Umsatzsteuer bei Reward-based Crowdfunding für ein Buch
Fragestellung
Sehr geehrter Steuerberater,
ich bin freiberuflicher Journalist und habe ein Print-Buch erfolgreich über Kickstarter finanziert. Ich habe keinen Verlag und möchte das Buch als Self-Publisher herausbringen. Mit über 400 Vorbestellungen sind über 22.000 Euro zusammengekommen. Als Dankeschön erhalten einige Käufer ein Goodie-Paket (Postkarten, Poster, Lesezeichen). Als zweites Dankeschön werden alle Käufer im Buch namentlich als Sponsoren genannt!
Das Projekt finden sie hier: http://kck.st/2aJ1WIw
Produktion & Versand
Buch und Goodies werden im EU-Ausland gedruckt und von dort aus weltweit versandt. Hiernach habe ich 600 Bücher übrig, die ich später über einen eigenen Webshop verkaufen werde. Die Bücher bleiben im EU-Ausland.
Umsatzsteuer? Besteuerung?
Nun möchte ich die Umsatzsteuervoranmeldung ausfüllen, hier meine Fragen:
1.) Durch die Namensnennung im Buch, findet hier überhaupt ein Leistungsaustausch statt? Sprich, handelt es sich hier nicht evtl. um Sponsoring? Die Information stammt aus dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 13.11.2012 (siehe Anhang).
2.) Wenn Sponsoring, ist es dann überhaupt ein steuerbarer Umsatz? Wie erfasse ich diese Umsätze richtig?
3.) Bei normaler Besteuerung: Bücher 7%, e-books 19%, Goodies 19%...richtig?
3a.) Kann ich alternativ nur das Buch besteuern und die Goodies selbst an die Unterstützer verschenken?
4.) Ich liefere ausschliesslich an Privatkunden. Die Rechnung an EU-Käufer enthält die MWST, außerhalb der EU aber entfällt die MWST. Richtig?
4a.) Woran muss ich noch bei der Auslieferung denken? Zusammenfassende Meldung BZST?
5.) Muss ich dazu noch Einkommensteuer zahlen? Oder ist das Projekt als Schenkung/sonstige Gegenleistung zu behandeln, weil die Geldgeber im Buch genannt sind?
6.) Ich werde hiernach weitere Bücher über Crowdfunding herausbringen. Sollte ich dafür generell einen Eigenverlag gründen bzw. Gewerbe anmelden?
Ich hoffe meine Fragen sind verständlich und ich danke ihnen schon im voraus!
M. B.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Dipl.-Finanzwirt Steuerberater Michael Mertens
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage. Sehr gerne beantworte ich Ihnen im Nachfolgenden Ihre Fragestellungen.
Auf den rewardbasierenden Crowdfunding-Plattformen erhalten die Geldgeber als Gegenleistung für ihre finanziellen Zuwendungen das fertige Produkt (Vorfinanzierung), individuelle Geschenke (Dankeschöns), Medialeistungen (Sponsoring).
In Ihrem Falle liegen alle drei Leistungen vor. Sie teilen mit, dass mit über 400 Vorbestellungen über 22.000 Euro zusammengekommen sind. Somit besteht eine Gegenleistung im Verkauf des Buches.
Darüber hinaus erhalten einige Käufer ein Goodie-Paket (Postkarten, Poster, Lesezeichen). Als zweites Dankeschön werden alle Käufer im Buch namentlich als Sponsoren genannt.
Abhängig von der Gegenleistung bestimmt sich so dann die steuerliche Einordnung:
Anbei meine Antworten auf Ihre Fragenstellungen:
1.) Durch die Namensnennung im Buch, findet hier überhaupt ein Leistungsaustausch statt? Sprich, handelt es sich hier nicht evtl. um Sponsoring? Die Information stammt aus dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 13.11.2012 (siehe Anhang).
Aufgrund der Vorfinanzierung haben Sie sich die serielle Fertigung Ihres Buches vorfinanzieren lassen.
Zivilrechtlich gesehen wird dabei ein Kaufvertrag mit Lieferfrist abgeschlossen: Betriebswirtschaftlich kommt es bereits zum Zeitpunkt der Entgegennahme des Geldes zu einer Umsatzrealisierung mit Rechnungslegung.
Steuerrechtlich liegt bei Ihnen eine ertragssteuerpflichtige Betriebseinnahme vor
und umsatzsteuerlich ein umsatzpflichtiger Veräußerungserlös.
