Baurecht im Aussenbereich
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Hesterberg,
Es geht um die Prüfung, ob auf einem Grundstück (aktuell landwirschaftliche Nutzfläche)
Grundstück 483/2 Gem. Heinrichsreit Ort: 94157 Perlesreut (siehe Anhang)
grundsätzlich die Möglichkeit besteht ein Wohnhaus zu bauen.
Mein erster Bauantrag (12/2017) wurde seitens des Landrats abgelehnt, da es sich um ein Aussenbereichgrundstück handelt, und hier keine Genehmigung erteilt wird.
Nun gibt es aber eine Gesetzesänderung: §13b Baugesetzbuch.
Und nach meinen Recherchen, müsste es nun möglich sein, dass man hier seitens der Gemeinde ein Baugebiet (mit einer Pazelle) ausweist, und somit ein Wohnhaus gebaut werden darf.
Infos:
Das Grundstück befindet sich im Anschluss an das elterliche Anwesen, im
Ortsteil: Scharrmühle
Gemeinde: Perlesreut
Da das Landratsamt oftmals solche Anträge grundsätzlich mal ablehnt, und ich auch vermute, dass diese mit dem neuen Gesetz nicht vertraut sind, sollte dies rechtlich geprüft werden.
Vielen Dank
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Brunnbauer
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Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Grundsätzlich ist es richtig, dass der Außenbereich (in Abgrenzung zum sogenannten Innenbereich, der im Zusammenhang bebauten Ortslage) von einer Bebauung freigehalten werden soll und dieses nur ausnahmsweise möglich ist.
Manchmal ist sogar jedoch erwünscht, dass bauliche Anlagen nur im Außenbereich errichtet werden, wie die Vorschrift des § 35 Baugesetzbuch (Bauen im Außenbereich) zeigt: Hier geht es allerdings um Land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Betriebe der gartenbaulichen Erzeugung, Versorgungsunternehmen, Energieanlagen, also solche Anlagen, die im Innenbereich nicht mit der Nachbarschaft verträglich wären.
Auf Wohnbebauung trifft das aber als Ausnahme selten zu.
Hier geht es dann eher um die Aufrechterhaltung von älteren baulichen Anlagen.
Richtig ist, dass auch nach meiner Recherche manchen Gemeinden die Möglichkeiten nach § 13b (unter Bezugnahme auf § 13a) Baugesetzbuch noch nicht stets präsent sind.
Allerdings geht es allein von der Gemeinde aus, einen Bebauungsplan aufzustellen, was man höchstens anregen kann.
Einen Anspruch darauf hat man nicht, vgl.Baugesetzbuch (BauGB), § 1 Abs. 3 S. 2 und 3 - Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung
.
Etwas anderes gilt, wenn man in einem Gebiet bauen will, für den bereits ein Bebauungsplan besteht. Das gilt aber vor dem Hintergrund des neu geschaffenen § 13b Baugesetzbuch so leider nicht.
Nichtsdestotrotz können Sie die Gemeinde natürlich auf die vereinfachten Möglichkeiten ansprechen.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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Die Wichtigste Frage für mich ist:
Kann nun die Gemeinde für dieses Grundstück einen Bebauungsplan aufstellen (lassen) im vereinfachten Verfahren, oder nicht?
Trifft das Vereinfachte Verfahren hierzu?
Dass kein Anspruch entsteht ist selbstredend, aber dies würde ich mit der Gemeinde und dem zuständigen Bürgermeister klären.
Mir ist wichtig, würde es generell gehen, oder würde das aufstellen eines Bebauungsplans generell nicht funktionieren.
Und kann ich mich bei meiner Argumentation auf den §13b Baugb berufen, oder ist dies ein komplett falscher Ansatz.
Vielen Dank für Ihre Antwort im Voraus
mfg
Stefan Brunnbauer
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Grundsätzlich kann die Gemeinde das tun; Sie muss es aber nicht. Das geht auch in einem vereinfachten/beschleunigten Verfahren (im beschleunigten Verfahren gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens entsprechend).
Aber ich meine auch, dass eben viele Gemeinden noch gar nicht von dieser Möglichkeit Kenntnis haben und das wäre dann einmal hier auf Ihre Bitte von der Kommunalverwaltung prüfenswert.
Das halte ich schon für den richtigen Ansatz.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
es wäre für mich wünschenswert, wenn Sie mir eine eindeutige Antwort: Wenn die Gemeinde den Bebauungsplan aufstellt, ob dieser dann im vereinfachten Verfahfen (in genau meinem Fall) erstellt und genehmigt wird.
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Brunnbauer
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Die Gemeinde hat durchaus die Möglichkeit, den Bebauungsplan ohne weiteres so zu gestalten, damit ihre bauliche Anlage in Form des Wohnhauses genehmigungsfähig ist. Das sollte dann entsprechend besprochen werden - da habe ich keine Bedenken.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt