Ein Widerruf muss nur fristgerecht erklärt werden. Welche Beweggründe den Verbraucher zum Widerruf veranlasst haben, ist grundsätzlich ohne Bedeutung. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 16. März 2016 entschieden (Az.: VIII ZR 146/15).
Vor dem BGH ging es zwar nicht um den Widerruf eines Verbraucherdarlehens, sondern um die Rückabwicklung eines Kaufvertrags. Dennoch sollte sich das Urteil auch auf die Thematik Darlehenswiderruf anwenden lassen. Im konkreten Fall hatte der Kläger im Internet Matratzen mit einer Tiefpreisgarantie bestellt. Als es diese zu einem günstigeren Preis fand und der Verkäufer die Differenz nicht zahlen wollte, widerrief er den Kaufvertrag.
Der Widerruf sei wirksam erfolgt, entschieden die Karlsruher Richter und erteilten der Argumentation des Händlers, dass das Widerrufsrecht missbräuchlich ausgeübt worden sei, eine klare Absage. Es komme nicht darauf an, aus welchem Grund ein Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch mache.
Rechtliche Einschätzung der Kanzlei Kreutzer, München: Ob Matratzen oder Darlehen, ob Kaufvertrag oder Kreditvertrag – darauf dürfte es bei der Wirksamkeit eines Widerrufs nicht ankommen. Und wie der BGH nun klarstellte, kommt es auch nicht darauf an, aus welchen Beweggründen Verbraucher von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen. Lediglich fristgerecht müsse der Widerruf erfolgen, um wirksam zu sein. Damit haben die Karlsruher Richter der Argumentation vieler Banken, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht treuwidrig ausübe, da er nur von den aktuell niedrigen Zinsen profitieren möchte, den Boden entzogen.
Der Widerruf eines Darlehens ist in der Regel dann möglich, wenn die Bank oder Sparkasse eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat. Das ist besonders bei Immobiliendarlehen zwischen 2002 und 2010 häufig geschehen. Da durch die fehlerhafte Belehrung die Widerrufsfrist nie in Lauf gesetzt wurde, können diese Verträge auch heute noch widerrufen werden – auf die Beweggründe kommt es nach der aktuellen BGH-Rechtsprechung dabei nicht an.
Allerdings ist der Widerruf von Altverträgen im Zuge der Umsetzung der neuen EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie wahrscheinlich nur noch bis zum 21. Juni 2016 möglich. Verbraucher sollten den Widerrufsjoker daher rechtzeitig ziehen.