Ziegelfarbe in Bebauungsplan
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Hesterberg,
ich erhoffe mir bei folgendem Anliegen eine rechtliche Auskunft:
Meine Lebenspartnerin und ich sind zurzeit in der Planungsphase zum Bau eines Einfamilienhauses. Laut Bebauungsplan, in welchem unser Grundstück liegt (ehemaliges Neubaugebiet), müssen wir das Dach mit „Ziegeln in rötlicher Farbe“ decken. Aus optischen Gründen würden wir nun gerne eine andere Farbe, wie beispielsweise Anthrazit, wählen. Aus Erfahrungen von Freunden und Bekannten, die in unseren Bebauungsgebiet ein Haus gebaut haben, werden solche Ausnahmegenehmigungen der Ziegelfarbe, bei der unteren Bauaufsicht immer abgelehnt. Der zuständige Beamte wohnt auch in diesem Bebauungsgebiet und lehnt jegliche Anträge ab, da er sich, nach eigener Aussage, ja auch an diese Vorgaben beim Bau seines Hause richten musste und er jetzt nicht jemand einen solchen Antrag genehmigen könne, da er bis jetzt allen anderen Antragstellern diese Genehmigung auch verweigert hat. Dagegen spricht jedoch, dass Gauben, die laut Bebauungsplan auch nur eingeschränkt erlaubt sind, seit einer unbestimmten Zeit Ausnahmegenehmigungen erhalten. Ein mögliches Argument, dass unser Dorf von der Dacheindeckung her optisch einheitlich aussehen soll, greift meiner Meinung in unserem Fall auch nicht, da bereits die Parallelstraße, von welcher Häuser an unser Bebauungsgebiet grenzen und vielleicht 50 Meter entfernt sind, einen anderen Bebauungsplan haben und dort auch braune und graue Ziegel verbaut sind. Dies Vorgabe der roten Ziegelfarbe gilt nur für den Bebauungsplan des ehemaligen Neubaugebietes. Im sonstigen größeren Teil des Ortes nicht. Mich würde nun interessieren, ob es aus der vorliegenden Sachlage erfolgversprechend ist, gegen den Bebauungsplan vor dem Stellen der Baugenehmigung oder gegen eine Ablehnung einer Ausnahmegenehmigung der Ziegelfarbe im Zuge der Baugenehmigung vorzugehen. Urteile findet man im Internet solche und solche. Mal hat der Bauherr Recht bekommen, mal die Behörde. Blüht einem bei einem Verstoß gegen Bebauungsvorschriften eine Nachbesserung oder nur eine Ordnungsgeld? Von der Firma Braas gibt es aktuell Ziegel mit integrierten Solarmodulen. Diese sind von dunkler Farbe. Darf ich diese laut Bebauungsplan verbauen? Solarmodule sind nicht durch den Bebauungsplan verboten und wenn das halbe Dach dunkel ist, sollte doch auch die zweite Hälfte von dunkler Farbe erlaubt sein! Ist es zulässig die Ziegelfarbe im Bebauungsplan festzulegen? Wenn ja muss eine RAL-Farbe angegeben werden?
Als Anlage der Bebauungsplan! Unser Grundstück finden Sie, wenn Sie vom Sportplatz der Straße nach unten gehen und in der ersten Straße einbiegen das Vierte auf der rechten Seite. Die Häuser in der Straße darunter, die nicht mehr im Bebauungsplan sind, haben andere Ziegel, wie oben bereits erwähnt.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Hüther
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Frage 1: Blüht einem bei einem Verstoß gegen Bebauungsvorschriften eine Nachbesserung oder nur eine Ordnungsgeld?
Antwort 1.:
Das hätte in der Tat eine Beseitigungsverfügung nach der Landesbauordnung samt Ordnungs- bzw. Bußgeld zur Folge.
Frage 2.:
Von der Firma Braas gibt es aktuell Ziegel mit integrierten Solarmodulen. Diese sind von dunkler Farbe. Darf ich diese laut Bebauungsplan verbauen? Solarmodule sind nicht durch den Bebauungsplan verboten und wenn das halbe Dach dunkel ist, sollte doch auch die zweite Hälfte von dunkler Farbe erlaubt sein!
Höchstens bei dunkelrot wäre das in Ordnung, wobei aber selbst das etwas fraglich ist.
Man muss das im Einzelfall prüfen und genehmigen lassen.
Eine Ausnahme kann es aber geben:
Vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 05.10.2006
- 8 S 2417/05 -
Hauseigentümer hat Anspruch auf Dachziegel in der Farbe der Photovoltaikanlage
Baubehörde muss Befreiung von örtlicher Bauvorschrift erteilen.
Aber das gilt nur eingeschränkt: Sind solche Anlagen aus technischen Gründen nicht in roter oder rotbrauner Farbe erhältlich, so muss die Abweichungsregelung auch die Farbvorgabe in der örtlichen Bauvorschrift erfassen.
Fragen 3. und 4.:
Ist es zulässig die Ziegelfarbe im Bebauungsplan festzulegen? Wenn ja muss eine RAL-Farbe angegeben werden?
Antworten 3. und 4.:
Ja, das geht:
Die Rechtmäßigkeit solcher Gestaltungssatzungen ist in der obergerichtlichen Rechtssprechung (auch des Landes Saarland) anerkannt.
§ 85 LBO Saarland
Örtliche Bauvorschriften
"(1) Die Gemeinden können durch Satzung Örtliche Bauvorschriften erlassen über
1. besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen sowie von Werbeanlagen und Warenautomaten zur Erhaltung und Gestaltung von Orts
Bildern; dabei können sich die Vorschriften auch auf deren Art, Größe und Anbringungsort erstrecken, [...]."
Eine RAL-Farbe muss nicht unbedingt angegeben sein.
Die Farbbestimmung reicht aus, sofern sie wie bestimmt genug ist.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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danke für Ihre erste Antwort!
Mir fehlt jedoch noch eine Einschätzung dazu, ob ich gegen eine Ablehnung einer Ausnahmehenehmigung des Bauamtes bezüglich einer anderen als roten Ziegelfarbe mit der Begründung Einspruch einlegen könnte, dass der rote Farbton der Ziegel ja nicht im gesamten Ort gilt und somit auch das Argument des einheitlichen Ortsbildes wegfällt.
Würden Sie mir insgesamt raten gegen den Bebauungsplan oder eine Ablehnung einer Ausnahmegenehmigung vorzugehen oder sehen Sie noch dem Sachverhalt wenig Erfolg?
Danke für Ihre abschließenden Ausführungen!
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Hüther
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Das wird leider recht schwer werden, erfolgreich gegen den Bebauungsplan und die Bestimmung der Farbe der Ziegel vorzugehen.
Denn es durchaus erlaubt, sich nur auf die Häuser zu beziehen, die innerhalb des Bebauungsplan liegen und dann die Ziegelfarbe zu festzulegen.
Sehr interessant ist jedoch eben die Ausnahme, die in dem oben genannten Urteil genannt wurde, also hinsichtlich der Solaranlage und der Ziegel.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen Daniel Hesterberg Rechtsanwalt