskostenabzug nicht entgegen, wenn objektiv feststeht, dass die Aufwendungen nahezu ausschließlich beruflich veranlasst sind.
Es muss jedoch geprüft werden, ob die Aufwendungen der Höhe nach unangemessen sind, soweit sie die “Lebensführung berühren”. Damit sollen unangemessene Repräsentationsaufwendungen von der steuerlichen Berücksichtigung ausgenommen werden. Eine Rolle spielen hier insbesondere die Höhe der Einkünfte, die Bedeutung des Repräsentationsaufwands für die ausgeübte Tätigkeit, die Üblichkeit in vergleichbaren Fällen, der objektive Grund für den Mehraufwand und wie intensiv die private Sphäre berührt wird.
Ob ein unangemessener betrieblicher oder beruflicher Aufwand vorliegt, beurteilt sich auch danach, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Steuerpflichtiger angesichts der erwarteten Vorteile und Kosten die Aufwendungen ebenfalls auf sich genommen hätte.
Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass einem Privatflugzeug ein hoher Repräsentationswert zukommt. Auch ist in vergleichbaren Betrieben der Einsatz eines Privatflugzeugs nicht üblich.
Das Finanzgericht hatte jedoch nicht geprüft, inwieweit gewichtige berufliche Gründe für die Benutzung des Flugzeugs ursächlich waren, etwa die von G geltend gemachte Zeitersparnis. Der BFH hob daher das Finanzgerichtsurteil auf und verwies den Fall zurück.
Sollte sich herausstellen, dass die Kosten unangemessen waren, müsste das Finanzgericht aber den angemessenen Teil der Werbungskosten ermitteln und insoweit zum Abzug zulassen.
Juni 2017
Dr. Rainer Schenk, Steuerberater