Grundstücksgrenze und Bebauung
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Schröter,
ich habe folgendes Problem:
Es gibt ein Grundstück der Eltern mit einem großen Garten. Vor 35 Jahren wurde der Garten einem Kind A vererbt zum Bau eines Wohnhauses. Es wurden 2 Grundstücke, welche auch im Grundbuch eingetragen sind.
Wobei ein Teil der Garage des Elternhauses noch auf das neue Grundstück des Kindes A ragt. Und ein Teil des Müllplatzes auf dem Grundstück der Eltern sich befindet. Dies war für beide Parteien auch kein Problem.
Vor 15 Jahren haben die Eltern ihr Grundstück mit dem Haus dem anderen Kind B vererbt. Die Eltern haben ein lebebslanges Wohnrecht. Mittlerweile lebt nur noch der Vater in diesem Haus. Seit kurzen ist jetzt das Kind B welches Eigentümer des Elternhauses ist, der Auffassung das das Kind A ihr Grundstück nicht mehr betreten darf. Das Kind A hatte angeboten ein Teil des Grundstückes von B zu erwerben um eine gerade Grundstücksgrenze zu realisieren. Dies lehnt Kind B jedoch kategorisch ab.
Kind A würde gerne eine Mauer zwischen die beiden Grundstücke errichten. Der Müllplatz würde entfernt. Kind B weigert sich jedoch die Garage, welche auf dem Grundstück von Kind A steht, bis zur Grundstücksgrenze Zurückzubauen. Kind B sagt dies wäre Bestandsschutz und wenn dann müsste Kind A die Garage abreissen und die Kosten hierfür tragen.
Welche Möglichkeit besteht um eine Mauer auf der Grundstücksgrenze zu errichten
Vielen Danke
Oliver Fassoth
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Marcus Schröter
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben nachfolgend beantworte:
1. Überbau Garage
Dieser Überbau ist zu dulden, da etwaige Widerspruchsfristen bereits verstrichen sind, § 912 BGB.
Insoweit kann kein Rückbau verlangt werden. Allenfalls kann eine Geldrente für das überbaute Grundstück verlangt werden, wobei für die Höhe der Beträge der Zeitpunkt des Überbaus maßgebend ist, § 912 Abs. 2 BGB.
Die Geldrente ist jährlich im voraus zu entrichten.
Im Zweifel ist die Höhe der Geldrente gutachterlich zu bestimmen.
2. Hinsichtlich der Höhe und der Zulässigkeit einer Grenzmauer (tote Einfriedung) kommt es auf das Nachbarschaftsgesetz Ihre Bundeslandes an und einer möglichen Geltung eines Bebauungsplanes.
Die Höhe der Einfriedigung oder Grenzmauer, -zaun ist in den Nachbarschaftsgesetzen unterschiedlich geregelt.
Die Höhe variiert je nach Bundesland zwischen 1,20 m und 1,80 m. Ob lediglich ein Zaun oder aber auch eine Mauer möglich ist, richtet sich u.a. nach einem Bebauungsplan.
Existiert ein solcher nicht dann bestimmt sich die Art der Grenzeinfriedung nach der umliegenden, ortsüblichenn Einfriedigung.
Die Zustimmung des Grundstücksnachbarn ist nur dann erforderlich, wenn die Einfriedung in Form einer Mauer oder eines Zaunes auf die Grenze gesetzt wird.
Erfolgt die Errichtung auf Ihrem Grundstück an der Grenze ist eine Zustimmung nicht erforderlich, wenn die entsprechenden gesetzlichen Vorgaben des Nachbarschaftsgesetzes eingehalten werden.
Im Ergebnis sollten Sie daher das Nachbarschaftsgesetz Ihres Bundeslandes prüfen, in welcher Höhe eine Einfriedigung auf Ihrem Grundstück zum Nachbar zulässig ist.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt
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