Beispiel: Sie verkaufen über rewar-based-Crowfunding als Autor ihr Buch für 20 Euro und erhalten dafür 20 Euro. Dann müssen Sie auf die 20 Euro Umsatzsteuer zahlen.
In Ihrem Falle werden die Unterstützer mit Namen als Sponsor genannt. Sie Fragen zu Recht, ob hier eine nicht steuerbare Sponsoringleistung vorliegen könnte.
Unter Sponsoring wird im allgemeinen die Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen durch Unternehmen zur Förderung von Personen, Gruppen und/oder Organisationen in sportlichen, kulturellen, kirchlichen, wissenschaftlichen, sozialen, ökologischen oder ähnlich bedeutsamen gesellschaftspolitischen Bereichen verstanden, mit der regelmäßig auch eigene unternehmensbezogene Ziele der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit verfolgt werden. Leistungen eines Sponsors beruhen häufig auf einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Sponsor und dem Empfänger der Leistungen (Sponsoringvertrag), in dem Art und Umfang der Leistungen des Sponsors und des Empfängers geregelt sind.
Im Schreiben vom 13. November 2012 des deutschen Bundesministerium für Finanzen
wird speziell auf die umsatzsteuerliche Behandlung von Geldzuwendungen für Sponsoring eingegangen. Das dBMF hält fest, dass mit der bloßen Nennung des Sponsors - ohne besondere Hervorhebung - dieses vom Zuwendungsempfänger
weder ein verbrauchsfähiger Vorteil gewährt, noch ihm Kosten erspart werden,
die er sonst hätte aufwenden müssen. Daher erfolgt mit dem Hinweis des Empfängers
von Zuwendungen auf Plakaten, in Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen, usw., keine Erbringung einer Leistung im Rahmen eines Leistungsaustausches. Dieser Hinweis kann unter Verwendung des Namens, Emblems oder Logos des Sponsors, jedoch ohne besondere Hervorhebung oder Verlinkung zu dessen Internetseiten, erfolgen. D.h. falls im rewardbasierenden Crowdfunding Dankeschöns in
Form der Nennung des Unterstützers z.B. im Abspann des finanzierten Films oder Magazins usw. gewährt werden, liegen insofern nicht steuerpflichtige Zuschüsse vor, die nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind. Beim Projektinitiator sind die Einnahmen jedoch als Betriebseinnahmen zu erfassen (falls im Rahmen eines Unternehmens erbracht).
Die Frage ist nur: Wie hoch ist das Sponsoring entgeltlich zu bemessen? M.E. nach kann der Teil, der auf das Sponsoring entfällt, aufgrund der Aussagen des BMF als nicht steuerbarer Umsatz behandelt werden.
2.) Wenn Sponsoring, ist es dann überhaupt ein steuerbarer Umsatz? Wie erfasse ich diese Umsätze richtig?
Es ist mit der Namensnennung ein Sponsoring gegeben. Hier müssen Sie bemessen, welchen Wert das Sponsoring hat und so dann wie unter 1. erwähnt eine Aufteilung in Buchverkauf und Sponsoring vornehmen bzw. auch noch in Goodipaket (siehe hierzu 3a).
3.) Bei normaler Besteuerung: Bücher 7%, e-books 19%, Goodies 19%...richtig?
Sie haben die Steuersätze zutreffend benannt.
3a.) Kann ich alternativ nur das Buch besteuern und die Goodies selbst an die Unterstützer verschenken?
Bei einer rewardbasierenden Crowdfundingkampagne werden, soweit es sich nicht um PreSales und nicht um Sponsoring handelt, häufig Gegenleistungen von den Projektinitiatoren gegeben, die nicht dem Wert der erhaltenen Geldleistung
entsprechen. Dabei kann es ebenso wie beim Sponsoring zur Realisierung des Tatbestands eines nicht steuerbaren Zuschusses kommen.
Beträgt der Wert der Gegenleistung weniger als 50% des erhaltenen Geldbetrages, liegt in Höhe des gemeinen Wertes der erhaltenen Gegenleistung ein umsatzsteuerpflichtiger Umsatz vor, in Höhe des Betrages, der den gemeinen Wert übersteigt liegt ein nicht umsatzsteuerpflichtiger Zuschuss vor. Eine Schenkung liegt m.E. nicht vor, da es
sich bei Schenkungen per Definition um Zuwendungen handelt, die über die vertraglich vereinbarte Leistung hinausgehen und damit ohne Rechtsanspruch erfolgen, was m.E. für Zusagenbei rewardbasierenden Crowdfundingkampagnen nicht anwendbar ist.
