GmbH Versteuerung nach Rechnungsdatum statt Leistungszeitraum
Fragestellung
Liebe Steuerberater,
unser Business Model:
Wir vermitteln Freelance Softwareentwickler an unsere Kunden. Alle Entwickler sind entweder gewerbetreibende Einzelunternehmer oder Freiberufler. Wir sind MIttelsmann und haben einen Vertrag sowohl mit den Softwareentwicklern als auch mit den Kunden. Der Kunde zahlt uns 100% der Auftragssumme, wir behalten 10% ein und reichen 90% der Summe weiter an die Softwareentwickler. Wir sprechen hier von Summen in Höhe von ca. 15.000 EUR pro Entwickler pro Monat.
Der Prozess:
- Alle Softwareentwickler schreiben uns jeden Monat eine Rechnung über die geleisteten Stunden und verwenden den letzten Tag des Leistungsmonats als Rechnungsdatum. Die Oktoberrechnung beinhaltet bspw. alle Leistungen vom 01.- bis 31.Oktober (somit Leistungszeitraum im Oktober) und hat als Rechnungsdatum den 31. Oktober.
- Im nächsten Schritt stellen wir basierend auf der Rechnung der Softwareentwickle eine Rechnung an unsere Kunden am ersten Werktag des Folgemonats. Sprich unsere Rechnung bspw. für Oktober beinhaltet Leistungen vom 01.- bis 31. Oktober und als Rechnungsdatum den 01. November.
- Für unsere monatliche Umsatzsteuer-Zahlung an das Finanzamt bucht unser Steuerbüro die Rechnungen der Softwareentwickler immer in den Leistungsmonat (im Beispiel Oktober) und unsere Rechnungen an die Kunden immer in unseren Rechnungsmonat (im Beispiel November). Hierdurch haben wir den Vorteil, dass wir die Umsatzsteuer immer erst einen Monat später an das Finanzamt zahlen müssen.
- Zum Jahresende bucht unser Steuebüro allerdings immer alle unsere Rechnungen an Kunden die den Leistungsmonat Dezember betreffen auch tatsächlich in den Dezember obwohl das Rechnungsdatum im Januar ist. Dies hat zwei Dinge zur Folge A) dass wir zum einen jeden Dezember eine extrem hohe Umsatzsteuer Zahlung haben (das ist nicht das eigentliche Problem, da wir im Januar dann wieder wie oben beschrieben verfahren und somit dann wieder eine extrem geringe Umsatzsteuer Zahlung haben und sich das somit wieder ausgleicht) und B) fließen dadurch ca. 150.000 EUR zusätzlicher Umsatz in die Jahresbilanz mit ein sodass diese 150.000 EUR in die Berechnung für die im jeweiligen Jahr zu zahlende Gewerbe- und Körperschaftssteuer einfließen.
Frage:
Ist es möglich, entgegen dem aktuellen Prozess unseres Steuerbüros, unsere Rechnungen (mit Rechnungsdatum im neuen Monat) auch tatsächlich im neuen Monat zu versteuern, insbesondere beim Dezember/Januar Jahreswechsel? Hierdurch könnten wir jährlich umsätze von ca. 150.000 EUR in das nächste Jahr verschieben, sodass Gewerbe- und Körperschaftssteuer auch erst im nächsten Jahr gezahlt werden müssen.
Bei meinen Recherchen bin ich unter anderem auf folgenden Artikel gestoßen:
http://www.iww.de/asr/archiv/umsatzsteuer-leistungsdatum-entspricht-rechnungsdatum-reicht-f20421
Hier wird beschrieben dass es seit 2008 (gemäß UStR Abschnitt 185 Absatz 16 Satz 2) unter Umständen möglich ist als Leistungsdatum "Leistungsdatum entspricht Rechnungsdatum” anzugeben.
