Reisekosten AN Ausland (Werbungskosten)
Fragestellung
Hallo, mein Sohn ist als Bordelektriker bei der Reederei A-Rosa (Sitz in der Schweiz) tätig. Sein Schiff (Flusskreuzfahrer) befährt die Rhone in Frankreich. Er hat in Deutschland seinen ersten Wohnsitz (eigene Wohnung) und ist damit unbeschränkt stpfl..
Für Kost und Logis hat er arbeitstäglich ca 18,- € an den Arbeitgeber zu zahlen.
An- und Abreise zum Liegeort des Schiffes wird vom ArbG bezahlt. Rückkehr zum Wohnort regelmäßig alle zwei Monate.
Welche Werbungskosten kann mein Sohn ab 2016 geltend machen?
Vielen Dank!
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Björn Balluff
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihr Sohn hat für Zwecke der Einkommensteuer keine 1. Tätigkeitsstätte. Daher stellt die Tätigkeit auf dem Schiff eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit (Dienstreise) dar.
Die Fahrten zu den wechselnden Liegeplätzen können grundsätzlich entweder in Höhe der tatsächlichen Fahrtkosten oder pauschal zu 0,30 €/km als Werbungskosten abgezogen werden. Wenn der Arbeitgeber in dieser Höhe maximal erstattet, geschieht dies steuerfrei. Ein weiterer Werbungskostenabzug wäre dann nicht möglich.
Verpflegungspauschalen können im Rahmen der Tätigkeit auf dem Schiff angesetzt werden. Zeitlich werden diese ermittelt anhand des Zeitraumes vom Verlassen der Wohnung bis zur Rückkehr:
Es wird unterschieden nach der Dauer der Abwesenheit je Tag:
24 Stunden 44 € (Pauschale für Frankreich)
mehr als 8 Stunden 29 € (ggf. Ankunfts- oder Rückkehrtag)
Bei Tagen von höchstens 8 Stunden Abwesenheit von seiner Wohnung, wird keine Verpflegungspauschale gewährt.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Ausführungen weiterhelfen konnte. Über eine positive Bewertung würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff
Steuerberater
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Keinesfalls können die von Ihnen angegebenen 44,- € als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Anhängige FG- bzw. BFH-Verfahren sind mir noch nicht bekannt, in denen Ihre Rechtsauffassung klägerseitig geltend gemacht wird.
Mit freundlichen Grüßen
Claus Heyn
Dipl.Finw(FH)
MfG
Björn Balluff