Einspruch gegen Bauvorhaben des Nachbarn
Fragestellung
Die Situation:
Wir haben 1970 einen Anbau erstellt.
Da der Abstand zu unserem Nachbar-Grundstück nur 2,75 m betrug, mussten
wir die Genehmigung unseres Nachbarn einreichen.
Unser neuer Nachbar will nun genau vor dem Fenster unseres Anbaues eine
3 m hohe Garage bauen.
D.h. unsere Wohnsituation wäre unmöglich und unser Gebäude absolut entwertet.
Frage:
Kann ich mich in irgendeiner Weise gegen das Bauvorhaben meines Nachbarn wehren
oder zumindest die Höhe dieses Garagenbaus reduzieren ?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Die Errichtung/Nutzung einer Garage darf die Gesundheit nicht schädigen; sie darf auch das, das Wohnen und das Arbeiten, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung durch Lärm, Abgase oder Gerüche nicht erheblich stören, was derart in den Landesbauordnungen vorgesehen ist - dieses kann hier als negative Beeinträchtigung durchaus vorliegen.
Garagen einschließlich überdachter Stellplätze, z. B. mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Grundfläche bis zu 30 m², außer im Außenbereich (in Abgrenzung zum Innenbereich, innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile), sind aber häufig genehmigungsfrei.
Sie sollten sich einmal direkt und unverzüglich mit dem örtlichen Bauamt in Verbindung setzen:
- zur Klärung der Genehmigungsbedürftigkeit der Garage;
- wegen der möglich Beeinträchtigung (Entwertung);
- wegen des nicht vorhandenen Abstands bzw. nur geringem Abstands zu Ihrem Grundstück;
- ob ein Bebauungsplan bzw. eine andere Regelung strengere Maßstäbe für Garagen vorsieht (der auch Höhe, breiten etc. festlegen kann, was Garagen betrifft).
Sie müssten bei einer möglichen Beeinträchtigung auch grundsätzlich als Nachbar beteiligt werden.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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Bewertung des Kunden
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Allerdings sind die Ausführungen ihrerseits nichts Neues
für mich.Dafür können Sie natürlich nichts.
Ich werde mich mit meinem zukünftigen Nachbarn wohl
oder übel gerichtlich auseinander setzen müssen.
Nochmals besten Dank