Zahlungsverpflichtung bei erfolgloser Dienstleistung / Fehldiagnose?
Fragestellung
S g D u H,
Im Juni 2017 hatte ich eine Abflussrohrverstopfung (außen) und habe eine Dienstleistungsgesellschaft mit einer Kamera-Untersuchung beauftragt, um herauszufinden, an welcher Stelle des Rohres die Ursache zu suchen ist. Die Diagnose lautete, dass es eine Verwurzelung in einer Entfernung von 15 Metern vom Schacht (nahe der Strasse) in Richtung auf mein EFH liegt. Daraufhin habe ich eine weitere Firma damit beauftragt, das Rohr dort freizulegen und zu öffnen. Sicherheitshalber wurde das Erdreich noch je 1,50 Meter links und rechts von der bezeichneten Stelle ausgehoben. Ergebnis: keine Verwurzelung vorhanden, weder innerhalb noch außerhalb des Rohres. (Meine Kosten der Aktion 630 Euro). Die Untersuchung startete vom Schacht aus Richtung Haus.
Ich habe dann eine zweite Kamera-Untersuchung durch ein anderes Unternehmen durchführen lassen, dieses Mal ausgehend von der Stelle des geöffneten Rohres (also der angeblichen Verstopfungsstelle) in beide Richtungen. Ergebnis: keine Verwurzelung weit und breit, allerdings wurde in einer Entfernung von 5 Metern von der bezeichneten Stelle die Ursache herausgefunden, eine Fettverklumpung, die beseitigt wurde.
Das erste Unternehmen mit der beauftragten Kamera-Untersuchung verlangt für deren Fehldiagnose nun die Begleichung für deren Rechnung ( 291 Euro). Der Betrag ist übrigens mehr als doppelt so hoch wie bei der zweiter Untersuchung durch eine andere Firma. Muss ich dem Folge leisten oder habe ich meinerseits sogar einen Schadenersatzanspruch?
Ich habe außer der Rechnung keine weiteren Unterlagen bekommen, etwa einen Bericht oder Aufnahmen.
Nach Rechnungserhalt habe ich schriftlich reklamiert und auf den Sachverhalt hingewiesen. Es gab danach einen postwendenden Anruf von dem Dienstleister, der darauf beharrte, dass es die Verwurzelung an der bezeichneten Stelle gegeben haben soll. Das ist aus meiner Sicht logisch ausgeschlossen, denn an jener Stelle gab es keine Verstopfung, auch nicht vor der Untersuchung. Das Abwasser war dort durchgeflossen. Die Ursache lag wie erwähnt 5 Meter entfernt.
MFG/ H. G.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim
Sehr geehrter Fragesteller,
vorliegend handelt es sich um einen Dienstvertrag als Vertragsverhältnis, in dem es nicht unproblematisch ist, Schadenersatz zu fordern. Sie können hier lediglich dann Schadenersatz fordern, wenn der Gegenseite eine Pflichtverletzung nachzuweisen ist, aufgrund derer dann wiederum ein entsprechender Schaden entsteht.
Gleichzeitig muss der Schuldner, also die Firma, die Pflichtverletzung zu vertreten haben.
Übersetzt bedeutet dies folgendes:
Die Rohrbefahrungsfirma ist verpflichtet, den Auftrag ordnungsgemäß auszuführen.
Dies bedeutet auch, dass sie Ihnen zwar keinen bestimmten Erfolg schuldet, dann wäre es ein Werkvertrag, allerdings muss das Ergebnis, welches Ihnen mitgeteilt wird, insoweit korrekt sein, als die Firma sämtliche Möglichkeiten ausgenutzt hat, um die Richtigkeit des Ergebnisses zu erhalten.
Tut Sie dies nicht und schlägt Ihnen auf Grund von einer nicht ordnungsgemäßen Durchführung der Dienstleister eine fehlerhafte Vorgehensweise vor oder teilt Ihnen ein falsches Ergebnis mit, so kann dann ein entsprechender Schadensersatzanspruch bestehen. Allerdings müssen Sie der Firma nachweisen, dass gerade die Dienstleistung fehlerhaft gewesen ist und die Firma gerade ihre Pflichten einer ordnungsgemäßen Durchführung der Dienstleistung verletzt hat
Auch dies wiederum übersetzt, Sie müssen nachweisen, dass die Firma Ihnen fehlerhafterweise eine Falschinformation gegeben hat.
In der Regel ist dies sehr schwer nachzuweisen, gelingt es Ihnen allerdings, können Sie die sodann vergeblich aufgewendeten Kosten für die mutmaßliche Entfernung der Verwurzelung in Rechnung stellen bzw. auch mit einer möglichen Vergütung aufrechnen.
Hinsichtlich der Vergütung der Firma kommt es darauf an, ob diese möglicherweise sittenwidrig ist. Dies ist sie immer dann, wenn sie etwa 100 Prozent der üblichen durchschnittlichen Vergütung übersteigt. Hier wäre zu schauen, in welchem Maß entsprechende andere Unternehmen Vergütungen für die gleiche Arbeit in Rechnung stellen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen zunächst hilfreich geantwortet habe und stehe Ihnen gerne weiterhin zur Verfügung.
Über eine anschließende positive Bewertung freue ich mich.
Viele Grüße
Christian Joachim
Rechtsanwalt
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MFG/ H.P.G.