Werkvertrag, Konkurrenzklausel
Fragestellung
Guten Tag,
ich arbeite als Freelancer im Bereich Insustriekletterer / Seilzugtechniker. Ich habe mehrere Industrieklettererfirmen für die ich arbeite. Nun haben ich mit einem Unternehmen einen Nachunternehmer-Rahmenvertrag für Werkleistungen abgeschlossen in dem folgende Klausel vorhanden ist:
§ 21 Konkurrenzklausel
(1) Den Vertragspartnern ist es untersagt, unmittelbar oder mittelbar Arbeitskräfte
des anderen Vertragspartners abzuwerben. Für jeden Fall der
Zuwiderhandlung wird eine Vertragsstrafe von drei Bruttomonatsgehältern
fällig.
(2) Den Vertragspartnern ist es weiterhin untersagt, Kunden des anderen
Vertragspartners abzuwerben bzw. selbständig zu betreuen. Für jeden Fall
der Zuwiderhandlung wird eine Vertragsstrafe in Höhe des Jahresumsatzes
fällig.
Meine Frage: Ist diese Klausel so Rechtkräftig? Was versteht man unter unmittelbar und mittelbar? Muss mir der Generalunternehmer sagen für welchen Kunden Er/Ich arbeitet?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Steuerberaterin und Rechtsanwältin Ira von Cölln
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Anfrage und weitere Erläuterung möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Grundsätzlich soll die mit Ihnen getroffene Vereinbarung Konkurrenz verhindern. Eine Kundenschutzvereinbarung kommt nicht nur gegenüber Kooperationspartnern oder Subunternehmern in Frage, sondern auch gegenüber freien Mitarbeitern / Freelancern bis hin zu größeren Unternehmen wie Herstellern oder Großhändlern. Entscheidend ist, ob der Dritte potentiell in der Lage wäre, gegenüber dem Kunden eigenständig die gleiche Leistung zu erbringen
Zentraler Inhalt einer Kundenschutzvereinbarung ist die Verpflichtung des Vertragspartners, keine Kundennamen, Kundenlisten oder sonstigen kundenbezogenen Daten für eigene geschäftliche Zwecke zu verwenden oder diese an Dritte weiterzugeben. Gleichzeitig wird dem Vertragspartner verboten, unmittelbar selbst bzw. durch Mitarbeiter oder mittelbar über Dritte in geschäftlichen Kontakt zu den Kunden zu treten.
Sofern nicht anderweitig definiert, ist Kunde im Sinne einer Kundenschutzvereinbarung nur ein Unternehmen, das mit dem Kundenschutzberechtigten in einer vertraglichen Beziehung steht (LG Berlin, Urteil vom 27.02.2008, Az. 105 O 84/07).
Wichtig: Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind nachvertragliche Wettbewerbsverbote (wie z.B. eine Kundenschutzklausel) mit Rücksicht auf die grundgesetzlich geschützte Berufsausübungsfreiheit nur dann gerechtfertigt und nicht sittenwidrig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um einen Vertragspartner vor einer illoyalen Verwertung der Erfolge seiner Arbeit durch den anderen Vertragspartner zu schützen. Sie sind nur wirksam, wenn sie in räumlicher, gegenständlicher und zeitlicher Hinsicht das notwendige Maß nicht überschreiten, d.h. darauf beschränkt sind, den mit dem Austauschvertrag verfolgten Zweck zu erreichen (BGH, Urteil vom 20.01.2015, Az. II ZR 369/13 – Wettbewerbsverbote; BGH, Urteil vom 10.12.2008, Az. KZR 54/08 – Subunternehmervertrag II).
Grundsätzlich lässt sich sagen, dass die Klausel gültig ist, da sie sich nur auf die laufenden Geschäftsbeziehungen bezieht und nicht ihre Arbeit in Gänze einschränkt.
Unmittelbar heißt, dass Sie direkt angesprochen werden, mittelbar – wie oben bereits beschrieben – durch Mitarbeiter oder Dritte.
Eine Zusammenarbeit mit solchen Unternehmen sollte sonst direkt offen angesprochen werden.
Etwas unklar ist die Formulierung der Vertragstrafe: Der Jahresumsatz kann sich ja nur auf den jeweiligen Kunden beziehen. Insoweit hätten Sie dort evt. Etwas Spielraum.
Ich hoffe, dass ich mit meiner Antwort zur Entscheidungsfindung beitragen kann.
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
Mit freundlichen Grüßen
RA StB Ira von Cölln, LL.M.
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