Meinem Verständnis des Artikels nach, sind diese Umstände bei uns gegeben:
Unsere Softwareentwickler arbeiten in Monat-1 (z. B. September) und lassen sich ihre Leistungen in der Regel Anfang des Folgemonats (z. B. Oktober) vom Endkunden abnehmen (Abnahme bedeutet Akzeptanz der gelieferten Leistung und Unterschrift des Leistungsnachweises). Diese Abnahme findet meistens Anfang des Folgemonats statt. Wir haben mit den Softwareentwicklern aber vereinbart, dass sie uns trotzdem eine Rechnung am letzten Werktag des Leistunsgmonats schicken. Auch wenn Sie bspw. die Abnahme für Ihre Leistung erst am 02. November erhalten und uns die Rechnung am 02. November schicken, haben die Rechnungen dann bspw. den 31. Oktober als Rechnungsdatum.
(Die “Abnahme” der Leistungen durch den Endkunden erfolgt in der Regel Anfang des Folgemonats, manchmal aber auch erst Mitte oder Ende des Folgemonats oder sogar 1-2 Monate später). Abnahme bedeutet Unterschrift des Stundenzettels, es geht hier um Dienstleistungen nach Time&Material, sprich Abrechnung nach Stunden, nicht um Werksverträge.
Antwort unseres Steuerbüros auf diese Frage:
"Das können Sie nicht! Gem. § 14 IV Nr. 6 UStG muss die Rechnung Angaben über den Leistungszeitpunkt enthalten. Gem. Ausführungserlass zur Umsatzsteuer 14.5 XVI Nr. 4 ist der Leistungszeitpunkt einer sonstigen Leistung die Vollendung, nicht die Abnahme. Vollendet ist die Leistung Ihrer Consultants , wenn diese das Unternehmen verlassen, nicht der Zeitpunkt der Rechnungsstellung oder deren Übergabe oder die Abnahme durch den Kunden. Sie würden ja trotzdem eine Rechnung schreiben, weil die Leistung erbracht wurde auch wenn der Kunde diese nicht abnimmt."
Das es sich hierbei um sehr hohe Summen handelt, hätten wir hierzu gerne eine zweite Meinung.
Herzliche Grüße
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Christian Peter
Sehr geehrter Ratsuchender, Hinsichtlich des Leistungserbringungszeitpunkts gilt die vertragliche Grundlage mit Ihren Kunden, denen Sie die Entwicklungsleistungen schulden. Die Softwareentwickler sind Ihre Subunternehmer. Was wurde zwischen den Parteien hinsichtlich der Erbringung der Softwareentwicklungsleistungen vereinbart. Sie haben angedeutet, es solle sich dabei nicht um Werkverträge i.S.d. BGB handeln, sondern um Dienstleistungsverträge, die nach zeitlichem Umfang und Materialbeistellung abgerechnet werden. Wenn dem so ist, schließe ich mich der Auffassung Ihres Steuerbüros an. Denn die Leistungen sind mit Ablauf des jeweiligen Tages vollendet. Die im Dezember eines Jahres erbrachten und vollendeten Leistungen sind dann im Dezember für die Ertragsteuern zu berücksichtigen. Die Abnahme der Kunden ist dann noch ein formaler Akt, aber Ihre Leistungen haben Sie im Dezember eines jeden Jahres bereits erbracht. Anders wäre der Fall nur dann zu beurteilen, wenn die Abnahme tatsächlich für Ihre Leistungen dahingehend zu verstehen ist, dass Sie ohne diese kundenseitige Abnahme mangels Leistungserbringung Ihre Geschäftsbesorgung bzw. Entwicklungsleistungen gegenüber Ihren Kunden nicht abrechnen würden. Dann ginge der Vertrag mit Ihren Kunden aber schon in die Richtung eines Werkvertrags i.S.d. § 631 BGB und Ihre Kunden schulden die Vergütung an Ihre Firma erst mit der Abnahme der Leistungen von Ihren Subunternehmern/Entwicklern (§ 641 Abs. 1 S. 1 BGB). Es geht in Ihrer Anfrage ausschließlich um die Entwicklung von Software, aber nicht um die Überlassung von Software insbes. ins Ausland, sofern ich Ihre Anfrage korrekt verstanden habe. Ich hoffe, diese Antwort hilft Ihnen weiter. Über eine positive Bewertung hinsichtlich der Auskunft würde ich mich sehr freuen. Mit freundlichen Grüßen Ihr Steuerberater
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vielen Dank für die gute Erklärung.
