Softwareentwicklung in Auftrag, Kunde will nicht zahlen wg. Mängelrüge
Fragestellung
Sehr geehrter Herr RA Schröter,
Ich habe als Fa. Intertrend Software GmbH persönlich 3 Monate lang zusammen mit einem anderen Entwickler Software für eine Firma - Kunde - entwickelt. Während diese die erste 2 Zahlungen anstandslos vorgenommen hatte, will sie jetzt, nach Abschluss des Vertragsverhältnisses nicht bezahlen bzw. strebt einen 50% Vergleich wg. vermeintliche Mängel. Der Vertrag (wird beigelegt - Vertrag Auftragnehmer W. D..pdf) sieht eine Mängelrüge nicht vor. Die Entwicklung wird nach Stunden abgerechnet. Die vorgesehene Zeit war nach meiner Meinung zu kurz angesetzt und die Software ist deshalb nicht fertig geworden. Der Kunde findet, dass meine persönliche Leistung nicht ausreichte und die Zeit deshalb nicht gereicht hat. Z.Zt. wird die Software durch den 2. Entwickler weiter entwickelt. Gestern erhielt ich per Mail eine Mängelrüge zusammen mit einem Vergleichsangebot (Text liegt bei - Qualitätsmängel Instantli 2 für Windows.txt). Daraufhin habe ich eine Antwort verfasst - Mängelrüge.docx.
Wie soll ich mich verhalten? Soll ich den Vergleich zustimmen (versuchen eine bessere Rate zu erreichen?) - ich muss mich am Montag entscheiden.
Folgende Aspekte sind zu beachten:
- Ich glaube nicht, dass der Kunde auf meine Software verzichten will
- Wenn der Kunde meine Software einsetzen will, benötigt er dringend die Nutzungs- und Verwertungsrechte. Aus meiner Erfahrung mit ihm, weiß ich, dass er einen hohen Wert auf die Rechte legt, weil er die Software als App. zu verkaufen beabsichtigt. Daher Pkt. 6 §5 im Vertrag.
- Ich arbeite seit Jahren als Freiberuflicher Softwareentwickler und habe viele gute Referenzen. In diesem Fall musste ich mich in ein neues Gebiet (UWP) einarbeiten, was ich dem Kunden bereits am Beginn der Arbeiten bekannt gab. Für dieses Gebiet gibt es z.Zt. sehr wenig Spezialisten.
Mit freundlichen Grüßen
W. D.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwalt Marcus Schröter
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben nachfolgend beantworte:
1. Der Vertrag sieht eine Mitarbeit an einer App-Entwicklung vor. Es handelt sich danach um einen Dienstleistungsvertag und nicht um einen Werkvertrag. Danach schulden Sie die Bereitstellung Ihrer Dienstleistung nicht aber ein bestimmtes Werk und damit keinen bestimmten Erfolg.
2. Eine Mängelrüge bei einem Dienstleistungsvertrag ist danach nicht möglich. Allenfalls kann der Auftraggeber eine Minderung der vereinbarten Vergütung wegen Schlechtleistung geltend machen. Die Mängelrüge geht wie ausgeführt ins Leere, da dem Auftraggeber die Entwicklung obliegt und nicht den verschiedenen Dienstleistern. Insoweit ist die Mängelrüge rechtlich unbeachtlich.
3. Problematisch erachte ich die Stundenabrechnung für den Monat Dezember. Wenn Sie keine unterschriebenen Stundenzettel vorweisen können, müssen Sie die Dauer der geleisteten Zeit anderweitig nachweisen.
Vor dem Hintergrund des moderaten Stundensatzes erachte ich die Vorgehensweise des Auftraggebers nicht korrekt.
Aber auch wenn Sie sich nichts vorzuwerfen haben, kann es sinnvoll sein einen Vergleich abzuschließen, um eine weitere Auseinandersetzung die Zeit und Geld kosten kann zu vermeiden. Hierbei sollten Sie in jedem Fall nachverhandeln.
Vorstellbar wäre, dass Sie ein Gegenangebot unterbreiten beispielsweise mit 80 % der abgerechneten Vergütung. Argumenativ wäre es hilfreich, wenn Sie sich bei dem Vergleichsangebot an der durchschnittlichen Stundenanzahl der Vormonate orientieren könnten, da dies durch Bezahlung bereits akzeptiert wurde.
Haben Sie beispielsweise in den Vormonaten durchschnittlich 120 Stunden geabreitet, sollte dies dann auch Grundlage für einen Vergleich für den Monat Dezember sein.
Wichtig ist, dass Sie eine Abgeltungsklausel in den Vertrag aufnehmen. D.h. wenn Sie sich auf eine bestimmten Stundenzahl einigen und diese bezahlt wird, sollte damit alle wechselseitigen Ansprüche, ob bekannt oder unbekannt erledigt sein. In den Vergleich könnte noch aufgenommen werden, dass der Auftraggeber sich zu einer positiven Bewertung verpflichtet.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und Ihnen einen hilfreichen Überblick verschaffen.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt
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