Ausfälle beim Crowdfunding - brandneues Urteil des Bundesfinanzhofs als Anwendungsbasis 

Bisher war es für private Investoren im Bereich Crowdfunding nicht möglich, bei einem Ausfall der entsprechenden Kapitalforderung (Kredit oder partiarisches Darlehen) diesen bei der Einkommensteuer als Verlust im Bereich Einkünfte aus Kapitalvermögen geltend zumachen. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass es sich bei einem Ausfall einer Forderung um keinen Vorgang auf der Einkünfteebene sondern vielmehr um einen Vorgang der privaten Einkommensverwendung handele Letzterer war somit steuerlich unbeachtlich.

Nunmehr hat die höchste Finanzgerichtsbarkeit, der Bundesfinanzhof, in einem Urteil vom 24.10.2017 entschieden, dass bei einem endgültigen Ausfall einer privaten Kapitalforderung dieser Ausfall als steuerlicher Verlust bei den Einkünften au Kapitalvermögen anzusetzen sei.

Das betrifft nach meiner Auffassung somit auch Ausfälle von privaten Anlagen im Bereich des Crowdlending und Crowdinvesting.

Nachfolgend der am 20. Dezember 2017 veröffentlichte Verlautbarung des Bundesfinanzhofs:

Nr. 77 vom 20. Dezember 2017 (Bundesfinanzhof Online)

Insolvenzbedingter Ausfall einer privaten Darlehensforderung als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen
BFH Urteil vom 24.10.2017 Aktenzeichen VIII R 13/15

Der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung führt nach Einführung der Abgeltungsteuer zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust in der privaten Vermögenssphäre. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 24. Oktober 2017 VIII R 13/15 für den Fall der Insolvenzeröffnung beim Darlehensnehmer zu Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) entschieden.

Im Urteilsfall gewährte der Kläger einem Dritten in 2010 ein verzinsliches Darlehen. Seit August 2011 erfolgten keine Rückzahlungen mehr. Über das Vermögen des Darlehensnehmers wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger meldete die noch offene Darlehensforderung zur Insolvenztabelle an und machte den Ausfall der Darlehensforderung als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Dem folgten Finanzamt und Finanzgericht (FG) nicht.

Die Revision hiergegen hatte Erfolg. Der BFH hob das finanzgerichtliche Urteil auf und verwies die Sache an das FG zurück. Nach seinem Urteil soll mit der Einführung der Abgeltungsteuer seit 2009 eine vollständige steuerrechtliche Erfassung aller Wertveränderungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen erreicht werden. Nach dem Urteil des BFH wird damit die traditionelle Trennung von Vermögens- und Ertragsebene für Einkünfte aus Kapitalvermögen aufgegeben. In der Folge dieses Paradigmenwechsels führt der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu einem gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 2, Abs. 4 EStG steuerlich zu berücksichtigenden Verlust. Insoweit ist nunmehr eine Rückzahlung der Kapitalforderung, die -ohne Berücksichtigung der in § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG gesondert erfassten Zinszahlungen- unter dem Nennwert des hingegebenen Darlehens bleibt, dem Verlust bei der Veräußerung der Forderung gleichzustellen.

Wie die Veräußerung ist nach dem Urteil des BFH auch die Rückzahlung ein Tatbestand der Endbesteuerung. Danach liegt ein steuerbarer Verlust aufgrund eines Forderungsausfalls erst dann vor, wenn endgültig feststeht, dass (über bereits gezahlte Beträge hinaus) keine (weiteren) Rückzahlungen (mehr) erfolgen werden. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners reicht hierfür in der Regel nicht aus. Etwas anderes gilt, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder aus anderen Gründen feststeht, dass keine Rückzahlung mehr zu erwarten ist. Hierzu hat das FG in einem zweiten Rechtsgang weitere Feststellungen zu treffen.

Inwieweit diese Grundsätze auch für einen Forderungsverzicht oder etwa den Verlust aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft gelten, hatte der BFH nicht zu entscheiden. Auch in diesem Bereich dürfte jedoch die mit der Abgeltungsteuer eingeführte Quellenbesteuerung die traditionelle Beurteilung von Verlusten beeinflussen.

Ende der Veröffentlichung.

Dr. Rainer Schenk
(Steuerberater)

KANZLEI DR. SCHENK
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