Zulässigkeit zum Bau einer Terrasse gemäß Bebauungsplan
Beantwortet
Fragestellung
Ein Teil unseres Grundstücks ist im Bebauungsplan als nicht überbaubare Abstandsfläche zum Hochwald festgesetzt, da es an ein Landschaftsschutzgebiet grenzt. Meine Frage nun, ist es zulässig zumindest eine Terrasse in diesem Bereich anzulegen?
Der genaue Wortlaut des Bebauungsplans lautet:
"Kennzeichnung gem. §9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB (Flächen die von der Bebauung freizuhalten sind)
Im Plangebiet ist im östlichen Teilbereich eine nicht überbaubare Fläche als Abstandszone von 35 m zum Hochwald festgesetzt.
Diese im Bebauungsplan gekennzeichnete Fläche ist von jeglicher Bebauung freizuhalten. Dies gilt auch für Nebenanlagen gem. § 23 Abs. 5 BauNVO, die auf den nicht bebaubaren Grundstücksfläche zugelassen werden dürfen. Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie Garagen und Stellplätze gem. §12 BauNVO sind ebenfalls ausgeschlossen. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandflächen zulässig sind oder zugelassen werden können."
Nach meinem Rechtsverständnis handelt es sich bei einer Terrasse nicht um eine bauliche Anlage, da nicht überdacht und auch um keine Nebenanlage gem. der aufgeführten §23, §14 und §12.
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Antwort des Experten
Sehr geehrter Fragesteller,
leider ist Ihre Auffassung so nicht korrekt. Für die Einstufung als bauliche Anlage ist es nicht zwingend notwendig, dass das Bauwerk überdacht sein muss.
Vorliegend ist festzuhalten, dass die fragliche Fläche von jeglicher Bebauung freizuhalten ist.
Je nachdem, wie die geplante Terrasse gelegen ist, ergibt sich Folgendes:
Wenn die Terrasse so angelegt sein soll, dass Sie direkt an ein Haupthaus anschließt, wäre sie - unabhängig von der Frage, ob sie überdacht ist oder nicht - als Teil der Hauptanlage (Wohnhaus) anzusehen und damit bereits vom Grunde her nicht zulässig.
Sofern die Terrasse "losgelöst" von einem Wohnhaus, Gartenhaus oder einer weiteren Bebauung geplant ist, gilt sie als Nebenanlage nach § 14 Abs. 1 BauNVO.
Da laut des von Ihnen zitierten Bebauungsplans auch solche Nebenanlagen unzulässig sein sollen, ist mithin leider festzustellen, dass die von Ihnen geplante Terrasse bauplanungsrechtlich nicht zulässig ist.
Ich bedauere, Ihnen keine positivere Mitteilung machen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin
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