Wohnhaft DE - Mieteinnahmen AT
Fragestellung
Guten Tag,
ich bin in Deutschland wohnhaft und vermiete nebenbei noch eine Wohnung in Österreich. Wenn ich es richtig verstanden habe, muss ich nun also meine Mieteinnahmen bei meiner deutschen Steuererklärung mit angeben (wodurch nur meine Progression erhöht wird, Einkommenssteuer bezahle ich dafür aber nicht, denke ich).
Die Frage ist nun, ob mich die Untergrenze in Österreich berührt - muss ich dort überhaupt die Mieteinnahmen versteuern, wenn ich unter der Schwelle von 11 000 Euro bin? oder muss ich dort auch eine Einkommenssteuererklärung mit dem Welteinkommen abgeben und nur den Anteil für die Mieteinnahmen zahlen?
Danke vielmals und beste Grüße
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Dipl-Finanzwirt Jeannette Klüsener
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte Ihnen diese nachfolgend nach dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt beantworten:
Generell gilt nach dem Steuergesetz in Deutschland, dass eine natürliche Person dort steuerpflichtig ist, wo der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt (länger als 183 Tage) ist (s. § 1 Abs. 1 EStG). Diese unterliegt dann mit allen in- und ausländischen Einkünften der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht (Grundsatz des Welteinkommensprinzip).
Der Umfang der Besteuerung kann insbesondere durch ein Doppelbesteuerungsabkommen (kurz: DBA) eingeschränkt werden.
Ein DBA kann eine inländische Steuerpflicht nicht begründen, sondern lediglich einen durch inländisches Steuerrecht begründeten Steueranspruch der Bundesrepublik Deutschland belassen oder ganz oder teilweise entziehen.
Dasselbe Prinzip existiert grundsätzlich in Österreich auch.
Das heißt:
Deutschland und Österreich haben ein DBA abgeschlossen.
Gemäß Artikel 6 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA Deutschland, BGBl III 2002/182) dürfen Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, im anderen Staat besteuert werden.
Das Abkommen sieht also vor, dass der Staat, hier Österreich, in dem das Grundvermögen belegen ist, das Besteuerungsrecht hat.
Somit ist in Ihrem Fall laut Sachverhalt Österreich als Quellenstaat und Deutschland als Wohnsitzstaat anzusehen.
Eine beschränkte Steuerpflicht besteht für Sie in Österreich.
Dies bedeutet also in Ihrem Fall, dass nur die aus Vermietung erzielten Einkünfte der österreichischen Besteuerung unterliegen.
Besteuerung in Deutschland
Sie unterliegen mit allen in- und ausländischen Einkünften der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht (Grundsatz des Welteinkommensprinzip).
Gemäß Art. 23 Abs. 1a DBA D-A stellt Deutschland die in Österreich versteuerten Vermietungseinkünfte frei.
Zum Progressionsvorbehalt:
Steuerfreie DBA-Einkünfte
Bezieht jemand – bei ganzjährig unbeschränkter Steuerpflicht – in Deutschland steuerfreie Auslandseinkünfte, unterliegen diese nur dann nicht dem Progressionsvorbehalt, wenn das entsprechende DBA dies ausdrücklich ausschließt.
Einschränkung des positiven und negativen Progressionsvorbehalt.
Im Jahr 2008 wurde die Anwendung des Progressionsvorbehalt nach DBA geändert. Seitdem ist er bei steuerfreien negativen und positiven ausländischen Einkünften u.a. aus Vermietung und Verpachtung ausgeschlossen, wenn diese aus einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat bezogen werden. Das gilt für:
Beispiel: Von 2007 bis 2012 wird eine Ferienwohnung in Österreich mit jährlichen Verlusten vermietet. Da die Mieteinnahmen nach dem DBA Österreich im Inland steuerfrei sind, wird der Verlust für 2007 grundsätzlich im Rahmen des negativen Progressionsvorbehalt berücksichtigt, sofern die Steuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt wurde. Ab 2008 ist kein negativer Progressionsvorbehalt mehr anzusetzen. Das gilt im Umkehrschluss jedoch nun auch beim positiven Progressionsvorbehalt, wenn ein Überschuss erzielt wird.
siehe § 32b Abs.1 Satz 1 Nr.3 iVm Abs. 1 Satz 2 Nr.3 EStG.
Ich bitte insoweit Ihren Sachverhalt zu überprüfen.
Beschränkte Steuerpflicht in Österreich
In Österreich ist eine Einkommensteuererklärung für beschränkt Steuerpflichtige abzugeben, in denen die Vermietungseinkünfte erklärt sind.
Personen, die in Österreich weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind beschränkt einkommensteuerpflichtig sein, wenn sie inländische Einkünfte erzielen, wie in Ihrem Fall mit den Einkünfte aus Vermietung einer in Deutschland gelegenen Immobilie. (Das österreichische Steuerrecht wird analoge Vorschriften dem deutschen Steuerrecht haben.)
Beschränkt Einkommensteuerpflichtig bedeutet, dass sich die Besteuerung der Einkünfte auf die inländischen (im Inland erzielten) Einkünfte beschränkt.
Sie schreiben von einer Schwelle von 11.000 EUR:
Meinen Sie die Tarifzonen der österreichischen Steuerrechtes? Bis 11.000 EUR Einkommensteile ist der Steuersatz 0 %.
siehe https://de.wikipedia.org/wiki/Einkommensteuer_%28%C3%96sterreich%29#Berechnung_des_individuellen_Steuerbetrages.
Um zu prüfen, ob Sie innerhalb dieser Tarifzone sich befinden, müssen Sie meines Erachtens eine Steuererklärung abgeben.
Hier finden Sie zur Einkommensteuer in Österreich vieles Hilfreiches
https://www.usp.gv.at/Portal.Node/usp/public/content/steuern_und_finanzen/einkommensteuer/Seite.800210.html
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen und einen ersten Einblick in die Thematik schaffen können.
Mit freundlichen Grüßen
Jeannette Klüsener, Steuerberaterin
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