Vorsorgeaufwendungen
Fragestellung
Guten Tag,
ich bin angestellt an einer Klinik als Arzt (75%) sowie freiberuflich als Notarzt tätig. Meine Frau ist Angestellte in einem anderen Job.
Wie bemisst sich die Höhe meiner Vorsorgeaufwendungen? 1900 (Ich) + 1900 (Frau)?
Bei Selbstständigen liegt dieser ja bei 2800 Euro? Kommt dies für mich in irgendeiner Form auch in Betracht?
Erweiterter Hintergrund meiner Frage: Kann ich Vorsorgeaufwendungen (z.B. PKV-Wahlleistungen, BU, Haftpflicht, Rechtschutz etc....) steuerlich in meine freiberufliche Tätigkeit "rüberziehen", diese dann quasi Betriebsausgaben darstellen und ich somit mehr Luft bei den beschränkt abziehbaren Sonderausgaben habe.
Mit freundlichen Grüßen
DJK
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Bernd Thomas
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Der Höchstbetrag für die sonstigen Vorsorgeaufwendungen beträgt bei Ihnen zusammen 3.800 €, da Sie beide als Arbeitnehmer steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zur Krankenversicherung erhalten.
Da die Vorsorgeaufwendungen dem Grunde nach Ausgaben der privaten Lebensführung sind, können Sie nicht als Betriebsausgaben im Rahmen der freiberuflichen Tätigkeit behandelt werden.
Ausnahmen können gelten für eine Haftpflichtversicherung, soweit diese berufliche Risiken absichert (insbesondere Arzthaftpflicht, Amtshaftpflicht, Haftpflicht für ein Kfz das im Betriebsvermögen gehalten wird) sowie für eine Unfallversicherung, bei der es nicht beanstandet wird, wenn man diese zur Hälfte entweder den Werbungskosten oder den Betriebsausgaben zuordnet, da das berufliche Unfallrisiko mit abgedeckt wird.
Die Rechtsschutzversicherung gehört nicht zu den Vorsorgeaufwendungen, allerdings kann auch von dieser der berufliche Teil (Arbeitsrechtsschutz) als Werbungskosten abgezogen werden, falls die Versicherug auch die Risiken aus der privatärztlichen Tätigkeit abdeckt, dann der entsprechende Teil als Betriebsausgaben. Üblicherweise wird der Ansatz zu einem Drittel als Werbungskosten vorgenommen, manche Versicherungen nennen aber auch konkrete Anteile in der Beitragsrechnung.
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
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