Vorsorgeaufwendungen (Kontrolle Finanzamt-Bescheid)
Beantwortet von Dipl.-Finanzwirt Steuerberater Michael Mertens
Fragestellung
Das Finanzamt hat von allen Aufwendungen nur die gesetzlichen Aufwendungen berücksichtigt.(Krankenvers., Pflegevers., d.h. nur die ersten 5 Spalten der EST Eingabentabelle)
Z.B. die sehr hohe zusätzliche private Pflegeversicherung abgelehnt wegen zu hohen Alters.
(Bin 74 Jahre alt, meine Ehefrau 72, sind beide Rentner)
Stimmt der Finanzamt Bescheid? Hätte ich einzelne Pos. nicht als Vorsorgeaufwendungen geltend machen sollen?
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Antwort von Dipl.-Finanzwirt Steuerberater Michael Mertens
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich im Nachfolgenden gerne beantworten möchte.
Sie schildern, dass das Finanzamt die zusätzliche private Pflegeversicherung wegen "zu hohen Alters" abgelehnt hat und dass nur die gesetzlichen sozialversicherungsrechtlichen Aufwendungen berücksichtigt worden sind.
Aufwendungen für die Altersvorsorge oder die Krankenversicherung gehören zu den Sonderausgaben, die vom Gesetzgeber steuerlich begünstigt sind.
Die Vorsorgeaufwendungen unterteilen sich in drei Bereiche:
-Basisversorgung (gesetzliche Renten, berufsständische Versorgungswerke, landwirtschaftliche Alterskassen und Rürup-Renten),
-sonstige Vorsorgeaufwendungen (beispielsweise Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen-, Haftpflicht-, Unfall- und klassische private Lebensversicherung mit Abschluss vor 2005) und
-Zusatzversorgung (Riester-Rente).
Die Basisversorgung setzt sich aus Beiträgen für den Aufbau einer Altersversorgung zusammen. Darunter fällt die gesetzliche Rentenversicherung, ihr gleichgestellte Aufwendungen wie berufliche Versorgungswerke und die Rürup-Rente (Basisrentenvertrag). Diese Aufwendungen können Sie als Sonderausgaben von der Steuer absetzen.
Diese Basisversorgung ist bei Ihnen nicht angefallen, da Sie keine Beträge in die gesetzliche Rentenversicherung etc. gezahlt habe, da Sie selbst Renter sind.
Zu den Sonderausgaben, die Sie in voller Höhe von der Steuer absetzen können, gehören die Beiträge für Pflegeversicherung und Krankenkasse – aber nur die, die Sie auf sozialhilfegleichem Niveau absichern. Das ist die sogenannte Basiskrankenversicherung. Zahlen Sie mehr, gelten diese Beiträge als sonstige Vorsorgeaufwendungen. Dazu gehören zum Beispiel Aufwendungen für Wahlleistungen der Kassen.
Die sonstigen Vorsorgeaufwendungen sind insgesamt bis 1.900 Euro (je Ehegatte) abzugsfähig, wenn der Steuerzahler steuerfreie Zuschüsse zu seiner Krankenversicherung oder Beihilfe zu den Krankheitskosten erhält. Bekommt er diese steuerfreien Zuschüsse nicht, kann er bis zu 2.800 Euro als sonstige Vorsorgeaufwendungen geltend machen.
Diese Höchstbetrag ist von Ihnen durch Ihre Krankenversicherungsaufwendungen deutlich überschritten. Beiträge zur privaten und gesetzlichen Basiskrankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung berücksichtigt das Finanzamt stets in tatsächlicher Höhe, auch wenn sie den Höchstbetrag von 1.900 Euro bzw. 2.800 Euro übersteigen.
Dies führt jedoch dazu, dass alle weiteren Aufwendungen für weitere Versicherungen (Haftpflichtversicherungen etc.) nicht mehr abzugsfähig sind, da die Höchstbeträge bereits ausgeschöpft worden sind.
Die Ausgaben für eine private Pflegeversicherung werden gemeinsam mit anderen Vorsorgeaufwendungen (Haftplfichtungversicherung etc) nur dann berücksichtigt, wenn nicht die Höhe des Höchstbetrages für Vorsorgeaufwendungen überschritten wird. Dieser beträgt für wie oben dargelegt 1.900 Euro im Jahr.
Dies gilt für die sog. "freiwillige" Pflegeversicherung. Bei dem Abschluss einer privaten Pflichtpflegeversicherung ist der Gesetzgeber großzügiger. Hier ist ein Abzug als Sonderausgaben auch oberhalb dieser Höchstgrenze möglich. Dies ergibt sich aus § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG.
Mit den Erläuterungen im Bescheid hat das Finanzamt leider Recht.
Erst wenn Sie nach dem 31.12.1957 geboren wären und für sich eine freiwillige zusätzliche Pflegeversicherung abgeschlossen haben, können Sie diese Beiträge in der Steuererklärung abgezogen werden. Dies kann dazu führen, dass die Beiträge in Form eines zusätzlichen Höchstbetrags von 184 Euro berücksichtigt werden.
Zusammenfassend:
- Da der Höchstbetrag zu den sonstigen Vorsorgeauwendungen von 1.900,00 Euro je Ehegatte bereits durch die Krankenversicherung voll ausgeschöpft ist, können die Beiträge zur freiwilligen Pflegeversicherung nicht abgezogen werden.
- Da Sie vor dem 31.12.1957 geboren worden, gilt für Sie nicht ein zusätzlicher Höchstbetrag von 184 Euro.
Leider habe ich keine besseren Nachrichten für Sie. Das Finanzamt hat die Veranlagung und Steuerfestsetzung m.E. nach ohne Fehler vorgenommen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen. Ich würde mich sehr über eine Bewertung von Ihnen freuen.
Beste Grüße
Michael Mertens
Dipl.-Finw. Steuerberater
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Beste Grüße
Michael Mertens