USt
Fragestellung
Guten Tag,
im Jahre 2017 habe ich eine UStVoranmeldung gemacht. Daraufhin gab es eine Prüfung. (Unterlagen beiliegend)
Ich hatte zum damaligen Zeitpunkt eine GmbH und ein Einzelunternehmen. Die GmbH verkaufte an das Einzelunternehmen 2 Photovoltaikanlagen. Das Einzelunternehmen hat die Vorsteuer daraus angemeldet. Durch die Prüfung wurde dies abgelehnt.
Die GmbH Gesellschaftsanteile wurden am 14.02.2017 in notarieller Form verkauft. Der Käufer hat die GmbH mit seinem Einzelunternehmen zusammengeschmolzen ( e.K.).
Die Ablehnung der VSt wird mit der Geschäftsaufgabe begründet. Aus meiner Sicht besteht das Unternehmen - nur in anderer Rechtsform.
Nun muss ich die Jahresumsatzsteuererklärung abgeben. Kann die VSt aus den beiden Rechnungen ( beiliegend) geltend gemacht werden, wenn ja mit welcher Begründung, was kann dem BP entgegengebracht werden.
Mfg T.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt und Steuerberater Nils Hoefer
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gern wie folgt beantworten möchte:
Es ist zunächst wichtig festzustellen, dass zwischen Ihrer Sachverhaltsdarstellung und der Darstellung im Prüfungsbericht ein Unterschied besteht:
Die Versagung des Vorsteuerabzuges in Ihrem Einzelunternehmen aus den Rechnungen der EES GmbH erfolgte nicht, weil die GmbH nachher auf ein Einzelunternehmen verschmolzen wurde oder eine Geschäftsaufgabe vorliegt.
Die Versagung des Vorsteuerabzuges in dem Bericht erfolgte, weil das Finanzamt in dem Leistungsgegenstand aus den Rechnungen vom 05.10.2016 (Solaranlage u.a.) keine umsatzsteuerpflichtige Lieferung sah, sondern vielmehr eine sogenannte „Geschäftsveräußerung im Ganzen“ (GiG). Eine solche GiG ist nach § 1a UStG nicht steuerbar im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Die Folge wäre somit, dass die EES GmbH die ausgestellten Rechnungen ohne MwSt.-Ausweis hätte ausstellen müssen. Der getätigte MwSt.-Ausweis wäre somit unrichtig (§ 14c UStG), mit der Folge, dass das Einzelunternehmen hieraus keine Vorsteuerabzugsberechtigung hätte. So die Argumentation des Finanzamtes.
Es ist vom Sachverhalt also zu prüfen, ob in den Leistungsgegenständen aus den im Bericht genannten Rechnungen eine solche GiG anzunehmen ist. Eine Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet wird. Die übertragene Photovoltaikanlage müsste demnach bei der EES GmbH als Betrieb oder Teilbetrieb bestanden haben und „im Ganzen“ an das Einzelunternehmen verkauft worden sein. Wenn das Einzelunternehmen das erworbene Unternehmen oder den übertragenen Betriebsteil fortführt, tritt es umsatzsteuerlich in die Position des Rechtsvorgängers und der Übertragungsvorgang unterliegt nicht der Umsatzsteuer (nicht steuerbarer Vorgang).
Der Sachverhalt und die vorgelegten Unterlagen sind für mich noch nicht vollständig: Der Prüfungsbericht bezieht sich auf das 4. Quartal 2016 und Rechnungen vom 05.10.2016, in welchen auch Verträge für die Anmietungen von Dachflächen, Möbel, Inventar u.a. in Rechnung genannt werden. In dem angehängten Dokument sind aber nur Rechnungen der EES GmbH an das Einzelunternehmen vom 03.02.2017, in denen Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage aufgeführt sind. Diese sind als Korrekturrechnungen für Rechnungen vom 02.2017, 01.07.2016 und 31.12.2016 bezeichnet (also nicht dieRechnungen aus dem Bericht vom 05.10.2016, aus denen der Vorsteuerabzug versagt worden ist. Diese müssten in jedem Fall geprüft werden, da hieraus der Vorsteuerabzug versagt wird).