Beträgt der Wert der Gegenleistung mehr als 50% des erhaltenen Geldbetrages, unterliegt der gesamte Betrag der Umsatzsteuer bzw. der Ertragssteuer.
Somit können m.E. nach auch die Goodies als nicht umsatzsteuerpflichtiger Zuschuss behandelt werden.
Dies hat zur Folge, dass Sie nunmehr den erhaltenen Geldbetrag aufteilen müssen in Buchverkauf, Sponsoring und Zuschuss.
4.) Ich liefere ausschliesslich an Privatkunden. Die Rechnung an EU-Käufer enthält die MWST, außerhalb der EU aber entfällt die MWST. Richtig?
Aufgrund dessen, dass Sie ausschließlich an Privatpersonen liefern erbringen Sie einen in Deutschland steuerpflichtigen Umsatz, da Ort des Umsatzes in Deutschland ist. Unabhängig, ob Sie an einen Deutschen, an einen EU-Käufer oder einen Drittlands-Käufer verkaufen, müssen Sie die Umsatzsteuer ausweisen und abführen, da Sie ausschließlich an privat Personen verkaufen. Eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung oder eine steuerfreie Ausfuhrlieferung kommt nur bei einem Verkauf an einen Unternehmer in Betracht.
Für Sie käme noch die Regelung des § 3c UStG in Betracht. Hier rate ich jedoch ab. Daher gehe ich hierauf auch nicht weiter ein.
4a.) Woran muss ich noch bei der Auslieferung denken? Zusammenfassende Meldung BZST?
Da eine Lieferung an privat Personen vorgenommen wird, liegt keine "Ausfuhrlieferung vor". Somit ist keine Zusammenfassende Meldung abzugeben.
5.) Muss ich dazu noch Einkommensteuer zahlen? Oder ist das Projekt als Schenkung/sonstige Gegenleistung zu behandeln, weil die Geldgeber im Buch genannt sind?
Eine Schenkung liegt nicht vor. Alle Einnahmen (unabhängig ob Buchverkauf, Sponsoring, Zuschuss) sind ertragsteuerrechtlich als Einnahmen zu erfassen - siehe meine Ausführung oben.
6.) Ich werde hiernach weitere Bücher über Crowdfunding herausbringen. Sollte ich dafür generell einen Eigenverlag gründen bzw. Gewerbe anmelden?
Die kurze Antwort: Wenn das Crowdfunding-Projekt unternehmerischen Charakter hat, dann ja.
In Deutschland muss man immer ein Gewerbe anmelden, wenn man langfristig unternehmerisch tätig sein will und Gewinnabsichten erzielen will (§15 EStG Absatz 2). Bei Crowdfunding-Projekten, die klar eine kommerzielle Natur aufweisen oder einem langfristigen Aufbau eines Unternehmens dienen, ist im Zweifel eine Gewerbeanmeldung immer angebracht.
Für weitere Projekte einen Eigenverlag zu gründen ist eine gute Idee, jedoch mit vielen weiteren wichtigen Fakten/Aufwendungen/Arbeiten verbunden. Hier empfehle ich auf jeden Fall ein gesondertes Beratungsgespräch.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen.
Sollten Sie Fragen oder Anmerkungen haben, stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Viele Grüße
Michael Mertens
Dipl-Finw. Steuerberater
www.mm-stb.de
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Antwort des Experten: Vielen Dank für die freundliche Bewertung! Perfekt, dass Sie die Steuer abschließend bearbeiten können
vielen Dank für Ihre Anfrage. Ein sehr spannendes Projekt. Leider erfordert die Beantwortung einen höheren Aufwand. Ich bitte Sie daher das Honorar auf 75 Euro zu erhöhen.
Viele Grüße
Michael Mertens
Ich hoffe Sie haben mein letztes Kommentar nicht "als erledigt" interpretiert.
1.) In welche Zeile gehören die Sponsoring-Beträge?
2.) In welche Zeile gehören die steuerfreien Zuschüsse?
3.) Wo gebe ich die an Kickstarter gezahlten Transaktionsgebühren an? Es sind steuerfreie Betriebsausgaben.
Würden sie diese drei Fragen noch in kürze beantworten?