Um Ihre Rückfragen zu beantworten:
1) richtig, es handelt sich um reine Time&Material Verträge für Dienstleistungen die pro Stunde abgerechnet werden
2) Unser Kunden sind immer in Deutschland. Unsere Softwareentwickler sind zu 50% Freiberufler/Einzelunternehmer aus Deutschland und zu 50% Freiberufler/Einzelunternehmer aus Polen.
3) Unsere Kunden akzeptieren unsere Rechnung vertragsgemäß erst mit Unterschrift des Leistungsnachweieses (Stundenzettel), sprich die Abnahme erfolgt sobald der Stundenzettel vom Kunden unterschrieben wurde. Allerdings verhält es sich mit unseren Softwareentwicklern genauso. Wir akzeptieren die Rechnung vertragsgemäß nur dann als ordnungsgemäß wenn wir im gleichen Zuge den unterschriebenen Stundenzettel erhalten. Wir wiederum unterzeichnen dem Softwareentwickler keine Abnahme seiner Leistungen, wir nehmen den Softwareentwickler nur in die Pflicht uns die Abnahme des Endkunden zu besorgen die wir wiedrum benötigen um unsere Rechnung zu stellen. Könnte man dahingehend wie folgt agumentieren?
Abnahme für Softwareentwickler durch WEM Experts:
=> erfolgt mit der Übesendung des vom Endkunden (Kunde von WEM Experts) unterschriebenen Leistungsnachweises, sprich an dem Tag an dem uns der Softwareentwickler den von unserem Kunden unterzeichneten Leistungsnachweis zusammen mit der Rechnung schickt. Bspw. am 29.12.2017
Abnahme für WEM Experts durch Endkunden:
=> erfolgt mit der Übersendung des vom Endkunden (Kunde von WEM Experts) unterschriebenen Leistungsnachweis, den wir zuvor vom Softwareentwickler erhalten haben, an den Endkunden. Zwar hat der Endkunde den Leistungsnachweis bereits früher gesehen und unterzeichnet, allerdings ist der vereinbarte Abnahme-Prozess, dass der Endkunde den unterschriebenen Leistungsnachweis von uns erhält zusammen mit der Rechnung, wir sind ja der Vertragspartner des Endkunden und nicht der Softwareentwickler. Sprich der Tag an dem der Endkunde den Leistungsnachweis samt Rechnung von uns erhält, ist der Tag der Abnahme. Bspw. am 02.01.2018.
Denken Sie das lässt sich so veragumentieren?
Hierzu habe ich Ihnen zur Vollständigkeit nochmal unser Vertragswerk angehängt (in diesem Fall hat der Softwareentwickler eine eigene GmbH, die Faizod, ist also kein Einzelunternehmer. Diese Rechtsform haben wir bei ca. 30% unserer Deutschen Softwareentwickler, der Großteil sind Freiberufler oder Einzelunternehmer). Wichtig ist aber für Sie in den Verträgen vermutlich nur:
Rahmenvertrag zwischen Kunde und WEM Experts §3 Absatz (3.1) und (3.2).
Rahmenvertrag zwischen Softwareentwickler und WEM Experts §3 Absatz (3.1) und (3.2).
Herzliche Grüße und vielen Dank
wenn ich Ihre Sachverhaltsdarstellung eingangs richtig verstanden habe, rechnen Ihre Softwareentwickler die Leistungen mit WEM Experts z.B. zum Ende des Monats Dezember ab und erhalten dann Ihre Projekteinsatzzeiten für diesen Monat von WEM Experts vergütet.
Ihre Leistungsnachweise lassen sich die Entwickler vermutlich tageweise vom „Endkunden“ (Ihren Auftraggebern) unterschreiben.
Nach Durchsicht der zur Verfügung gestellten Vertragsunterlagen sehe ich mehr Gründe, die dafür sprechen, dass die im Dezember von WEM Experts erzielten Umsätze auch im jeweils abgelaufenen Jahr für ertragsteuerliche Zwecke versteuert werden müssen.
Somit halte ich die Auskunft Ihres Steuerbüros für sachgerecht.
Ich hoffe, die Antwort hilft Ihnen weiter.
Mit freundlichen Grüßen