Abweichung Riester Sonderausgabenabzug Steuerbescheid/WISO Steuer
Fragestellung
Bei mir sind Differenzen zwischen dem ermittelten Erstattungsbetrag lt. WISO-Steuerprogramm und dem Steuerbescheid des Finanzamtes in Höhe von 316,23 € entstanden. Dies resultiert aus der abweichenden Berechnung der Altersvorsorgebeiträge. Lt. WISO-Steuerprogramm ergibt sich ein anzusetzender Sonderausgabenabzug von 2.744 €, der sich wie folgt zusammensetzt:
Peter Müßinger: Mindesteigenbetrag 1.946 €
Zulagenanspruch 154 €
Abziehbar als Sonderausg. 2.100 €
Birgit Müßinger Geleisteter Eigenbetrag 120 €
Grundzulage 154 €
Kinderzulage 370 €
Abziehbar als Sonderausg. 644 €
Wir werden zusammenveranlagt und haben beide einen unmittelbar zulagenberechtigten Riestervertrag; meine Frau als geringfügig beschäftigte Person mit Verzicht auf
die Versicherungsfreiheit.
Das Finanzamt erkennt mit Hinweis auf den gesetzlichen Höchstbetrag nur 2.160 € an; was ist jetzt korrekt?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Dipl.-Kfm. Rainer Schenk
Sehr geehrter Ratsuchender,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen vorgenommen Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis durchaus beeinflussen.
Ich habe die von Ihnen mir zur Verfügung gestellten Unterlagen vollumfänglich geprüft. Leider hat das Finanzamt recht.
Nach dem Altersvermögensgesetz und mit der sog. "Riester-Förderung" erhalten Personen, die privates Altersvermögen aufbauen, zusätzliche Sparanreize vom Staat. In erster Linie gehört hierzu die Altersvorsorge - Zulage sowie die Altersvorsorge - Kinderzulage . Zusätzlich können gem. § 10a EStG die Altersvorsorgeaufwendungen ggf. im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung durch den Sonderausgabenabzug geltend gemacht werden. In diesem Zusammenhang gibt es für den steuerlichen Sonderausgabenabzug bestimmte Höchstbeträge (Eigenbeiträge + Zulage):
Veranlagungszeiträume 2002 und 2003
bis zu 525 EUR
Veranlagungszeiträume 2004 und 2005
bis zu 1.050 EUR
Veranlagungszeiträume 2006 und 2007
bis zu 1.575 EUR
ab Veranlagungszeitraum
2008 jährlich biss zu 2.160 EUR
Der seit 2008 maßgebliche Abzugsbetrag wurde Ihnen vom Finanzamt gewährt.
Es macht also Sinn, den Einspruch zurückzunehmen.
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Rainer Schenk
Steuerberater
Sie haben eine Frage im Bereich Einkommensteuererklärung?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen
Bewertung des Kunden
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
Antwort des Experten: Vielen Dank für Ihre Bewertung!
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Schenk (Steuerberater)
könnten Sie freundlicherweise die Deadline hier im System auf Samstag 17:00 Uhr verlängern?
Dankeschön.
MfG Dr. Schenk (Steuerberater)
die Systemverlängerung ist eingestellt.
MfG
PM
ich habe mir Ihre Angaben angeschaut. Ein sorgfältiger Delta Check ist nur möglich, wenn ich Ihren Steuerbescheid und Ihre Wiso Erklärung miteinander vergleiche. Ihre bisherigen Angaben reichen nicht aus. Sonderausgaben sind im Gesamtkontext Ihrer steuerlichen Daten zu prüfen, weil es eben auch einkommensabhängige Höchstbeträge gibt. Nun haben wir ein weiteres Problem: Für 28,60 Euro kann ich Sie nicht beraten (das ist mein Anteil). Ich schlage Ihnen vor, dass Sie gegen den Bescheid Einspruch einlegen und sich die Sache vom Finanzamt prüfen lassen. Das kostet Sie nur Porto. Wenn ich Ihren Fall prüfen soll, wäre dies nur zu einem Preis von 80 Euro möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Schenk
vielen Dank für Ihre sachliche und hilfreiche Kommentierung. Einspruch hatte ich bereits eingelegt, der seitens des Finanzamtes aber abgelehnt wurde. Da ich aber die Abweichung zwischen Finanzamt und Steuerprogramm inhaltlich nicht nachvollziehen kann würde ich wegen der Grundsätzlichkeit gerne Ihr Angebot zur gesamtheitlichen Prüfung annehmen. Ich habe das Konto entsprechend aufgeladen und die notwendigen Unterlagen hinterlegt. Beim Finanzamt habe ich Fristverlängerung zur Rücknahme des Einspruchs bis zum 22.09.17 beantragt.
MfG
Peter Müßinger
Dankeschön
Mit freundlichen Grüßen, Dr. Rainer Schenk (Steuerberater, Certified Tax Advisor, Qualitätsmanager)
MfG
P. Müßinger