Der Sachverhalt ist also mE noch weiter aufzuklären:
1.
Wurde eine bereits in Betrieb befindliche Anlage verkauft, zusammen mit den dazugehörigen Verträgen über angemieteten Dachflächen, Möbel, Inventar u.a.? Dann könnte eine GiG vorliegen, sodass aus der Rechnung kein Vorsteuerabzug besteht. Der Rechnungsteller (EEG GmbH) oder deren Rechtsnachfolger müsste die Rechnung vielmehr berichtigen (ohne MwSt.-Ausweis) und dies in seiner Umsatzsteueranmeldung berücksichtigen, um die unzutreffend abgeführte MwSt. wieder vom Finanzamt zurückzuerhalten. Das Einzelunternehmen hat mit der korrigierten Rechnung einen Rückzahlungsanspruch auf die gezahlte MwSt. gegenüber EES GmbH bzw. deren Rechtsnachfolger.
2.
Oder wurde die Anlage und Montage (=erstmalige Inbetriebnahme) auf eigenen (oder selber angemieteten) Dachflächen beauftragt und geliefert? Dann wäre die rechtliche Würdigung im Bericht angreifbar, was meines Erachtens dann in einem Einspruchsverfahren gegen den geänderten Umsatzsteuerbescheid für das 4. Quartal 2016 erfolgen müsste. In der anstehenden Jahresanmeldung 2016 sollten Sie die Rechnungen einbeziehen und dies dem Finanzamt auch so anzeigen unter Hinweis auf das Einspruchsverfahren.
Ich hoffe, dass Ihnen die Ausführungen weiterhelfen und die rechtliche Situation für Sie deutlich geworden ist. Ansosnten benutzen Sie gern die Nachfrageoption.
Mit freundlichen Grüßen
Nils Hoefer
Rechtsanwalt und Steuerberater
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Beide Anlagen waren NICHT in Betrieb sondern als Warenvorräte bei der GmbH. Diese hat an Einzelunternehmen verkauft, mit Verpflichtung zum Bau. Der Bau erfolgte aber nicht mehr. Eine Anlage liegt in der Garage und eine wurde als Ware weiterverkauft.
Das waren die Sachen, die der Käufer des Gesellschaftsanteile nicht mit erwerben wollte. Wie verhält es sich dann?
Wenn aber doch ein Erwerber von Gesellschaftsanteilen Inventar und Pachtverträge nicht benötigt, ist die Folge doch nicht die, dass dies als GiG gefolgert wird. Die beiden RG lt. Prüfbericht beiliegend.
die Rechnungen aus dem Prüfbericht wurden nicht hochgeladen, bitte püfen.
Gleichwohl wurden mit den übermittelten Rechnungen vom 24.08.2016 auch Pachtverträge verkauft.
Wurden diese Rechnungen später durch die EES GmbH berichtigt?
Was war Gegenstand der Pachtverträge, nur freie Dachflächen oder auch schon solche, mit installierten Photovoltaikanlagen?
Entscheidend für die Annahme der GiG ist, ob die übetragenen Leistungen vorher beim Veräußerer einen eigenen funktionsfähigen Geschäftsbetrieb (oder Teilbetrieb) dargestellt haben, der nach Übertragung auf das Einzelunternehmen als Erwerber übergegangen und von diesem fortgeführt worden ist.
Dies ist immer eine Einzelfallbetrachtung, bei der alle Gesamtumstände berücksichtigt werden müssen.
Wenn Sie schreiben, dass Sie alles aus der GmbH herausverkauft haben, was der potentielle Erwerber nicht haben wollte, klingt das eher nicht nach einer GiG. Dann sollten Sie die Vorsteuer einbeziehen und im Zweifel im Einspruchsverfahren gegen einen ablehenden Bescheid vorgehen. Anders wäre es wiederum, wenn ihr Einzelunternehmen mit den erworbenen Gegenständen und Verträgen Teile des laufenden Betriebs der GmbH fortführen konnte (wie zB einzelne betriebene Solaranlagen).
MfG
Nils Hoefer (RA/StB)