Beitragsrückerstattung PKV
Beantwortet von Steuerberater Dipl. Finanzwirt Ulrich Hiller in unter 2 Stunden
Fragestellung
Guten Tag Herr Hiller,
ich habe für die Leistungsfreiheit in den Jahren 2014 und 2015 von meiner PKV eine Beitragsrückerstattung erhalten. Der Zufluss war jeweils ein Jahr später also im Juni 2015 und Juni 2016.
Nun habe ich nachträglich Kosten bei der PKV geltend gemacht, die mit der Beitragsrückerstattung verrechnet wurden. Effektiv habe ich also keine Beitragsrückerstattung erhalten.
Die In der Einkommenssteuererklärung für 2015 hat sich diese Beitragsrückerstattung negativ ausgewirkt. Kann man das nachträglich „korrigieren„ lassen? Der Steuerbescheid für 2015 ist frisch. Die Einspruchsfrist läuft noch.
Wie kann/soll man dies in der Steuererklärung für 2016 geltend machen? Ich Vermute die im Juni 2016 ausbezahlte Beitragsrückerstattung wurde an das Finanzamt gemeldet. Jetzt im Januar 2017 wurden die gesamte Beitragsrückerstattung mit nachträglich für das Jahr 2015 eingereichten Kosten verrechnet. Auch hier ist effektiv keine Rückerstattung übrig geblieben.
Wie ist hier vorzugehen damit sich die zwar ursprünglich ausbezahlten aber dann wieder verrechneten Rückerstattungen nicht Steuerlich negativ auswirken.?
Mit freundlichen Grüßen
Torsten Lutter
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Dipl. Finanzwirt Ulrich Hiller
Sehr geehrter Herr Lutter,
vielen Dank für Ihre Frage auf yourXpert.
Die Steuerfestsetzung für das Jahr 2015 wird auf Grund der nachträglichen Verrechnung der Beitragsrückerstattung (BRE) nicht geändert. Der Hintergrund ist, dass es bei der Zahlung und auch bei der Rückerstattung von Vorsorgeaufwendungen immer strikt nach dem Zeitpunkt der Zahlung dieser Beträge geht ("Verausgabungsprinzip", § 11 des Einkommensteuergesetzes).
Dies bedeutet, dass auch im Jahr 2016 keine Berücksichtigung dieses Sachverhalts erfolgt, da die Verrechnung ja erst im Januar 2017 erfolgte.
Ein "Ausgleich" erfolgt - nach der gesetzlichen Systematik - erst im Jahr 2017. In 2017 ergeben sich für Sie höhere Vorsorgeaufwendungen, da im Ergebnis eine Rückforderung der BRE 2015 erfolgt. Das PKV-Unternehmen wird dies auch analog so bescheinigen und an das Finanzamt melden.
Für Sie bedeutet das, dass Sie momentan nichts unternehmen müssen... und auch gar nicht können. Erst in der Bescheinigung für das Beitragsjahr 2017 wird sich die BRE-Rückforderung auswirken und auch dann erst die Einkommensteuer mindern.
Leider kann ich Ihnen daher auf Ihre Frage nichts erfreulicheres mitteilen. Ich hoffe dennoch, dass ich mich vollständig und verständlich ausgedrückt habe, und würde mich über eine gute Bewertung freuen. Falls Sie noch Fragen haben, nutzen Sie bitte die kostenfreie Rückfragefunktion auf dieser Seite.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Hiller
Steuerberater
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