Kündigung zum 1.7. - Rückfragen zur Sicherheit...
Fragestellung
Sehr geehrte Fr. True-Bohle,
folgende Situation: Seit 11 Jahren angestellt als Ingenieur, Kündigungsregelung ausdrücklich die gesetzlichen Regelungen (siehe Datei). Meine Urlaube hatte ich schon für das ganze Jahr 2019 vorgeplant und beim Arbeitgeber angemeldet (also z.B. für Weihnachten 2019/2010). Meine Kündigung soll lauten "...fristgerecht zum 1.7.2019". Fragen:
(a) Die Kündigung muß z.B. am 27.5. abgegeben werden? Spricht rechtlich was dagegen, es früher zu tun?
(b) Der letzte Arbeitstag wäre in o.gen. Fall dann der 28.6.2019?
(c) Im Internet liest man, daß einem in so einem Fall der gesamte Jahresurlaub zusteht (>6 Monate in 2019) - trifft das tatsächlich zu, könnte ich also den schon angemeldeten Urlaub für die Zeit nach dem 1.7. im Juno schon "abfeiern"?
(d) Erfindervergütung bekommt man auch nach der Kündigung weiter (ist bei mir nicht durch eine pauschale Gehaltserhöhung geregelt, sondern ich bekomme eine Abrechnung)?
(e) Ich habe zwei Erfindungsmeldungen laufen beim Arbeitgeber (Eingangsbestätigung erhalten); vermutlich ist es eine komplexere Frage wie es da nach einer Kündigung finanziell weitergeht - aber: Sollte ein Patent entstehen, so nehme ich an, daß mich der Arbeitgeber auch als Erfinder nennen muß?
Vielen Dank und beste Grüße, E. B..
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Antwort von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Sehr geehrter Ratsuchender,
hier haben Sie auch im Falle der Eigenkündigung aber eine Kündigungsfrist von vier Monaten zum Monatsende:
Diese verlängerte Frist ergibt sich aus § 622 BGB und der Tatsache, dass das Arbeitsverhältnis mehr als 10 Jahre bestanden hat. Dann greift diese verlängerte Kündigungsfrist über § 622 (2) Nr.4 BGB in Verbindung mit 11.1 des Arbeitsvertrages auch für Sie.
Denn nach 11.1, vierter Satz sollen diese Verlängerungen der Kündigungsfristen auch für den Arbeitnehmer gelten. Diese Klausel ist auch wirksam, was zur Folge hat, dass Sie eben diese Frist einhalten müssen.
Reichen Sie also noch im April die Kündigung ein, kann frühestens mit Ablauf des 31.08.2019 das Arbeitsverhältnis durch Ihre Kündigung enden; dieses Datum wäre auch dann der offizielle letzte Arbeitstag.
Eine Verkürzung könnte nur mittels Aufhebungsvertrag erzielt werden, was aber eben das Einverständnis des Arbeitgebers voraussetzt. Nur, was soll ein Arbeitgeber mit einem abwanderungswilligen Arbeitnehmer, dessen Motivation ggfs. eingeschränkt ist?
Daher sollte man es in Ruhe mit dem Arbeitgeber besprechen, um eine vorzeitige Aufhebung vereinbaren zu können.
Der gesamte Jahresurlaub steht Ihnen im Falle einer Kündigung zu, wenn Sie im zweiten Halbjahr kündigen, was also hier der Fall ist.
ABER: Sie können nicht einfach einseitig "abfeiern"; der Urlaub muss vielmehr vom Arbeitgeber genehmigt werden, wobei die beiderseitigen Interessen zu beachten sind. Stehen der Urlaubsgewährung betriebliche Gründe entgegen, könne Sie also den Urlaub nicht nehmen, hätten Sie dann "nur" einen Vergütungsanspruch, dürfen aber eben nicht einseitig "abfeiern".
Bei der Erfindervergütung liegen Sie richtig; diese muss auch nach der Kündigung gezahlt werden; insoweit hätten Sie also einen Anspruch. Insoweit könnten Sie (sofern kein Einvernehmen erzielt wird) sofort auf Festsetzung der Vergütung klagen und dabei auch umfassende Auskunft über die Verwertung seiner Erfindung einschließlich Rechnungslegung verlangen.
Auch kann die Namensnennung verlangt werden, sofern nicht besondere Vereinbarungen (die der Anlage nicht zu entnehmen ist) getroffen worden sind.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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